Martin Behrsing
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Fragen hierzu können hier gestellt werden: https://www.elo-forum.org/kosten-un...lung-nachschlag-2006-musterueberpruefung.html
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.12.2010 können viele im Hartz IV -Bezug (besondere in Nordrhein-Westfalen noch rückwirkend einen Nachschlag für ihre Heizkosten geltend machen. Am Mittwoch hatte das Bundessozialgericht (BSG ) in Kassel entschied, dass die Jobcenter und Arbeitsgemeinschaften auch für die Zeit von vor Februar 2008 überhöhte Abzüge für die Warmwasseraufbereitung zurückzahlen müssen. (Az: B 14 AS 61/09 R)
Die Kosten für warmes Wasser sind jedoch in der Regelleistung enthalten. Heizkosten werden hingegen zusätzlich bezahlt. Bis zum 27.02.2008 (und oftmals darüber hinaus) nahmen viele Jobcenter prozentuale Abzüge von den Heizkosten vor, wenn eine getrennte Abrechnung der Warmwasserkosten nicht möglich war. In Nordrhein-Westfalen betrug dieser früher grundsätzlich
18 Prozent. Im Februar 2008 entschied das Bundessozialgericht, dass im Eckregelsatz bereits ein 1,8029% enthalten ist.
Bisher stellten sich die Behörden auf den Standpunkt, dass sie rechtwidrig vorgenommene Abzüge nur bis zum 28.02.2008 erstatten müssten, da es eine Sonderreglung geben würde, wonach für Zeiträume vor höchstrichterlichen Entscheidungen keine Pflicht zur Nachzahlung bestünde (Sonderrecht für die Bundesagentur für Arbeit oder ähnliche Behörden: § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 1 SGB III). ‚Dies sah jedoch das Bundessozialgericht am 15.12.2010 anders und stellte klar, dass diese Regelung hier nicht gelten würde, weil es an einer einheitlichen Verwaltungspraxis der kommunalen Leistungsträger gefehlt hat.
Wir haben deshalb für Euch einen Überprüfungsantrag vorbereitet.
Dabei gilt folgendes:
1. Der Überprüfungsantrag gilt nur Betroffene, deren Warmwasser in den Heizkosten enthalten ist.
2. Es wurde ein prozentualer Abzug von den Heizkosten (!!!) vorgenommen oder
3. ein sonstiger pauschaler Abzug vorgenommen, der deutlich über den im Überprüfungsantrag lag/liegt.
4. Auf keinen Fall sollte von Euch ein Antrag gestellt werden, wenn Warmwasser, das nicht in den Heizkosten enthalten ist oder wenn für das Warmwasser für das eine separate Abrechnung vorliegt.
5. Sollten die prozentualen Abzüge unter den im Überprüfungsantrag genannten Beträge für Jahre 2005 bis heute liegen, dann stellt bitte auch keinen Antrag.
6. In den fällen 4-5 könnte es nämlich passieren, dass dann von Euch Geld zurück gefordert wird.
Also: prüft bitte genau!!!!
Bitte die Anträge unbedingt bis 31.12.2010 (spätestens 23.59 Uhr) einreichen (Faxnachweis, Abgabe mit Bestätigung, Einschreiben mit Rückschein) Für den Nachweis des rechtzeitigen Eingangs seit ihr verantwortlich. Das gilt auch für höhere Gewalt.
UPDATE: Im Überprüfungsantrag ändern!!!!
Ab 1. Juli 2009 (359 Euro für alleinstehende Erwachsene = 100%)
Regelleistung 100% Anteil der Warmwasserzubereitung in Höhe von 6,47 Euro
Regelleistung 90% Anteil der Warmwasserzubereitung in Höhe von 5,82 Euro
Regelleistung 80% Anteil der Warmwasserzubereitung in Höhe von 5,18 Euro
Regelleistung (80% streichen und durch) 70 % Anteil der Warmwasserzubereitung in Höhe von 4,53 Euro (ersetzen)
Regelleistung 60% Anteil der Warmwasserzubereitung in Höhe von 3,88 Euro
Update 2
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.12.2010 können viele im Hartz IV -Bezug (besondere in Nordrhein-Westfalen noch rückwirkend einen Nachschlag für ihre Heizkosten geltend machen. Am Mittwoch hatte das Bundessozialgericht (BSG ) in Kassel entschied, dass die Jobcenter und Arbeitsgemeinschaften auch für die Zeit von vor Februar 2008 überhöhte Abzüge für die Warmwasseraufbereitung zurückzahlen müssen. (Az: B 14 AS 61/09 R)
Die Kosten für warmes Wasser sind jedoch in der Regelleistung enthalten. Heizkosten werden hingegen zusätzlich bezahlt. Bis zum 27.02.2008 (und oftmals darüber hinaus) nahmen viele Jobcenter prozentuale Abzüge von den Heizkosten vor, wenn eine getrennte Abrechnung der Warmwasserkosten nicht möglich war. In Nordrhein-Westfalen betrug dieser früher grundsätzlich
18 Prozent. Im Februar 2008 entschied das Bundessozialgericht, dass im Eckregelsatz bereits ein 1,8029% enthalten ist.
Bisher stellten sich die Behörden auf den Standpunkt, dass sie rechtwidrig vorgenommene Abzüge nur bis zum 28.02.2008 erstatten müssten, da es eine Sonderreglung geben würde, wonach für Zeiträume vor höchstrichterlichen Entscheidungen keine Pflicht zur Nachzahlung bestünde (Sonderrecht für die Bundesagentur für Arbeit oder ähnliche Behörden: § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 1 SGB III). ‚Dies sah jedoch das Bundessozialgericht am 15.12.2010 anders und stellte klar, dass diese Regelung hier nicht gelten würde, weil es an einer einheitlichen Verwaltungspraxis der kommunalen Leistungsträger gefehlt hat.
Wir haben deshalb für Euch einen Überprüfungsantrag vorbereitet.
Dabei gilt folgendes:
1. Der Überprüfungsantrag gilt nur Betroffene, deren Warmwasser in den Heizkosten enthalten ist.
2. Es wurde ein prozentualer Abzug von den Heizkosten (!!!) vorgenommen oder
3. ein sonstiger pauschaler Abzug vorgenommen, der deutlich über den im Überprüfungsantrag lag/liegt.
4. Auf keinen Fall sollte von Euch ein Antrag gestellt werden, wenn Warmwasser, das nicht in den Heizkosten enthalten ist oder wenn für das Warmwasser für das eine separate Abrechnung vorliegt.
5. Sollten die prozentualen Abzüge unter den im Überprüfungsantrag genannten Beträge für Jahre 2005 bis heute liegen, dann stellt bitte auch keinen Antrag.
6. In den fällen 4-5 könnte es nämlich passieren, dass dann von Euch Geld zurück gefordert wird.
Also: prüft bitte genau!!!!
Bitte die Anträge unbedingt bis 31.12.2010 (spätestens 23.59 Uhr) einreichen (Faxnachweis, Abgabe mit Bestätigung, Einschreiben mit Rückschein) Für den Nachweis des rechtzeitigen Eingangs seit ihr verantwortlich. Das gilt auch für höhere Gewalt.
UPDATE: Im Überprüfungsantrag ändern!!!!
Ab 1. Juli 2009 (359 Euro für alleinstehende Erwachsene = 100%)
Regelleistung 100% Anteil der Warmwasserzubereitung in Höhe von 6,47 Euro
Regelleistung 90% Anteil der Warmwasserzubereitung in Höhe von 5,82 Euro
Regelleistung 80% Anteil der Warmwasserzubereitung in Höhe von 5,18 Euro
Regelleistung (80% streichen und durch) 70 % Anteil der Warmwasserzubereitung in Höhe von 4,53 Euro (ersetzen)
Regelleistung 60% Anteil der Warmwasserzubereitung in Höhe von 3,88 Euro
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