Hallo zusammen,
möchte einem Freund helfen, der jetzt, mit gut 58 Jahren, auch Leistungen nach dem SGB II beantragen muss.
Er hat eine - zusammen mit seiner Frau - wohl zwei Lebensversicherungen, die den Betrag des max. Schonvermögens übersteigen, allerdings hat er in ca. 1 1/2 Jahren einen Rentenanspruch, den er auch wahrnehmen will.
Müssen jetzt er und seine Frau ihre LV zum Rückkaufswert auflösen und zunächst die 2-, 3- oder 5-tausend € verbrauchen, die er bei der Auflösung des Vertrages oberhalb des Schonvermögens erhält?
Es ist doch richtig, wenn ich annehme, dass er selbst wenn er die LV auflöst, an dem Tag wieder anspruchsberechtigt ist, an dem er wieder unter die Freibeträge (die mir / uns bekannt sind) fällt, oder? (Nein, er wird nicht ins Spielcasino gehen und das Geld verprassen. .-) )
Wann und wie greifen Regeln, die, wie in § 12 Abs. 3 wie folgt lauten: "6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde."
Wann gilt eine Verwetung als "offensichtlich unwirtschaftlich" und / oder bedeutet die Verwertung "eine besondere Härte"?
Darf er, jetzt, einige Tage oder Wochen vor Antragsabgabe, mit seiner Versicherung noch einen Verwertungsausschluss vor Rentenbeginn vereinbaren?
Für baldige Hilfe wäre mein Freund (hat kein Internet) sehr dankbar.
LG, esox
möchte einem Freund helfen, der jetzt, mit gut 58 Jahren, auch Leistungen nach dem SGB II beantragen muss.
Er hat eine - zusammen mit seiner Frau - wohl zwei Lebensversicherungen, die den Betrag des max. Schonvermögens übersteigen, allerdings hat er in ca. 1 1/2 Jahren einen Rentenanspruch, den er auch wahrnehmen will.
Müssen jetzt er und seine Frau ihre LV zum Rückkaufswert auflösen und zunächst die 2-, 3- oder 5-tausend € verbrauchen, die er bei der Auflösung des Vertrages oberhalb des Schonvermögens erhält?
Es ist doch richtig, wenn ich annehme, dass er selbst wenn er die LV auflöst, an dem Tag wieder anspruchsberechtigt ist, an dem er wieder unter die Freibeträge (die mir / uns bekannt sind) fällt, oder? (Nein, er wird nicht ins Spielcasino gehen und das Geld verprassen. .-) )
Wann und wie greifen Regeln, die, wie in § 12 Abs. 3 wie folgt lauten: "6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde."
Wann gilt eine Verwetung als "offensichtlich unwirtschaftlich" und / oder bedeutet die Verwertung "eine besondere Härte"?
Darf er, jetzt, einige Tage oder Wochen vor Antragsabgabe, mit seiner Versicherung noch einen Verwertungsausschluss vor Rentenbeginn vereinbaren?
Für baldige Hilfe wäre mein Freund (hat kein Internet) sehr dankbar.
LG, esox