Hallo Jeopa,
weiß jemand, wie es sich verhält, wenn man im Bezug von ALG I ist und nach § 146 SGB III (nebst § 145 SGB III) eine Leistungsfortzahlung beantragt und bewilligt bekommen hat und der bewilligte Zeitraum für ALG I endet?
Entschuldigung aber ich verstehe deine Anfrage nicht wirklich ... denn auf die Anwendung von § 146 SGB III kann man keinen "Antrag" stellen, das wird "automatisch" angewendet (von der AfA) wenn man länger als 6 Wochen AU geschrieben ist (vom behandelnden Arzt) und dann zur Krankengeldzahlung von der AfA an die KK abgegeben wird ...
Eine Leistungsfortzahlung darüber hinaus ist im Gesetz bei AU
NICHT vorgesehen und der § 145 kommt nur dann zum Tragen wenn man aus dem Krankengeld bereits "ausgesteuert" wurde (also der Anspruch an die KK bereits abgelaufen ist) ... in der Regel nach 78 Wochen Krankengeld-Bezug von der Krankenkasse innerhalb einer Blockfrist von 3 Jahren für diese Krankheit.
Dann darf nach 6 Wochen (trotz weiterer Leistungseinschränkungen) von der AfA sowieso nicht mehr eingestellt werden, weil man sonst gar kein Geld mehr bekommt ... ein Antrag dazu ist also völlig überflüssig.
Es handelt sich also nicht um einen besonderen "Gnaden-Akt" der AfA-Ärztin sondern wohl eher um das übliche Vorgehen nach einer Aussteuerung aus dem Krankengeld.
Zu Beginn des ALG I Bezuges wurde man von der Amtsärztin vom Arbeitsamt für 1 Jahr zurückgesellt.
Was immer das nun also bedeuten mag, kann die "Amts-Ärztin" der AfA dich nur nach einer Aussteuerung aus dem Krankengeld "zurückstellen", sie teilt den Arbeitsvermittlern mit, dass du aktuell nicht vermittelt werden kannst und du bekommst trotzdem dein Geld.
In der Regel wird man dann aber (schriftlich) aufgefordert eine Reha-Maßnahme bei der DRV oder eine EM-Rente zu beantragen ... das ist natürlich auch etwas vom Lebensalter abhängig.
Dass da dann so gar nichts passiert ist in deinem Falle wäre sehr ungewöhnlich ...
Bei ALGI wegen "normaler" Arbeitslosigkeit geht das so
NICHT, weil dann nach 6 Wochen AU der Übergang zur KK (nach § 146 SGB III) gesetzlich vorgeschrieben ist ... schon um dein ALGI nicht sinnlos für Krankheitszeiten zu verschwenden.
Kommt man nach Ablauf des ALG I-Bezuges nun in den ALG II-Bereich?
Dazu wurde dir ja schon richtig geantwortet, da kommt man nicht einfach so hin, das muss man früh genug beantragen wenn man sonst keine Mittel für den Lebensunterhalt mehr haben würde nach Ablauf des ALGI.
Darauf hat nicht Jeder Anspruch, das ist "Sozial-
HILFE" für Arbeitslose und der tatsächliche Bedarf dafür wird sehr gründlich geprüft.
MfG Doppeloma