VV mit RFB, darauf nix gehört, jetzt Einladung vom Amt zu genau dieser ZAF

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HexiMeckie

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Hallo,

ich habe am (Eingang 21.11.) einen VV mit RFB für eine ZAF bekommen. Darauf hab ich mich auch brav beworben und dann nichts mehr gehört (was mir natürlich ganz recht war).

Ende letzter Woche habe ich per Fax meine Eigenbemühungen zum Amt geschickt (da stand oben genannte ZAF drauf mit "keine Rückmeldung") und Anfang dieser Woche kam dann

eine Einladung von der AfA (allerdings zu den Räumen der oben genannten ZAF incl. RFB für nächste Woche Dienstag).
Allerdings steht in dem Schreiben

Zitat: "Sie haben in diesem Gespräch die Gelegenheit, mit dem Arbeitgeber über seine aktuell zu besetzenden Stellen und Ihre Beschäftigungsmöglichkeiten zu sprechen..."

Nun ist mir ja eigentlich klar, dass die das vom Amt gar nicht verlangen dürften, weil dies kein konkretes Jobangebot ist/wäre.

Ich will mich aber nicht unnötig mit dem Amt anlegen.

Kann ich zu diesem VG gehen und mich dann auf die letzte Stelle berufen, für die ich mich auch beworben habe??

Und das nächste ist: Ich hatte noch 2 VGs (Keine ZAF ), wo ich noch auf Antwort warte. Könnte ich dies beim VG der ZAF mit einfließen lassen?

Vielen Dank für Eure Hilfe
 

Sorata

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Du hast dich rechtzeitig auf den VV beworben und bist damit deiner Pflicht nachgekommen. Wenn die ZAF sich nicht rührt, verlierst du auch kein Wort darüber.

Bei dieser ZAF -Veranstaltung muss ein Mitarbeiter des JC anwesend sein, damit die Einladung rechtskonform wäre. Vor Ort unverbindlich bleiben, keine Daten von dir herausgeben und einfach alles einstecken um es dir in Ruhe zu Hause durchzulesen. Anwesenheit bestätigen lassen (ggf eigenen Vordruck mitnehmen) und warum nicht einen Beistand mitnehmen, der sich auch für die Beschäftigungsmöglichkeiten "interessiert"?:icon_wink:
 

HexiMeckie

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Hallo Sorata,

herzliche Grüße in die Opf :) (da darf ich Weihnachten/Silvester wieder hin) Und natürlich vielen Dank für Deine Antwort.

Ich weiß jetzt nicht, ob das richtig rüber gekommen ist - du meintest, dass eine Tante von der AfA anwesend sein müsste. Dieses Gespräch findet NICHT in den Räumen der AfA statt, sondern in den Räumen der ZAF . (Andersrum kenn ich das ja schon vom Amt, die "Massenveranstaltung") Und ich bin übrigens ALG1 - also nicht JC

Und dann hab ich gleich noch ne Frage: Ich muss ja jede Arbeit annehmen, die zumutbar ist. Soweit klar. Was ist aber, wenn ich eben noch andere Sachen "offen" hab, die mich weit mehr interessieren als ne ZAF ? Darf ich da (problemlos!) um Aufschub bitten? Oder können die mir nen Strick drehn (also das Amt), wenn ich das zeitlich solang rauszöger? Eigentlich hab ich ja auch ne BerufsWAHL, oder?

Dass man (sollten die einen nen Vertrag aufdrücken) den erstmal mit heim nimmt ist klar. Aber wie lang kann ich dieses Spiel wirklich spielen?
 

Sorata

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Hallo HexiMeckie,

hier regnet es heute schon richtig feierlich... :bigsmile:

Auch bei ALG1 gilt, dass ein Meldetermin auch außerhalb der Räumlichkeiten der Afa stattfinden kann, wenn dort eine Tante oder ein Onkel der Afa anwesend ist.

Im ALG1 ist nich jede Beschäftigung zumutbar. Dazu sagt § 140 SGB III folgendes:

(3) Aus personenbezogenen Gründen ist eine Beschäftigung einer arbeitslosen Person insbesondere nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Arbeitsentgelt erheblich niedriger ist als das der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegende Arbeitsentgelt. In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Minderung um mehr als 20 Prozent und in den folgenden drei Monaten um mehr als 30 Prozent dieses Arbeitsentgelts nicht zumutbar. Vom siebten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person eine Beschäftigung nur dann nicht zumutbar, wenn das daraus erzielbare Nettoeinkommen unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.

Je nachdem, wie viel du vorher verdienst hast, kann ein ZAF -Angebot deinen alten Verdienst leicht unterschreiten. Das wäre dann ein guter Grund, um die Arbeit abzulehnen. Berufsschutz gibt es aber auch im ALG1 nicht. Eine Berufswahl hast du, aber vorrangig ist, dass du schnell aus dem Leistungsbezug kommst. Am besten schon gestern. :wink:

Das mit dem Aufschub ist gefährlich, weil ZAF gerne sofort ihre Stellen besetzen wollen und die Elos gerne bei JC /Afa eins reinwürgen. Viele von deren Stellen existieren aber nicht wirklich und solche Veranstaltungen dienen nur dem Zweck, deren Bewerberpool auszufüllen. Hier gilt es nachzufragen, ob die Stelle denn wirklich noch frei ist oder ob sie nicht "gerade eben" schon besetzt wurde. Da eine ZAF dir aber keine verbindlichen Angebote mit Rfb unterbreiten kann, sollten Rechtsfolgen nicht so einfach möglich sein - wenn überhaupt.

Wenn du wirklich einen Vertrag mitbekommen solltest, stellst du den erst mal hier ins Forum. Das kannst du gerne als deine "rechtskundige Stelle" verwenden. Dafür gibt ein auf ZAF spezialisiertes Unterforum hier. Wenn in dem Vertrag Sachen stehen, die nicht akzeptabel sind (Zeitkonto, Vertragsstrafen...) kann man das eh nicht unterschreiben. In dem Fall finden sich erfahrene Leute hier im Forum, die dir da weiterhelfen können.
 

HexiMeckie

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Hallo Sorata, meine Mama und Schwester (wohnen in der Opf) mussten heute morgen Schnee schippen (allerdings war er sehr schwer/nass). Sei also "froh" über Regen ;)

Auch bei ALG1 gilt, dass ein Meldetermin auch außerhalb der Räumlichkeiten der Afa stattfinden kann, wenn dort eine Tante oder ein Onkel der Afa anwesend ist.

Okay, das wusste ich nicht, vielen Dank für den Hinweis. Nur mal angenommen, es ist dort kein Onkel der AfA (oder Tante ;) ) anwesend, was dann?? Bestätigen lassen, dass man da war und wieder gehen?

Im ALG1 ist nich jede Beschäftigung zumutbar. Dazu sagt § 140 SGB III folgendes:

Das ist mir bewusst, dummerweise stand gerade bei der ZAF und der Stellenbeschreibung, dass ab EG4 bezahlt wird...

Eine Berufswahl hast du, aber vorrangig ist, dass du schnell aus dem Leistungsbezug kommst. Am besten schon gestern.

Hier würde ich gern nochmal ansetzen. Also prinzipiell ist mir das klar, aber wie sind die Gesetze? Ich schreib mal ein Beispiel:

VG am 07.12. bei einer Firma (kein ZAF , gern würde man dort arbeiten)
VG am 12.12. bei der ZAF (da will man natürlich nicht hin, vor allem, weil es um kein konkretes Jobangebot geht)

Jetzt stellen wir uns mal vor, die ZAF drückt mir einen Arbeitsvertrag in die Hand. Natürlich nehm ich den mit nach Hause zum Prüfen. Und stellen wir uns weiterhin vor, es gibt (ja unwahrscheinlich, aber ist ja nur fiktiv) keine Fehler im Vertrag.

Hab ich dann trotzdem das Recht, ca. 2 Wochen mit der Unterschrift zu warten, bis ich halt von Firma 1 was gehört habe? So meinte ich das mit der Berufswahl. Wenn also noch andere Sachen laufen, dass man die gern abwarten würde.

Ich stell hier auch nochmal beide Sachen ein, hilft vielleicht besser zu erklären, was mir da alles komisch vorkommt.

1. VV mit RFB ist bei mir eingegangen am 21.11.2017
2. Darauf beworben hab ich mich (nachweislich) bereits am 18.11.2017, da ich damals noch nicht wusste, dass ich mich erst dann bewerben muss, wenn RFB mit dran ist. Die Stelle hab ich bereits online bei der Jobbörse gehabt als VV . Hatte mich damals per Mail beworben (ja, JETZT weiß ich, dass das blöd war, ist aber nunmal so in dem Fall)
3. Es ging einiger Mailverkehr rum, die wollten dass ich da anrufe. Ich hab geschrieben, dass ich zur Terminvereinbarung gern per Mail erreichbar bin, ich aber kein Telefon habe.
4. Dann kam nichts mehr (für mich Anfang Dezember als "gelaufen" angesehen)


Danach kam dann am 05.12. die Einladung, die ich euch auch anhänge.

Das bezieht sich aber in keiner Weise auf den VV , sondern ist ja nur ne allgemeine Sache. Ich dachte, das dürfen die so gar nicht machen?? Natürlich wollen die mich im Bewerberpool haben - ich will das nicht :/

Bei dem VV waren natürlich noch die Tätigkeitsbeschreibungen bei. Und bei der Einladung war noch eine Wegbeschreibung bei, die hab ich weggelassen, da irrelevant.

Und was zur Hölle hat Einladung Seite 4 dort zu suchen??
 

Anhänge

  • VV Seite1 mit RFB.pdf
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  • VV Seite2 mit RFB.pdf
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  • Einladung Seite 1 mit RFB.pdf
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  • Einladung Seite 2 mit RFB.pdf
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  • Einladung Seite 3 mit RFB.pdf
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  • Einladung Seite 4 mit RFB.pdf
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Sorata

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Wenn dort keine Tante, Onkel oder sonstiger unliebsamer Verwandter der Afa anwesend ist, dann wäre der Meldetermin rechtswidrig und du könntest gleich wieder verschwinden. Weder Afa noch JC können verpflichtende Termine bei privaten Unternehmen erlassen.
Ist dort jemand von der Afa , dann lass dir von dem deine Anwesenheit bestätigen. Ansonsten von jemanden der Zaf . Wenn die nicht wollen, hast du noch deinen Beistand, der deine Anwesenheit bezeugen könnte.

Ich bin mir nicht sicher, ob die Wörter "Berufswahl" oder "Berufsschutz" im SGB überhaupt erwähnt werden. Im Leistungsbezug von ALG1 und ALG2 bist du verpflichtet, jede zumutbare Tätigkeit anzunehmen, um deine Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Die Zumutbarkeit wird im § 140 SGB III geregelt/definiert. Absatz 5 befasst sich mit Tätigkeiten, die nicht deinem berufl. Hintergrund entsprechen. Die BA hat dazu "Fachliche Weisungen" veröffentlicht, welche sehr informativ sind.

Nachzulesen in diesem Link der Afa (Direktlink zu einer pdf).

Es steht dir zu, die komplexen rechtlichen Inhalte eines Vertrages vor einer möglichen Unterschrift prüfen zu lassen. Wenn du zb deswegen zu einem Anwalt gehen würdest, würde der bestimmt nicht darauf warten, dass hereinspazierst. Da brauchst du zunächst einen Termin und das kann dauern. 2 Wochen für die Überprüfung eines Vertrages ist keine überzogene Forderung. Es geht übrigens niemanden etwas an, wo du etwas rechtlichen prüfen lässt.
Ich denke aber nicht, dass es so weit kommen wird. Wenn die Stelle aus dem VV nicht auf dem Tisch kommt, dann liegt für keine andere von dieser ZAF angebotenen Stelle eine Bewerbung von dir oder ein verbindlicher VV der Afa für dich vor. Die Zumutbarkeit von Stellenangeboten für dich hat von der Afa im voraus geprüft zu werden. Ein Privatunternehmen wie eine Zaf ist dazu nicht in der Lage bzw. befugt. Die Zaf kann dir also nicht rechtlich verbindlichen auftischen. Daher sollten es schwer möglich sein, wenn überhaupt, dir versicherungswidriges Verhalten zu unterstellen, wenn du bei der Infoveranstaltung ohne eine Bewerbung getätigt zu haben wieder verschwindest.

Jeder rechtskonforme Meldetermin muss dem Meldezweck des §59 SGBII entsprechen. Die Auflistung dort ist abschließend und lautet wie folgt:

- Berufsberatung
- Vermittlung in Ausbildung und Arbeit;
- Gemeinschaftliche Informationsveranstaltungen
(LSG Hamburg vom 13.2.2007 – L 5 B 43/07 ER AS)
- Vorbereitung von Eingliederungshilfe;
- Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren;
- Prüfung der Voraussetzung für den Leistungsanspruch.

Die ersten beiden Punkte würden hier also zutreffen, wenn dort jemand von der Afa ist, der die Veranstaltung entweder leitet und mitgestaltet.

In der Jobbörse musst du nicht nachschauen, ob da vielleicht etwas zu erledigen ist. Was nicht auf Papier mit der Post bei dir eintrifft, existiert nicht.:wink:

Seite 4 ist wohl ein spezieller "Service" deiner Afa . Ich bezeichne das als Papierverschwendung.

Nachtrag:
Ich habe ein hier passendes Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen gefunden.

Zitat von LSG Niedersachsen-Bremen Az. L 7 AS 1058/13 B v. 10.02.2014
21 b) - Was sich unter der Überschrift in der Einladung vom 9. Mai 2012: „Arbeitgebertag - Vorstellungsgespräch bei Firma Activ GmbH“ verbirgt, ist dem Senat unbekannt und anhand der Verwaltungsakten nicht zu klären. Eine Fa. H. GmbH konnte nicht ermittelt werden. Sollte es sich bei dem Besuch in den Diensträumen des Jobcenters - wie der Kläger behauptet - um eine Arbeitgebermesse handeln, in der sich Verleihunternehmer vorstellen und der Kläger sich dann dort auf bis dahin ihm unbekannte Arbeitsangebote bewerben müsste, gehört diese Veranstaltung nicht zu den zulässigen Meldezwecken nach § 309 Abs. 2 SGB III. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext des § 32 SGB II, der Meldeversäumnisse beim Grundsicherungsträger bzw. bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin sanktioniert, nicht aber eine unterbliebene Meldung bei potentiellen Arbeitgebern. Zwar kann der Besuch einer Arbeitgebermesse als Information über den aktuellen Arbeitsmarkt für Empfänger von Grundsicherungsleistungen durchaus sinnvoll sein. Diese muss aber im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II geregelt bzw. durch einen diese ersetzenden Verwaltungsakt durchgesetzt werden. §§ 59 SGB II, 309 SGB III eignen sich dafür nicht.
22 c) - Der Senat sieht sich bei diesem Informationsstand nicht in der Lage, eine abschließende Entscheidung über die Wirksamkeit der Meldeaufforderung zu treffen. Um Berufsberatung (Abs. 2 Nr. 1) dürfte es sich dabei nicht handeln, weil hierzu allein die professionelle Arbeitsvermittlung des Beklagten zuständig ist, nicht aber Verleihunternehmer. Theoretisch könnte der Meldezweck der Vermittlung (Abs. 2 Nr. 2) gemeint sein. Dieser erfasst in der Regel Vorbereitungshandlungen für einen Vermittlungsvorschlag nach § 35 SGB III (Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB III-Kommentar, 2. Aufl., § 309 Rdnr. 25). Hierzu könnte es passen, dass der Kläger aufgefordert wurde, Bewerbungsunterlagen mitzubringen. Dafür ist allerdings ein Besuch von Arbeitgeberinfoständen nicht erforderlich, weil der Vermittlungsvorschlag und das Arbeitsangebot nur von der Behörde, nicht aber durch Dritte erfolgen dürfen (BSG , SozR 3-4100 § 119 Nr. 21). Ferner muss der Leistungsberechtigte die Möglichkeit erhalten, vor der Vorstellung beim Arbeitgeber die Zumutbarkeit des Arbeitsangebots zu überprüfen. Sollte es sich bei der Firma Activ GmbH um einen Maßnahmeträger handeln, scheitert der Meldezweck nach Abs. 2 Nr. 3 daran, dass die Meldeaufforderung diesbezüglich nicht hinreichend bestimmt war (§ 33 SGB X). Anhaltspunkte dafür, dass die Meldezwecke nach Abs. 2 Nr. 4 u. 5 einschlägig sein könnten, sind nicht ersichtlich. Näheres über die Veranstaltung vom 15. Mai 2012 müsste nunmehr das SG durch unmittelbare Kontaktaufnahme mit den sachkundigen Mitarbeitern des Beklagten ermitteln.
Link zum Urteil:openjur.de
Diesem Urteil nach ist eine sog. Arbeitgebermesse kein zulässiger Meldezweck.
 
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Makale

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Zwischen der AfA und der ZAF muss ein Datenaustausch stattgefunden haben, zB in der Form das nachgefragt wurde was mit der getätigten Bewerbung ist. Dann wird man vermutlich gesagt haben die Stelle ist besetzt oder Bewerber ungeeignet, aber noch andere Stellen zu besetzen sind. Zack, da war die Vorladung zur ZAF geboren.

Am besten mal eine Datenauskunftsanfrage stellen.

Sehr geehrte/r Frau/Herr,

mit Schreiben vom XX.11.2017 veranlassten Sie eine Vorladung am XX.XX.2017 zur Firma XY. In diesem Zusammenhang beantrage ich mir Auskunft zu erteilen über den hiermit offensichtlich stattgefundenen Datenaustausch betreffend meiner Person mit dieser Firma. Ebenfalls beantrage ich mir detailliert Auskunft zu erteilen über die angewandten Rechtsnormen, welche Sie hierzu ermächtigen.

Mit freundlichen Grüßen

Zusätzlich könnte man bei der ZAF nachfragen, ob sie die Vorladung veranlasst haben. Eine riesen Schweinerei ist so ein Vorgehen.
 

HexiMeckie

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@Makale: Vielen Dank, werd ich gleich fertig machen. Ich muss morgen sowieso zum Amt was einwerfen (mit Zeugen) und dann erledige ich das gleich mit

Zusätzlich könnte man bei der ZAF nachfragen, ob sie die Vorladung veranlasst haben. Eine riesen Schweinerei ist so ein Vorgehen.

Ja, das finde ich auch... Ist ja wirklich nicht so, dass ich nicht arbeiten wollte.. Ich bemühe mich, schreib auch Bewerbungen (und obwohl ich mit VV zugeschüttet werd, schreib ich noch viele ohne VV ) und bin gerade mal 4 Wochen a-los. Kurz vor Weihnachten passiert doch bei den meisten eh nichts mehr, was erwartet das Amt denn? (ja sry, ich weiß, dass die am liebsten hätten, dass ich nie arbeitslos geworden wäre. Musste mich nur mal kurz "auskotzen")

@Sorata:

Wenn dort keine Tante, Onkel oder sonstiger unliebsamer Verwandter der Afa anwesend ist, dann wäre der Meldetermin rechtswidrig und du könntest gleich wieder verschwinden. Weder Afa noch JC können verpflichtende Termine bei privaten Unternehmen erlassen.
Ist dort jemand von der Afa , dann lass dir von dem deine Anwesenheit bestätigen. Ansonsten von jemanden der Zaf . Wenn die nicht wollen, hast du noch deinen Beistand, der deine Anwesenheit bezeugen könnte.

Danke, werd ich so machen! Das meinte ich damit, dass das alles sehr komisch ist...

Es steht dir zu, die komplexen rechtlichen Inhalte eines Vertrages vor einer möglichen Unterschrift prüfen zu lassen. Wenn du zb deswegen zu einem Anwalt gehen würdest, würde der bestimmt nicht darauf warten, dass hereinspazierst. Da brauchst du zunächst einen Termin und das kann dauern. 2 Wochen für die Überprüfung eines Vertrages ist keine überzogene Forderung. Es geht übrigens niemanden etwas an, wo du etwas rechtlichen prüfen lässt.

Das meinte ich damit ;)

Ich denke aber nicht, dass es so weit kommen wird. Wenn die Stelle aus dem VV nicht auf dem Tisch kommt, dann liegt für keine andere von dieser ZAF angebotenen Stelle eine Bewerbung von dir oder ein verbindlicher VV der Afa für dich vor.

Sehe ich auch so. Und in der Bewerbung hab ich mich gsd auf genau die angegebene Referenznummer hin beworben.

Die Zumutbarkeit von Stellenangeboten für dich hat von der Afa im voraus geprüft zu werden. Ein Privatunternehmen wie eine Zaf ist dazu nicht in der Lage bzw. befugt. Die Zaf kann dir also nicht rechtlich verbindlichen auftischen. Daher sollten es schwer möglich sein, wenn überhaupt, dir versicherungswidriges Verhalten zu unterstellen, wenn du bei der Infoveranstaltung ohne eine Bewerbung getätigt zu haben wieder verschwindest.

Ich werds zumindest versuchen.

In der Jobbörse musst du nicht nachschauen, ob da vielleicht etwas zu erledigen ist. Was nicht auf Papier mit der Post bei dir eintrifft, existiert nicht.

Ja, mittlerweile weiß ich das auch. Ich befürchte, der ganze "Mist" ging los, als ich bei der AfA meine Telnummer und Mail löschen ließ.. Seitdem hab ich gefühlt immer so "Arschkartensachen" in der Post...

Und danke für den Link (les ich mir gleich in Ruhe durch) und auch das Gerichtsurteil!
 
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