Wenn dort keine Tante, Onkel oder sonstiger unliebsamer Verwandter der
Afa anwesend ist, dann wäre der Meldetermin rechtswidrig und du könntest gleich wieder verschwinden. Weder
Afa noch
JC können verpflichtende Termine bei privaten Unternehmen erlassen.
Ist dort jemand von der
Afa , dann lass dir von dem deine Anwesenheit bestätigen. Ansonsten von jemanden der
Zaf . Wenn die nicht wollen, hast du noch deinen Beistand, der deine Anwesenheit bezeugen könnte.
Ich bin mir nicht sicher, ob die Wörter "Berufswahl" oder "Berufsschutz" im
SGB überhaupt erwähnt werden. Im Leistungsbezug von
ALG1 und ALG2 bist du verpflichtet, jede zumutbare Tätigkeit anzunehmen, um deine Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Die Zumutbarkeit wird im § 140
SGB III geregelt/definiert. Absatz 5 befasst sich mit Tätigkeiten, die nicht deinem berufl. Hintergrund entsprechen. Die
BA hat dazu "Fachliche Weisungen" veröffentlicht, welche sehr informativ sind.
Nachzulesen in diesem
Link der
Afa (Direktlink zu einer pdf).
Es steht dir zu, die komplexen rechtlichen Inhalte eines Vertrages vor einer möglichen Unterschrift prüfen zu lassen. Wenn du zb deswegen zu einem Anwalt gehen würdest, würde der bestimmt nicht darauf warten, dass hereinspazierst. Da brauchst du zunächst einen Termin und das kann dauern. 2 Wochen für die Überprüfung eines Vertrages ist keine überzogene Forderung. Es geht übrigens niemanden etwas an, wo du etwas rechtlichen prüfen lässt.
Ich denke aber nicht, dass es so weit kommen wird. Wenn die Stelle aus dem
VV nicht auf dem Tisch kommt, dann liegt für keine andere von dieser
ZAF angebotenen Stelle eine Bewerbung von dir oder ein verbindlicher
VV der
Afa für dich vor. Die Zumutbarkeit von Stellenangeboten für dich hat von der
Afa im voraus geprüft zu werden. Ein Privatunternehmen wie eine
Zaf ist dazu nicht in der Lage bzw. befugt. Die
Zaf kann dir also nicht rechtlich verbindlichen auftischen. Daher sollten es schwer möglich sein, wenn überhaupt, dir versicherungswidriges Verhalten zu unterstellen, wenn du bei der Infoveranstaltung ohne eine Bewerbung getätigt zu haben wieder verschwindest.
Jeder rechtskonforme Meldetermin muss dem Meldezweck des §59
SGBII entsprechen. Die Auflistung dort ist abschließend und lautet wie folgt:
- Berufsberatung
- Vermittlung in Ausbildung und Arbeit;
- Gemeinschaftliche Informationsveranstaltungen
(
LSG Hamburg vom 13.2.2007 – L 5 B 43/07
ER AS)
- Vorbereitung von Eingliederungshilfe;
- Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren;
- Prüfung der Voraussetzung für den Leistungsanspruch.
Die ersten beiden Punkte würden hier also zutreffen, wenn dort jemand von der
Afa ist, der die Veranstaltung entweder leitet und mitgestaltet.
In der Jobbörse musst du nicht nachschauen, ob da vielleicht etwas zu erledigen ist. Was nicht auf Papier mit der Post bei dir eintrifft, existiert nicht.
Seite 4 ist wohl ein spezieller "Service" deiner
Afa . Ich bezeichne das als Papierverschwendung.
Nachtrag:
Ich habe ein hier passendes Urteil des
LSG Niedersachsen-Bremen gefunden.
Zitat von
LSG Niedersachsen-Bremen Az. L 7 AS 1058/13 B v. 10.02.2014
21 b) - Was sich unter der Überschrift in der Einladung vom 9. Mai 2012: „Arbeitgebertag - Vorstellungsgespräch bei Firma Activ GmbH“ verbirgt, ist dem Senat unbekannt und anhand der Verwaltungsakten nicht zu klären. Eine Fa. H. GmbH konnte nicht ermittelt werden. Sollte es sich bei dem Besuch in den Diensträumen des Jobcenters - wie der Kläger behauptet - um eine Arbeitgebermesse handeln, in der sich Verleihunternehmer vorstellen und der Kläger sich dann dort auf bis dahin ihm unbekannte Arbeitsangebote bewerben müsste, gehört diese Veranstaltung nicht zu den zulässigen Meldezwecken nach § 309 Abs. 2
SGB III. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzestext des § 32
SGB II, der Meldeversäumnisse beim Grundsicherungsträger bzw. bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin sanktioniert, nicht aber eine unterbliebene Meldung bei potentiellen Arbeitgebern. Zwar kann der Besuch einer Arbeitgebermesse als Information über den aktuellen Arbeitsmarkt für Empfänger von Grundsicherungsleistungen durchaus sinnvoll sein. Diese muss aber im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15
SGB II geregelt bzw. durch einen diese ersetzenden Verwaltungsakt durchgesetzt werden. §§ 59
SGB II, 309
SGB III eignen sich dafür nicht.
22 c) - Der Senat sieht sich bei diesem Informationsstand nicht in der Lage, eine abschließende Entscheidung über die Wirksamkeit der Meldeaufforderung zu treffen. Um Berufsberatung (Abs. 2 Nr. 1) dürfte es sich dabei nicht handeln, weil hierzu allein die professionelle Arbeitsvermittlung des Beklagten zuständig ist, nicht aber Verleihunternehmer. Theoretisch könnte der Meldezweck der Vermittlung (Abs. 2 Nr. 2) gemeint sein. Dieser erfasst in der Regel Vorbereitungshandlungen für einen Vermittlungsvorschlag nach § 35
SGB III (Voelzke in: Hauck/Noftz,
SGB III-Kommentar, 2. Aufl., § 309 Rdnr. 25). Hierzu könnte es passen, dass der Kläger aufgefordert wurde, Bewerbungsunterlagen mitzubringen. Dafür ist allerdings ein Besuch von Arbeitgeberinfoständen nicht erforderlich, weil der Vermittlungsvorschlag und das Arbeitsangebot nur von der Behörde, nicht aber durch Dritte erfolgen dürfen (
BSG , SozR 3-4100 § 119 Nr. 21). Ferner muss der Leistungsberechtigte die Möglichkeit erhalten, vor der Vorstellung beim Arbeitgeber die Zumutbarkeit des Arbeitsangebots zu überprüfen. Sollte es sich bei der Firma Activ GmbH um einen Maßnahmeträger handeln, scheitert der Meldezweck nach Abs. 2 Nr. 3 daran, dass die Meldeaufforderung diesbezüglich nicht hinreichend bestimmt war (§ 33
SGB X). Anhaltspunkte dafür, dass die Meldezwecke nach Abs. 2 Nr. 4 u. 5 einschlägig sein könnten, sind nicht ersichtlich. Näheres über die Veranstaltung vom 15. Mai 2012 müsste nunmehr das
SG durch unmittelbare Kontaktaufnahme mit den sachkundigen Mitarbeitern des Beklagten ermitteln.
Link zum Urteil:
openjur.de
Diesem Urteil nach ist eine sog. Arbeitgebermesse kein zulässiger Meldezweck.