Sozialgericht Berlin, 15.02.2012, S 107 AS 1034/12
ER:
Dass der Antragsteller den ihm vorgelegten Personalfragebogen angesichts der darin geforderten ausdrücklichen Zustimmung zur Speicherung personengebundener Daten nicht vor Ort ausfüllen und unterzeichnen wollte, sondern vielmehr den Fragebogen mitzunehmen wünschte, um ihn Ruhe zu lesen und zu prüfen sowie gegebenenfalls anwaltliche
Hilfe zu Rate ziehen, begründet für sich genommen kein sanktionswürdiges Verhalten des Antragstellers. Gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes obliegt es der freien Entscheidung des Antragstellers seine Zustimmung zur Datenerfassung und Speicherung zu erteilen. Die Verweigerung kann im Umkehrschluss nicht dazu führen, den Antragsteller in der Sache dafür mit einer Sanktion nach dem
SGB II zu belegen.
Zitatende
Nicht vorwerfbar ist hingegen die Nichtbeantwortung arbeitsrechtlich unzulässiger Fragen oder die Weigerung der Zustimmung zur Speicherung von Daten eines Personalfragebogens (S. Knickrehm/Hahn in Eicher,
SGB II, 3. Aufl., § 31, Rdnr. 43).
SG Leipzig, S 25 AS 2286/12