Vorsicht Falle? jemand legt nur gegen einen Änderungsbescheid Widerspruch ein ..

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ExitUser

Gast
Sachverhalt:

Im ursprünglichen Leistungsbescheid werden dür einen 6-Monatszeitraum -meinetwegen von Juli - Dezember- SGB II - Leistungen bewilligt, nämlich Regelleistung und KdU.
Gegen diesen Ursprungsbescheid wird zunächst kein Widerspruch eingelegt.
Jetzt nimmt der Betroffene im August eine Arbeit an, die erste Lohnzahlung ist im September, die ARGE macht einen Änderungsbescheid unter Anrechnung des Lohnes.
Gegen diesen Änderungsbescheid wird Widerspruch eingelegt und dem Anwalt fällt dann auch auf, daß nicht nur die ohnanrechnung womöglich fehlerbehaftet sei sondern auch die Höhe der ermittelten KdU. Der Widerspruch richtet sich somit gegen die Berechnungen bei der Anrechnung und bei den KdU und wird irgendwann mit Widerspruchsbescheid abschlägig beschieden. Hiergegen wird dann Klage erhoben und auch vor Gericht streiten sich die Parteien in ellenlangen Schriftsätzen trefflich und ausführlich, was wie zu berechnen sei. Die Klage hängt gut zwei Jahre ...

Dann kommt im Termin plötzlich das Gericht mit einer funkelnagelneuen, wenige Wochen alten und noch nicht veröffentlichten Entscheidung eines LSG, wonach der Ursprungsleistungsbescheid dann bindend geworden sei und nicht mehr angegriffen werden könne, wenn nicht fristgerecht Widerspruch erhoben wurde. Also konnte die Urprungsfestlegung hinsichtlich der bewilligten KdU auch nicht mit dem Widerspruch gegen den Änderungsbescheid angefochten werden sondern lediglich noch die Berechnungen bezüglich der durch den Änderungsbescheid hinzugekommenen Einkommensanrechnung.

Dem Betroffenen und natürlich auch dem Anwalt klappten erstmal die Kinnladen runter, wie ihr euch wohl sicher vorstellen könnt.

Das Protokoll der mündlichen Verhandlung liegt noch nicht vor, sobald ich das AZ dieser LSG-Entscheidung habe, werde ich es hier reinstellen.

Ich grübele jetzt schon die ganze Zeit, wie solche Fallen in zukünftigen Fällen umgangen werden können.

Ich denke, es muß dann zweigleisig vorgegangen werden:

1. Widerspruch gegen den Änderungsbescheid hinsichtlich dessen, was sich geändert hat
und
2. Antrag nach § 44 SGB X (Überprüfungsantrag) hinsichtlich der Feststellungen im bestandskräftigen Ausgangsbescheid.

Lesen: www.tacheles-sozialhilfe.de

(ClaudiaF. ist die RAin Claudia Fittkow aus Kassel)
 
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