Vorlage eines Nachweises (oder Doppelte Datenerhebung)

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HartzVerdient

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Hallo,

heute erhielt ich ein Anschreiben unserer Optionskommune . Aus dem Sacherhalt geht hervor, dass die Damen und Herren einen Nachweis haben möchten, dass ich von einen meiner Angehörigen finanziell nicht unterstützt werde.

Hintergrund:

Als ich den ALG 2 Erstantrag stellte, wurde bereits solch ein Dokument von mir gewünscht (Nachweis, dass keiner meiner Angehörigen mich finanziell unterstützt - Widerlegung!). Dieses Dokument wurde von allen Mitgliedern der Famile (4 Personen) unterschrieben und mit dem Erstantrag vor Monaten eingereicht.

Eines der Angehörigen hat kürzlich eine Vollzeistelle angetreten und nun möchte die Optionskommune erneut eine Widerlegung zwischen mir und der Angehörigen schriftlich bis zum Datum xx.10.2012 haben (§ 60 ff SGB 1).

Ich bin gerade etwas stutzig und tendiere zu §67 SGB X, da es sich hierbei vermutlich um eine doppelte Datenerhebung handelt. Nur weil der Angehörige eine Vollzeitstelle antritt, ändert es inhalt- und sacherhaltlich nichts an der bereits mit dem Erstantrag erbrachte Widerlegung ?

Kann mir da einer einen Tipp geben ? Ein Anschreiben hierzu ist als Draft bereits angefertigt worden. Daraus geht o.g. Bedenken hervor.

Gruß

HartzVerdient
 
Ich tendiere auf den Verweis auf die Grenzen der Mitwirkung (§ 65 SGB I).

Hallo,

lässt sich der Gedankengang etwas konkretisieren ? Gerne würde ich der Optionskommune mit einer hieb- und stichfesten Argumentation begegnen. Ein Satz wie "... ich weise auf die Grenzen der Mitwirkung <Paragraph> hin ..." ist nicht sonderlich aussagekräftig.

IdR stellt sich der Angehörige nicht quer. Solch eine erneute Widerlegung darzubieten ist ein Aufwand von ca. 10 Minuten. Mir geht es eher um die Prophylaxe bei zukünftigen (Doppel)Wünschen der Optionskommune .

Gruß

HartzVerdient
 
Ein Satz wie "... ich weise auf die Grenzen der Mitwirkung <Paragraph> hin ..." ist nicht sonderlich aussagekräftig.
Doch. Das ist vermutlich eh nur ein blöder Versuch.

Lange Version:
Ein Bundesgericht urteilte mal (ungefähr) "Nichts kann man wohl regelmäßig nicht oder zumindest nur äußerst schwer nachweisen".

Da deine Verwandten dir gegenüber vermutlich nicht "unterstützungspflichtig" sind, kann sie auch weder das Amt noch du zu irgendetwas zwingen. Sie müssen weder ihre Einkommensverhältnisse offenlegen, noch irgendeine "Nichtunterstützungserklärung" abgeben.

Und du kannst nicht dazu gezwungen werden, deinen Angehörigen mitzuteilen daß du AlgII-Betroffener bist. Musst du aber mit 99%tiger Warscheinlichkeit, wenn du von ihnen eine Bescheinigung willst ala ´Der kriegt von mir kein Geld; im Leben nicht. Auch nicht, wenn Weihnachten und Ostern mal auf einen Tag fallen sollten´.

Da tendiere ich auch dazu, daß mit so einer Forderung die Grenzen der Mitwirkungspflicht ordentlich überschritten sein könnten. Eben weil selbst wenn du auf dein Recht auf Sozialdatenschutz verzichten würdest, könntest du immer noch nichts nachweisen wenn nur 1 Verwandter seine Unterschrift verweigern würde.
 
Doch. Das ist vermutlich eh nur ein blöder Versuch.

Moin

Ahja. Sehr interessant! Ich habe das nun wie folgt gelöst. Einen knackig-spritzigen Brief aufgesetzt.

Auf das bereits von allen Parteien unterschriebene Dokument aus dem Erstantrag verwiesen und nach der Rechtsgrundlage gefragt, aus der hervorgeht, inwiefern das o.g. Dokument seine Aussage- bzw. Rechtskräftigkeit verloren habe und inwiefern dies eine doppelte Datenerhebung rechtfertige.

Satz mit Verweis auf §65 Mitwirkungspflicht und § 67a Datenerhebung.

Als Schmankerl noch ebend eine KdU relevante Rechnung beiläufig dranngehängt. Wir wollen ja Post-Porto sparen :biggrin:

Mal schauen, was hier passiert.

Gruß

HartzVerdient
 
Moin

So! Ich bekam soeben ein Schreiben der Optionskommune . Die o.g. KdU Kosten wurden vollumfänglich übernommen und der Leistungsbescheid dementsprechend angepasst. Das ist soweit löblich.

Bezüglich der Unterstützungsvermutung wurde so argumentiert:

Da das Familienmitglied wieder in Arbeit ist, musste dieses Dokument neu angefordert werden. Es wird im Schreiben Bezug auf § 9 Abs. 5 SGB 2 genommen. So wie es aussieht, wird das Dokument weiterhin angefordert.

Weiterhin ein Vermerk, dass ich mit Unterschrift des Schreibens von xx.xx.2012 die Mitteilungspflichten zur Kenntnis genommen habe.

Hab das alles nur überflogen, weil ich aus dem Haus muss. Werde das Dokument wohl dann nachreichen, um das Thema abzuhaken.

Kommentare wie immer Willkommen.
 
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