Es braucht zur Beantworung ein paar mehr Infos.Bisher wohne ich zur Miete in einer 49 m² Wohnung und zahle 200 € Miete. An Nebenkosten zahle ich Pauschal 100 €.
Jetzt soll ich in dieser Wohnung ein Wohnrecht vom Eigentümer bekommen. Wobei die Wohnung auf 80 m² vergrößert werden soll. Worauf muss im Wohnrechtsvertrag geachtet werden, damit das JC weiter die Miete und Nebenkosten bezahlt? Wenn der Eigentümer verstirbt, brauche ich keine Miete mehr zu zahlen. Nur die pauschalisierten Nebenkosten.
Selbstverständlich DARF der Vermieter verlangen, was er möchte. Wenn die Miete sich erhöht, dann ist das eben so. Deine Aufgabe ist dann, zu prüfen, ob das 1. rechtmäßig ist und 2. wie Du das finanzierst, wenn Dir der Aufpreis das Dort-weiter-Wohnen das wert ist."Ändert sich damit auch die KdU?"
Das ist noch nicht festgelegt. Es ist die Frage, ob sie sich erhöhen darf.
Forenregel 12 beachten! Umgangston
Weshalb sollte z.B. ein schwer kranker Mensch, der keine Bindungen an verwandte Menschen hat seinem besten Freund/Freundin nicht ein Wohnrecht einräumen wollen? Worin soll da ein Sozialbetrug liegen?Ansonsten wird aber kein Eigentümer, der nicht verwandtschaftlich mit dem Mieter verbandelt ist, diesem so ein "Geschenk" machen.
Daher zahlt der Wohnberechtigte dann auch keine Miete oder ähnliches mehr an den Eigentümer, sondern übernimmt nur noch die laufenden Betriebskosten der Wohnung.
Hallo,
du selber hast geschrieben nach § 1093 BGB und damit ist ein ist ein dingliches Wohnrecht gemeint, das Mietzahlungen explizit ausschließt Denn du würdest in dem Falle ja an dich selber zahlen.
klar gemacht hat, weil er nämlich nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen will.Der Eigentümer war mit mir beim Notar. Dieser sagte mir, das er nicht dafür zuständig ist den Vertrag so zu gestalten, dass das JC keine Probleme macht.
Spieglein, Spieglein ...Hallo, entweder bist du so naiv oder so dreist.
Bundesfinanzhof - Vors. RiFG Andrea Claßen meinte:Mit drei Urteilen vom 10. und 17.12.03 hat sich der BFH zu der Frage geäußert,
ob und unter welchen Voraussetzungen ein Neben- oder Nacheinander von Wohnrecht
und Mietvertrag einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO begründet.
Folgende Grundsätze, die in der Praxis zu beachten sein werden, lassen sich aus den drei Entscheidungen ableiten:
- Die gleichzeitige Vereinbarung von unentgeltlichem Wohnrecht und Mietverhältnis
im Anschluss an eine Grundstücksübertragung unter Angehörigen ist nicht rechtsmissbräuchlich.- Dies gilt auch, wenn die in Zusammenhang mit dem Erwerb vereinbarte Versorgungsleistung (dauernde Last)
der Höhe nach der vereinbarten Miete entspricht.- Voraussetzung ist in jedem Fall, dass das Mietverhältnis nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung
dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht (vgl. dazu GStB 04, 167).- Auch der Verzicht auf ein bestehendes unentgeltliches Wohnrecht und die gleichzeitige Vereinbarung eines Mietvertrages
führen nicht zu einem Gestaltungsmissbrauch.- Etwas anderes gilt aber dann, wenn für die Aufgabe des Wohnrechts ein Entgelt in Form einer dauernden Last geleistet wird,
welches der Höhe nach der neu vereinbarten Miete entspricht. (Link und Quelle: iww.de)