Vorher Miete, jetzt Wohnrecht, worauf muss man achten?

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Ausweg

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Guten Tag

Ich würde gerne eure Meinung zu meinem Problem einholen.
Bisher wohne ich zur Miete in einer 49 m² Wohnung und zahle 200 € Miete. An Nebenkosten zahle ich Pauschal 100 €. Für alle Nebenkosten inkl. Wärmeenergie, Warmwasser und Strom.

Jetzt soll ich in dieser Wohnung ein Wohnrecht vom Eigentümer bekommen. Wobei die Wohnung auf 80 m² vergrößert werden soll. Worauf muss im Wohnrechtsvertrag geachtet werden, damit das JC weiter die Miete und Nebenkosten bezahlt? Wenn der Eigentümer verstirbt, brauche ich keine Miete mehr zu zahlen. Nur die pauschalisierten Nebenkosten.

Danke euch.
 

Fabiola

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Bisher wohne ich zur Miete in einer 49 m² Wohnung und zahle 200 € Miete. An Nebenkosten zahle ich Pauschal 100 €.

Jetzt soll ich in dieser Wohnung ein Wohnrecht vom Eigentümer bekommen. Wobei die Wohnung auf 80 m² vergrößert werden soll. Worauf muss im Wohnrechtsvertrag geachtet werden, damit das JC weiter die Miete und Nebenkosten bezahlt? Wenn der Eigentümer verstirbt, brauche ich keine Miete mehr zu zahlen. Nur die pauschalisierten Nebenkosten.
Es braucht zur Beantworung ein paar mehr Infos.
Ab welchem Datum beginnt das Wohnrecht?
Wenn sich an der o.g. Miete KdU ) nichts ändert, dürfte es bei der bisherigen Übernahme der KdU durch das JC bleiben.
Ab welchem Datum wird die Erweiterung der Wohnung auf 80 m² beendet sein?
Ändert sich damit auch die KdU ?
Fällt die Beendigung der Erweiterung datumsmäßig mit dem Wohnrecht zusammen?
Beschreib das alles bitte mal detailierter.
 

Ausweg

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Das Wohnrecht ist gerade in der Mache.
Es soll ab zum 01.11.18. gelten.

"Ab welchem Datum wird die Erweiterung der Wohnung auf 80 m² beendet sein?"
Es endet mit meinem Tode.

"Ändert sich damit auch die KdU ?"
Das ist noch nicht festgelegt. Es ist die Frage, ob sie sich erhöhen darf.

Der Eigentümer war mit mir beim Notar. Dieser sagte mir, das er nicht dafür zuständig ist den Vertrag so zu gestalten, dass das JC keine Probleme macht. Daher würde ich gerne wissen, was bei dem Wohnrechts-Vertrag beachtet werden muss, damit das JC die Kosten weiter übernimmt. Der Vertrag soll am 1.11.18 beginnen und lebenslang gelten (§ 1093 BGB), zu diesem Zeitpunkt wird dann auch die Vergrößerung auf 80 m² gültig.
 

Nena

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Ganz ehrlich:
So sehr ich auch das Wissen des Schwarms hier schätze: Bei so einer Sache sollte das jemand machen, der sich verbindlich damit auskennt. Du wirst doch nicht einen notariellen Vertrag aufsetzen lassen und unterschreiben auf Ratschläge von (wahrscheinlich) Laien und (möglicherweise) völlig Unwissenden? Hier dürfen alle schreiben, unabhängig von Qualifikation und sogar Wohlwollen.

"Ändert sich damit auch die KdU ?"
Das ist noch nicht festgelegt. Es ist die Frage, ob sie sich erhöhen darf.
Selbstverständlich DARF der Vermieter verlangen, was er möchte. Wenn die Miete sich erhöht, dann ist das eben so. Deine Aufgabe ist dann, zu prüfen, ob das 1. rechtmäßig ist und 2. wie Du das finanzierst, wenn Dir der Aufpreis das Dort-weiter-Wohnen das wert ist.
Wenn der Vermieter den Mietvertrag und die Mieterhöhung so gestalten möchte, dass es vom JC übernommen wird, ist das eine andere Frage...
 

Bettelstudent

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Hallo,

unterschlägst du uns da nicht wesentliche Informationen ? :icon_mrgreen:

Oder heisst der Eigentümer zufälllig Mr.Scrooge und hat gerade den Besuch der 3 Geister hinter sich ?

Ansonsten wird aber kein Eigentümer, der nicht verwandtschaftlich mit dem Mieter verbandelt ist, diesem so ein "Geschenk" machen.

Wohnrecht heißt nämlich, das der jetzige Eigentümer sein "Recht" auf das Eigentum für einen bestimmten Zeitraum abtritt und dafür der Wohnberechtigte "Eigentümer" wird, um es mal populär auszudrücken.
Daher zahlt der Wohnberechtigte dann auch keine Miete oder ähnliches mehr an den Eigentümer, sondern übernimmt nur noch die laufenden Betriebskosten der Wohnung.


XXXXXXXXXXXXXXXXX


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Fabiola

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Ansonsten wird aber kein Eigentümer, der nicht verwandtschaftlich mit dem Mieter verbandelt ist, diesem so ein "Geschenk" machen.
Weshalb sollte z.B. ein schwer kranker Mensch, der keine Bindungen an verwandte Menschen hat seinem besten Freund/Freundin nicht ein Wohnrecht einräumen wollen? Worin soll da ein Sozialbetrug liegen?
 

Ausweg

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Daher zahlt der Wohnberechtigte dann auch keine Miete oder ähnliches mehr an den Eigentümer, sondern übernimmt nur noch die laufenden Betriebskosten der Wohnung.

Da liegst du falsch. Der Wohnberechtigte kann durchaus weiter Miete bezahlen, wenn dies der Eigentümer als Voraussetzung für Erteilung des Wohnrechts bestimmt.
Im Übrigen ist völlig egal ob der Eigentümer ein Verwandter oder Außenstehender ist.
Wo soll es da einen Betrug geben? Erklär mir das.
 

Bettelstudent

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Hallo,

du selber hast geschrieben nach § 1093 BGB und damit ist ein ist ein dingliches Wohnrecht gemeint, das Mietzahlungen explizit ausschließt Denn du würdest in dem Falle ja an dich selber zahlen.


@Fabiola

Weil das sogenannte Wohnrecht einem Geldwert enstpricht.
Und das muss ein Hilfeempfänger als Einkommen angeben wie auch der "Geber" es seinem Finanzamt melden muss.
 

Ausweg

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Hallo,

du selber hast geschrieben nach § 1093 BGB und damit ist ein ist ein dingliches Wohnrecht gemeint, das Mietzahlungen explizit ausschließt Denn du würdest in dem Falle ja an dich selber zahlen.

Ich habe bei meiner Suche keine Hinweise gefunden, dass diese Aussage zu Mietzahlungen richtig ist. Wo steht das? Im BGB nicht.
 

Bettelstudent

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Hallo,

entweder bist du so naiv oder so dreist.

Wohnrecht nach § 1093 BGB heist nichts anderes, als daß derjenige für einen festgelegten Zeitraum quasi der Eigentümer eines Teiles der Immobilie wird.Daher ist eine "Mietzahlung" auch nicht möglich, weil es überhaupt kein Mietverhältnis gibt.
Was dir ja übrigens schon der Notar
Der Eigentümer war mit mir beim Notar. Dieser sagte mir, das er nicht dafür zuständig ist den Vertrag so zu gestalten, dass das JC keine Probleme macht.
klar gemacht hat, weil er nämlich nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen will.
 

Ausweg

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Man ist eben kein Eigentümer der Wohnung. Mietzahlungen sind definitiv möglich. Es ist zwar richtig, dass beim §1093 „regelmäßig“ keine Miete zu zahlen ist. Jedoch kann von dieser Regel per vertraglicher Vereinbarung abgewichen werden.

Du lügst also absichtlich, oder hast nur ein gefährliches Halbwissen. Ich glaube eher, dass du nicht der bist, für den du dich ausgibst und welche Interessen du hier vertrittst. Ansonsten würdest du nicht so vehement die Unwahrheit vertreten.
 
Z

ZarMod

Gast
Hallo, entweder bist du so naiv oder so dreist.
Spieglein, Spieglein ...
Mietvertrag im Zusammenhang mit Wohnrecht ist grundsätzlich nicht missbräuchlich.
Bundesfinanzhof - Vors. RiFG Andrea Claßen meinte:
Mit drei Urteilen vom 10. und 17.12.03 hat sich der BFH zu der Frage geäußert,
ob und unter welchen Voraussetzungen ein Neben- oder Nacheinander von Wohnrecht
und Mietvertrag einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO begründet.
Folgende Grundsätze, die in der Praxis zu beachten sein werden, lassen sich aus den drei Entscheidungen ableiten:
  • Die gleichzeitige Vereinbarung von unentgeltlichem Wohnrecht und Mietverhältnis
    im Anschluss an eine Grundstücksübertragung unter Angehörigen ist nicht rechtsmissbräuchlich.
  • Dies gilt auch, wenn die in Zusammenhang mit dem Erwerb vereinbarte Versorgungsleistung (dauernde Last)
    der Höhe nach der vereinbarten Miete entspricht.
  • Voraussetzung ist in jedem Fall, dass das Mietverhältnis nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung
    dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht (vgl. dazu GStB 04, 167).
  • Auch der Verzicht auf ein bestehendes unentgeltliches Wohnrecht und die gleichzeitige Vereinbarung eines Mietvertrages
    führen nicht zu einem Gestaltungsmissbrauch.
  • Etwas anderes gilt aber dann, wenn für die Aufgabe des Wohnrechts ein Entgelt in Form einer dauernden Last geleistet wird,
    welches der Höhe nach der neu vereinbarten Miete entspricht. (Link und Quelle: iww.de)
 
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