Vorgerichtliche Inkassogebühren umgehen

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Inkasso

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Mit nachfolgender Vorgehensweise bin ich bisher ausnahmslos gut gefahren :

Vorgerichtliche Inkassogebühren
externer Inkassobüros werden i.d.r. mangels Erfolgsaussichten aufgrund der inkassounfreundlichen Rechtsprechung nicht eingeklagt
Dies gilt vor allem dann wenn es sich bei dem Forderungsinhaber (Gläubiger) um ein geschäftserfahrenes Unternehmen handelt

Die Inkassobranche versucht verständlicherweise in Ihren Mahnschreiben unter Auflistung von vermeintlich Inkassofreundlichen Gerichtsurteilen ( z.b u.a BGH Az. VII ZB 53/05 / BVerfG, 1 BvR 1012/11 vom 7.9.20111 ) das Gegenteil zu suggerieren um den Schuldner zur Zahlung der Inkassokosten zu "motivieren"
https://www.elo-forum.org/schulden/...rechtsprechung-so-flunkern-inkassobueros.html

Jedoch sind vorgerichtliche Inkassogebühren externer Inkassobüros im Gegensatz zu Rechtsanwaltsgebühren im Verzugsfall nur sehr selten durchsetzungsfähig
Die meisten Gerichte dezimieren diese Gebühren erheblich bzw streichen oft sogar komplett
Unabhängig von diesem Sachverhalt sind Inkassogebühren grundsätzlich nicht zusätzlich zu den Anwaltsgebühren erstattungsfähig
Inkasso - Mahnen gleich mit Anwalt - Meldung - Stiftung Warentest
Eine Klage seitens des Forderungsinhabers expl wg vorgerichtlicher Inkassogebühren eines ext Inkassobüros ist deshalb extrem wenig wahrscheinlich

Ich empfehle das 1 Schreiben des Inkassobüros zunächst komplett zu ignorieren und die unstrittige Hauptforderung plus 2,50 € pro vom Gläubiger verschickten Mahnbrief unangekündigt und zweckgebunden (nur Hauptforderung) direktauf das Konto des Gläubigers ( nicht aufs Inkassokonto ) zu überweisen
Anmerkung : Gerichte anerkennen zwischen 1 € (z.b AG Bad Segeberg Urt. v. 25.11.2011 − 17 C 160/11)und 2,50 € (z.b AG Brandenburg a.d. Havel Urteil vom 25.1.2007 – 190/0631 C ) an Mahngebühren pro Mahn Schreiben

Handelt es sich um einen Lastschriftrückläufer mangels Kontodeckung dann ca 6 € dazurechnen (Bankstornogebühren)
Resultiert dieser Lastschriftstorno aus einer mangels Kontodeckung fehlgeschlagenen EC Zahlung dann nochmals 10 € dazurechnen (Kosten einer EMA Anfrage/Adressermittlung durch die Bank )

Eventuell angefallene Verzugszinsen ebenfalls dazurechnen

Mit der zweckgebundenen Zahlung der unstrittigen Hauptforderung zusammen mit den oben aufgeführten durchsetzungs und erstattungsfähigen Positionen ist der Schuldner aus dem Schneider - eine Klage expl wg vorgerichtlichen Gebühren eines ext Inkassobüros ist aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung ( Urteile bitte runterscrollen ) extrem wenig wahrscheinlich

Trotzdem sollte man sich mental auf 2 bis 4 weitere durchaus nervende Briefe einstellen in welchem das Inkassounternehmen dem Schuldner unter Auflistung vermeintlicher Pro Inkasso Gerichtsurteilen zu "erklären" versucht warum die Kosten der Inkassobeauftragung als Verzugsschaden angeblich vom Schuldner zu tragen sind
Telefon Inkasso Einsatz durch externe Call Agents ist ebenfalls sehr wahrscheinlich
Einige Inkassodienstleister schieben zusätzlich ein Schreiben einer Vertragskanzlei nach um das Druckpotenzial zu erhöhen
In sehr seltenen Fällen kommt es zu einem gerichtlichen Mahnbescheid welchen man natürlich begründungslos und vollumfänglich widersprechen sollte
Klagt Diagonal Inkasso wegen nicht bezahlter Inkassogebühren ?


Quelle : WIKIPEDIA

"...Erstattung des Verzugsschadens durch den Schuldner

Die Erstattung von nicht-anwaltlichen Inkassobürokosten wird durch die Rechtsprechung jedoch vielfältig abgelehnt, da das Inkassobüro über nicht mehr Möglichkeiten verfügt, als der Gläubiger selbst und dessen Kosten daher nicht als Aufwand einer effektiven Rechtsverfolgung angesehen werden. Nach dieser Ansicht ist ein Inkassobüro lediglich ein Dienstleister ohne besondere Befugnisse, dessen Kosten verbleiben also bei dessen Auftraggeber. Da die Vergütung eines Rechtsanwalt für die Rechtsvertretung durch das RVG geregelt ist und Inkassobüros ihre Gebühren in der Regel eigenständig und einseitig festlegen, sei diese Rechtsansicht überzeugend...."


Wie reagiere ich gegenüber dem Inkassounternehmen ?

Formulierungsvorschlag gegenüber dem Inkassobüro nachdem die Forderung inkl der oben aufgelisteten möglicher Verzugs Kosten zweckgebunden an den Gläubiger überwiesen wurde und der 2 Inkassobrief eingetroffen ist :

"...Sehr geehrtes Inkasso Team - ich weise die Forderung vollumfänglich zurück - weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihrer Vertragskanzlei werden zu keiner Zahlung führen - einen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich deshalb widersprechen - mit der Weitergabe meiner Daten bin ich gem BDSG nicht einverstanden - ich untersage expl die Kontaktaufnahme per telefon .."

Schriftlich retournieren !

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen das das Inkassobüro das Schreiben ignoriert und trotzdem weitere Briefe auf den Sünder herabregnen lässt - oft wird z.b in einem weiteren Schreiben eine detailierte "Begründung" für die Zahlungsverweigerung eingefordert !
Eine Begründung oder ein erneutes Zurückweisen der Forderung ist jedoch nicht nötig

Rechtsanspruch Erstattung von Inkassogebühren

Kosten von Inkassounternehmen ganz überwiegend nicht erstattungsfähig -

Rechtsprechung Inkassogebühren - Inkassogebühren nicht erstattungsfähig Blog

Müssen Verbraucher Inkassogebühren zahlen? » shopbetreiber-blog.de

https://openjur.de/u/552608.html

AG Kehl, Urteil vom 26. April 2011 - Az. 4 C 19/11


Gerichtsurteile


AG Dieburg
Entscheidungsdatum: 20.07.2012
Aktenzeichen: 20 C 646/12

Leitsatz
Die Geltendmachung von sog. Inkassokosten im Wege des Schadensersatzes verstößt regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht.
(Auszüge)
Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dieburg sind Inkassokosten in aller Regel wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB nicht zu erstatten.
Anwaltskosten sind bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, nicht zu berücksichtigen. Rechtsanwälte sind anders als Inkassounternehmen Organe der Rechtspflege. Das RVG kann deshalb zur Rechtfertigung von Inkassokosten nicht herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um ein Sondergesetz, das nur für Rechtsanwälte anwendbar ist und diese als Teil der Rechtsordnung privilegiert.Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist.Dies ergibt sich auch aus einem qualitativen Unterschied. Der Anwalt hat die geltend zu machenden Ansprüche selbst zu prüfen und die Mandanten auf rechtlich unbegründete Forderungen hinzuweisen. Er haftet für seine Rechtsberatung, auf die sich der Mandant deshalb verlassen kann. Macht er bewusst unrechtmäßige Forderungen geltend, macht er sich neben dem Auftraggeber strafbar. Damit besteht auch für den Schuldner bis zu einem gewissen Grad eine Gewissheit der Rechtmäßigkeit der gegen ihn geltend gemachten Forderung.
Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist.
Die Kompetenz des von der Klägerin eingeschalteten Inkassounternehmens erhöht sich auch nicht durch ein eigenes Call-Center, in dem besonders geschulte Mitarbeiter vor allem telefonisch versuchen, gemeinsam mit den Versicherungsnehmern eine Möglichkeit der Regulierung der Angelegenheit zu erreichen.Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass Inkassounternehmen überhaupt eine für die Schuldner befriedigende Lösung finden wollen. Schließlich werden sie von den Gläubigern bezahlt und haben den Auftrag, möglichst viel Geld von den Schuldnern einzutreiben. Mangels Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung wären sie auch gar nicht in der Lage Belange der Schuldner zu berücksichtigen. Selbst wenn die Schuldner die Forderung mangels finanzieller Mittel nicht begleichen können, werden deren Belange nicht berücksichtigt, sondern die Kosten weiter in die Höhe getrieben, indem kostenpflichtige Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden, ohne Rücksicht darauf, dass Zinsen die Forderung weiter erhöhen, und der Schuldner auch bei Zahlungen die Forderung nie wird vollständig tilgen können.
Die von den Inkassounternehmen "besonders geschulten Mitarbeiter" haben die Aufgabe ihre durch die Schulungen erworbenen Kenntnisse zugunsten des Inkassounternehmens einzusetzen. Erfolge werden nicht dadurch erzielt, dass die Schuldner von der Rechtmäßigkeit der Forderung überzeugt werden, sondern weil sie durch ständige Wiederholungen der "Nachteile" bei Nichtzahlung Ängste schüren und Schuldner zur Zahlungen bewegen, auch wenn die behaupteten Forderungen nicht berechtigt sind.

LG Berlin 4. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 08.02.2012
Aktenzeichen: 4 O 452/11
Dokumenttyp: Versäumnisurteil

Verzugsschadensersatz: Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht bei Einschaltung eines Inkassounternehmens durch einen geschäftserfahrenen Leasing-Finanzierer
Leitsatz
Eine Gläubigerin mit hinreichender Geschäftserfahrung (hier: Leasing-Finanzierer) verstößt gegen ihre Schadenminderungspflicht, wenn sie durch Einschaltung eines Inkassounternehmens weitere Kosten verursacht.

AG Bremen, Urteil vom 30.08.2012, 9 C 173/12:

Der Beklagte schuldet keine Inkassokosten in Höhe von 45,00 €. Die Klägerin ist ein geschäftserfahrenes Großunternehmen, dass zur vorgerichtlicher Anmahnung ihrer Vergütungsforderungen keiner externen Hilfe bedarf (Woitkewitsch, MDR 2012, 500 mit Hinweisen auf die divergierende Rechtsprechung). Da die Klägerin zur konkreten Tätigkeit des Inkassodienstes und zu dessen Abrechnung/Vergütung nicht substantiiert vortrug, war die Berufung nicht zuzulassen. Dass die geltend gemachten Gebühren vollkommen überhöht sind, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass eine gegebenenfalls erstattungsfähige 0,65er Geschäftsgebühr bei einem Streitwert bis 300,00 € - inkl. Auslagen und MWSt - lediglich 23,21 € beträgt (vgl. Palandt, 71. A., § 286, Rn. 46). Kontoführungsgebühren sind - auch mangels näheren Vortrags - ebenso wenig wie Auskunftskosten erstattungsfähig (Woitkewitsch, a.a.O.). Wegen einer erheblichen Zuvielforderung sind auch die Kosten für wenigstens 2 Mahnschreiben in Höhe von 5,00 € nicht geschuldet. Aus diesem Grunde und mangels Hinweises nach § 286 III BGB sind lediglich Prozesszinsen nach § 291 BGB zu erstatten.
In Höhe von 25,00 € ist die Klage bereits unschlüssig. Es wird nicht ausgeführt, weshalb der Klägerin eine Hauptforderung in Höhe von 185,34 € zustehen soll. Die Rechnungen vom 31.03.2011, 02.05.2011, 31.05.2011 und 01.07.2011 belaufen sich insgesamt auf einen Zahlungsbetrag von lediglich 160,34 €. Die geltend gemachten Kosten des vorangegangenen Mahnverfahrens (25,00 €) unterfallen der Kostenentscheidung und sind im Kostenfestsetzungsverfahren anzusetzen. Diese Kosten können aufgrund des Risikos der zweifachen Geltendmachung und mangels Rechtsschutzbedürfnis als Hauptforderung nicht eingeklagt werden.

AG Brandenburg
Entscheidungsdatum: 27.08.2012
Aktenzeichen: 31 C 266/11
Dokumenttyp: Urteil

Die Mahnungen von Inkassounternehmen sollen im Übrigen zwar in mehreren Fällen Erfolg haben, in dem Sinne, dass der Schuldner auf diese Mahnungen leistet. Da aber die Mitarbeiter des Inkassounternehmens in der Regel weder über besondere Rechtskenntnisse verfügen, noch über ein nachhaltiges Druckmittel, das über die eigenen Möglichkeiten des Gläubigers hinaus geht, ist dieser Erfolg wohl nur unter den Aspekten zu würdigen, dass der Schuldner ohnehin auf nachdrückliche und mehrfache Mahnungen des Gläubigers geleistet hätte oder der Schuldner den Mahnungen des Inkassounternehmens aus irrationalen Gründen eine größere Bedeutung beimisst als den Mahnungen des Gläubigers selbst und nur deswegen die Forderung bedient. Beides rechtfertigt jedoch noch nicht, dem säumigen Schuldner deswegen allein schon auch die Inkassokosten aufzuerlegen. Denn der behauptete Erfolg von Inkassounternehmen - so dies den überhaupt zutrifft - beruht entweder auf einer Tätigkeit (Mahnwesen), die zunächst eine Aufgabe des Gläubigers selbst ist und auf Kosten des Schuldners in unwirtschaftlicher Art und Weise auf das Inkassounternehmen ausgelagert wird oder ggf. sogar auf der Ausnutzung einer unterschwelligen irrationalen Angst.Zahlt der Schuldner nicht innerhalb der üblichen Frist, ist es nämlich zunächst Sache des Gläubigers, sich um die Erfüllung der Forderung zu bemühen. Dazu gehören nach herrschender Auffassung die Überwachung der Zahlungseingänge und Zahlungsfristen sowie zumindest eine zweimalige Mahnung. (...) Die Beauftragung des Inkassounternehmens dient insofern nämlich ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Anspruchs. Solche Aufwendungen kann der Gläubiger von dem Schuldner aber regelmäßig gerade nicht ersetzt verlangen (BGH, BGHZ Band 181, Seiten 233 ff. = ZGS 2009, Seiten 369 ff. = NJW 2009, Seiten 2530 ff. = Das Grundeigentum 2009, Seiten 974 ff. = VersR 2009, Seiten 1121 ff. = Schaden-Praxis 2009, Seiten 304 f. = NZM 2009, Seiten 595 ff. = WM 2009, Seiten 1664 ff. = DAR 2009, Seiten 515 ff. = ZfSch 2009, Seiten 558 ff. = MDR 2009, Seiten 1166 ff. = VRS Band 117, Seiten 23 ff., Nr. 7; BGH, NJW 1977, Seite 35; BGH, BGHZ Band 66, Seiten 112 ff. = NJW 1976, Seiten 1256 ff. = VersR 1976, Seiten 857 ff. = MDR 1976, Seiten 831 f.; OLG Dresden, NJW-RR 1994, Seiten 1139 ff.; OLG Köln, WM 1989, Seiten 246 ff.; LG Berlin, Urteil vom 20.07.2009, Az.: 5 O 468/08, u. a. in: "juris"; AG Kehl, Urteil vom 26.04.2011, Az.: 4 C 19/11, u. a. in: "juris").Diesen grundsätzlich somit nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend aber nur "ausgelagert", indem sie nach Eintritt des Verzugs ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht ohne weiteres auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt.

AG Essen-Borbeck · Urteil vom 10. April 2012 · Az. 6 C 101/11

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2060,08 € nebst Zinsen i. H.v.8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 sowie weitere 10 € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Abweisung im Übrigen betrifft die Inkassokosten, soweit diese einen Betrag von 10 € übersteigen. Im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung sind die Vergütungssätze des RVG nicht heranzuziehen. Es fehlt an einer Regelungslücke. Bei der Schaffung des RDG war das RVG bekannt, von einer entsprechende Anwendung bzw. eines Verweises hierauf wurde aber Abstand genommen. Auch eine Marktüblichkeit dieser Berechnungsmethoden ändert hieran nichts, vielmehr wird auf diesem Wege die klare gesetzgeberische Entscheidung, Inkassounternehmen insoweit nicht Rechtsanwälten gleichzusetzen, umgangen.
Demnach ist der dem Gläubiger entstandene Aufwand unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht gemäß dem tatsächlich hierfür anfallenden Aufwand zu schätzen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Verfahren bei Inkassobüros standardisiert und weitestgehend automatisiert ablaufen. Das betrifft auch die Meldung an die Schufa. Zudem kann es nicht zum Nachteil des Schuldners gereichen, wenn der Gläubiger seine ihm ureigenste Verantwortung, die Realisierung einer Forderung zu überprüfen, delegiert und dadurch Kosten auslöst, die nicht im Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehen.

8. August 2012, Az. 425 C 6285/12)

.Die Deutsche Annington ist bei einem Rechtstreit mit einem Mieter über die Zahlung von Inkassogebühren vor dem Amtsgericht (AG) Dortmund gescheitert
Nach Meinung des AG kann eine gewerbliche Großvermieterin jedoch Mahnungen selbst verfassen. Die Beauftragung eines Inkassoinstituts sei nicht notwendig gewesen. Das AG verweist dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), nach der nur Ersatz für Aufwendungen verlangt werden darf, die zur Durchsetzung von Rechten erforderlich sind
In dem vor dem BGH verhandelten Fall ging es allerdings nicht um Inkassogebühren, sondern um Rechtsanwaltskosten.
Da die Nachzahlung vom Mieter mittlerweile erfolgt ist, kann die Annington nach dem Urteil des AG nur noch die Zahlung der angefallenen Zinsen und der durch den Widerspruch des Mieters entstandenen Bankgebühren verlangen. Das AG lässt eine Berufung gegen das Urteil zu.
quelle
immobilienzeitung.de
(Urteil vom 6. Oktober 2010, Az. VIII ZR 271/09).

AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09)

Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären.

AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11

...Nach Auffassung des Gerichts ist die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten in einem Fall wie dem vorliegenden generell zu verneinen; allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen, z.B. Einziehung einer Forderung, die sich gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner richtet, kann etwas anderes gelten (so auch AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10, Juris, mit Hinweis auf die Rechtsprechung im dortigen LG-Bezirk

AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10

Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig . Für eine Ausnahme ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich .

AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006

Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)

AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98

Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen

AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 -

vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern

AG Osnabrück Az.: 44 C 307/00

Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten
(wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939).

AG Rendsburg 11 C 801/99
Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht abgesprochen. Zitierung Palandt/Heinrichs, 58. Aufl. wörtlich
AG Bad Liebenwerda 13 C 282/04
Das AG Bad Liebenwerda hat unter Hinweis auf die Kommentierung bei Palandt-Heinrichs 61. Aufl. zu § 286 RN 9 die Erstattung von Inkassokosten abgelehnt
AG Hohenschönhausen 10 C 293/98
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgewiesen. Durch die Inanspruchnahme eines Inkassobüros würden im Falle eines streitigen Verfahrens doppelte Kosten entstehen.
AG Remscheid 8 C 373/00
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht abgesprochen, obwohl der Schuldner nach Einschaltung des Inkassounternehmens die Hauptforderung in voller Höhe an das Inkassounternehmen gezahlt hat.
AG Vechta 11 C 603/04
Nach AG Vechta kann die Klägerin Inkassokosten nicht geltend machen. Sie sei vollkaufmännisch organisiert und wisse, dass Inkassobüros keine anderen Möglichkeiten zur Durchsetzung einer Forderung haben als sie selbst.
AG Altenkirchen 71 C 419/05
Nach AG Altenkirchen widerspricht die Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens regelmäßig der Schadensminderungspflicht eines Gläubigers. Inkassokosten würden keinen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellen, sondern übermäßige Kosten, die vom Gläubiger selbst zu tragen sind.
AG Lemgo Teil-VU u. Schlussurteil 28.09.2007
Das AG Lemgo hält unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht für nicht erstattungsfähig. Für den Zeitaufwand des Gläubigers bei der außergerichtlichen Forderungsabwicklung besehe keine Ersatzpflicht. Anwaltliche Tätigkeit sei nicht mit der eines Inkassobüros vergleichbar
LG Ulm 6 O 219/00
Inkassokosten sind nicht erstattungsfähig, da der Gläubiger nach mehreren erfolglosen Mahnungen und Telefonaten nicht mehr davon habe ausgehen können, dass der Schuldner nach Aufforderung durch ein Inkassobüro zahlen werde.
AG Eisleben 21 C 148/99
Ersatz von Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgewiesen.
Das Überwachen von Zahlungsfristen und Übersendung von Mahnungen sei einfachste kaufmännische Tätigkeit und in einem entsprechend eingerichteten Betrieb - der Gläubiger ist Sollkaufmann - ohne weiteres ordnungsgemäß abzuwickeln.
AG Grimma / Zwgst. Wurzen 7 C 063503/Dr.
Die Inanspruchnahme eines Inkassobüros vor der gerichtlichen Geltendmachung stellt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Gläubigers dar
AG Stade 64 C 107/98
Der Gläubiger habe nicht damit rechnen können, dass allein die Einschaltung eines Inkassobüros den Schuldner zur Zahlung veranlassen würde. Es sei nicht erkennbar, worauf sich die Hoffnung des Gläubigers auf erfolgreiche Forderungsrealiserung stütze.
AG Schwarzenbeck 2 C 346/06/
Dieses Gericht erachtet Inkassokosten als keinen ersatzfähigen Schaden gem. §§ 249 ff. BGB
AG Bremen 25 C 141/02
...Inkassokosten den beim Inkassoinstitut angefallenen Zeit- und Personalaufwand abdecken sollen, seien sie nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht erstattungsfähig. Ein Geschädigter könne regelmäßig seinen durch die außergerichtliche Tätigkeit verursachten Zeitaufwand zur Wahrung seines Entschädigungsanspruches nicht ersetzt verlangen...
AG Fürstenwalde 13 C 300/2000
Dieses Gericht spricht unter Berufung auf OLG Dresden einem Gläubiger, der ein Unternehmen ist, den Ersatz von Inkassokosten ab, soweit nachträglich ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss.
AG Charlottenburg 206 C 184/02
Dieses Gericht hat die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten verneint. Der Kläger habe nicht erwarten können, dass der Beklagte auf eine Mahnung des Inkassoinstituts eher reagieren würde als auf Mahnungen des Klägers selbst. Zur Beitreibung der Forderung hätte er nach erfolglosen Mahnungen sogleich das gerichtliche Mahnverfahren betreiben können, wodurch zusätzliche Kosten vermieden worden wären.
AG Waren (Müritz) 2 C 59/02/Hoppe
Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgesprochen. Nach vergeblichen Mahnungen des Gläubigers hätte dieser von der Zahlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des Schuldners ausgehen müssen. Die Einschaltung eines Inkassobüros sei deshalb überflüssig gewesen.
AG Heidelberg 27 C 209/01/Strothe
Urteil
31.10.2001
Nach Auffassung des Gerichts würde ein verständiger Mensch im vorliegenden Fall ""im Hinblick auf den durchaus zweifelhaften, im voraus allenfalls statistisch belegbaren Erfolg"" kein Inkassobüro, sondern sogleich einen Rechtsanwalt beauftragen."
Urteil des OLG Oldenburg vom 24.04.2006
11 U 8/06
OLGR Oldenburg 2006, 850
Leitsatz: Keine Erstattung der Kosten eines InkassobÜros bei erkennbarer zahlungsunwilligem oder
-unfähigem Schuldner.

LG Essen, Beschluss v. 28.08.2006 – Az.: 13 S 65/06

AG Essen, Urteil v. 08.12.2006 – Az.: 13 C 285/06

AG Gelsenkirchen-Buer, Urteil v. 08.01.2007 – Az.: 28 C 387/06

AG Soltau, Urteil v. 22.08.2006 – Az.: 4 C 589/06

AG Plön, Urteil v. 26.04.2006 – Az.: 2 C 1376/06

AG
Brandenburg
35 C 339/00
VU
29.06.2000

Nach Auffassung dieses Gerichts sind Inkassokosten keine zurechenbare Folge des Verzugs des Schuldners. In Inkassokosten seien vielmehr darauf zurückzuführen, dass der Gläubiger entgegen seine Schadensminderungspflicht die außergerichtliche Mahntätigkeit auf ein Inkassobüro übertragen hat. Die Beauftragung eines RA mit der vorprozessualen Einziehung der Forderung wäre nicht weniger aussichtsreich gewesen, als die Einschaltung eines Inkassobüros. Die Gebühren des RA für die vorprozessuale Tätigkeit wären jedoch auf die Prozessgebühren anzurechnen gewesen.

AG
Waren (Müritz)
2 C 59/02/Hoppe
VU und Endurteil
26.02.2002

Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht abgesprochen. Nach vergeblichen Mahnungen des Gläubigers hätte dieser von der Zahlungsunfähigkeit bzw. -unwilligkeit des Schuldners ausgehen müssen. Die Einschaltung eines Inkassobüros sei deshalb überflüssig gewesen. Der Gläubiger hätte vielmehr sogleich einen Rechtsanwalt mit Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens beauftragen müssen, wodurch geringere Verfahrenskosten angefallen wären.

LG
Köln
21 O 548/99
Urteil
25.10.1999

Dieses Gericht hat Inkassokosten wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht abgesprochen. Vor der Einschaltung des Inkassobüros habe der Schuldner trotz mehrfacher Mahnungen des Gläubigers nicht gezahlt. Von daher habe der Gläubiger damit rechnen müssen, dass auch die Einschaltung einen Inkassobüros ohne Erfolg bleiben und somit die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe notwendig würde. Denn Anhaltspunkte für die Zahlungsbereitschaft des Schuldners habe der Gläubiger nicht gehabt.

LG Berlin, Urteil v. 09.10.1986, 20 O 156/86 (Quelle: NJW-RR 1987, S.802)

Besondere Umstände, die für die Einschaltung eines Inkassobüros sprechen, liegen nicht allein darin, dass der Schuldner nicht zahlt.Inkassokosten können erstattungsfähiger Verzugsschaden i.S. von § 286 BGB sein. Dies setzt jedoch voraus, dass aus der Sicht des beitreibenden Gläubigers besondere Umstände für die Annahme sprechen, dass die Beauftragung eines solchen Büros zum Erfolg führen kann. Sind solche besonderen Umstände nicht gegeben, so verstößt der beitreibende Gläubiger durch die Einschaltung eines Inkassobüros gegen seine Pflicht (§ 254 BGB), den Schaden so gering wie möglich zu halten.
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat mit Urteil vom 13.12.2006 - Az. 2 C 229/06 - entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne. Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich - etwa in Folge einer Mahnung - in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe, die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden.
 
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