Arania
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Im Rahmen des von einem Träger für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Erteilung eines Bildungsgutscheines auszuübenden Ermessens ist nach Ansicht des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.10.2008 - L 20 AS 19/07, nicht zu beanstanden, wenn auf die Wahrscheinlichkeit zur Wiedereingliederung in das Berufsleben und die individuelle Eignung abgestellt wird.
Aktuelles - Öffentliche Institutionen - LSG NRW: Voraussetzungen zur Erteilung eines Bildungsgutscheines
danach ist es eine Ermessenssache