Gegenstand des Verfahrens
Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dient der Sicherung gefährdeter Rechte und der Regelung eines vorläufigen Zustandes (§ 123 Abs. 1 VwGO)
§ 123 (1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands oder die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert ...
Beide Arten der einstweiligen Anordnung unterscheiden sich nicht nach ihrem möglichen Inhalt und auch nicht nach Verfahren und Verfahrensvoraussetzungen. Es ist deshalb nicht erforderlich, mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzugeben, welche Art der einstweiligen Anordnung begehrt wird. Das Verwaltungsgericht prüft, wenn es darauf ankommt, von Amts wegen, welche Art der einstweiligen Anordnung beantragt wird (§ 88 VwGO )
§ 88 VwGODas Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Die einstweilige Anordnung ermöglicht nur vorläufige Sicherungen oder Regelungen. Die endgültige Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch wird erst im Hauptsacheverfahren getroffen.
Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht deshalb beispielsweise noch nicht fest, ob der Antragsteller auch im Klageverfahren gewinnen wird............
Wo finde ich ein Muster wo man einen Antrag auf ein Urteil beim Amtsgericht stellt?
Ich will eine Einstweilige Anordnung erwirken u.a. wegen Anrechnung des Kindergeldes eines volljährigen Kindes bei der Mutter. (Der Azubi benötigt sein Kindergeld selbst zur Deckung seines Bedarfs; Die Ausbildung ist prinzipiell Bafög-förderungsfähig; es geht auch nicht um Schülerbafög, bei dem weiter ALG II bezogen werden kann)
Mein Problem: Ich bin in Widerspruch gegangen, erhielt Eingangsbestätigung. Die drei Monate Bearbeitungszeit sind vergangen. Habe noch immer keine inhaltliche Antwort/Entscheidung über den Widerspruch erhalten. Nun endet der aktuelle Bewilligungszeitraum schon in vier Wochen. Ab März 2008 beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum. Ich benötige das angerechnete Kindergeld von September 07- Februar 08 dringend.
Kann ich noch eine Einstweilige Anordnung beantragen - oder erwartet mich eine Ablehnung, weil nur noch ein laufender Monat betroffen ist nämlich der Februar 2008 (Die Februarleistung ist ja schon gezahlt).
Danke für Eure Hilfe im Voraus.
Du kannst jetzt eine sog. Untätigkeitsklage einreichen, da 3 Monate vergangen sin. Da freut sich jeder Anwalt, weil es für ihn leicht verdientes Geld ist und derartige Klage nahezu 100% durchgehen. Hier raten wir auch zu einem Anwalt, da es für die ARGE kostenpflichtig ist.
Dake für den Tipp. Ich kann nichts aus eigener Tasche bezahlen. Ist für die Untätigkeitsklage also Prozesskostenhilfe zu beantragen? Oder richtet sich die Kostenforderung des beauftragten Anwalts gleich gegen die Gegenseite (also die ARGE) ?
Wie lange dauert die Untätigkeitsklage? Geht das schneller oder langsamer als die Einstweilige Anordnung?
Ich benötige nicht nur mein Recht - sondern auch dringend das mir vorenthaltene ALG II!
Dake für den Tipp. Ich kann nichts aus eigener Tasche bezahlen. Ist für die Untätigkeitsklage also Prozesskostenhilfe zu beantragen? Oder richtet sich die Kostenforderung des beauftragten Anwalts gleich gegen die Gegenseite (also die ARGE) ?
Ich benötige nicht nur mein Recht - sondern auch dringend das mir vorenthaltene ALG II!
Kann ich noch eine Einstweilige Anordnung beantragen - oder erwartet mich eine Ablehnung, weil nur noch ein laufender Monat betroffen ist nämlich der Februar 2008 (Die Februarleistung ist ja schon gezahlt).
Ich glaube nicht das Erolena die Tipps noch braucht
Hoffe ich bin im richtigen Thread gelandetprozesskostenhilfe musst du NUR beantragen, wenn du kosten hast,
da die verfahren vorm SG in 1. instanz kostenfrei sind.
Link ist leider tot....
Folgende Situation: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung meines Widerspruchs gegen meine VA-EGV wurde vom SG abgelehnt. Laut Bescheid ist die Beschwerde beim LSG zulässig.
Jetzt meine Frage: Entstehen für mich Kosten, wenn ich Beschwerde beim LSG einreiche ....