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Gast
Das stimmt nur zum Teil.Ich weiss nicht, ob das überall so ist, bei uns kann man die EM-Rente auch bei der Stadt beantragen,
Das ist immer noch der Grundsatz, richtig.Einen Rentenantrag würde die DRV sowieso in einen Reha-Antrag ummünzen.
Da gibt es auch Voraussetzungen.
Einen Rentenantrag würde die DRV sowieso in einen Reha-Antrag ummünzen.
Das ist immer noch der Grundsatz, richtig.
Zwingend oder gar automatisch ist das aber nicht.
Es werden nicht 100% der Anträge auf EMR in einer Reha enden.
Bei Voller Erwerbsmiderung, d.h. arbeitsfähig <3 Std. tgl. ->Grundsicherung
QuelleSo kann eine Rente wegen Erwerbsminderung nur gezahlt werden, wenn der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung hat. Die erforderlichen 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen kann man nicht mehr durch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II ab dem Jahr 2011 erreichen. Allerdings „verlängern“ Anrechnungszeiten den 5-Jahres-Zeitraum in die Vergangenheit. Befinden sich also in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung zum Beispiel 6 Monate mit Anrechnungszeiten wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld II ab 2011, verlängert sich der Zeitraum von 5 Jahren auf 5 Jahre und 6 Monate. Dadurch kann die Voraussetzung „3 Jahre Pflichtbeiträge“ auch mit Pflichtbeiträgen erfüllt werden, die vor dem eigentlichen 5-Jahres-Zeitraum liegen. Sofern im Verlängerungszeitraum wiederum Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II vorhanden sind, erfolgt eine weitere Verlängerung – und so weiter. Hat der Betroffene die erforderlichen 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb von 5 Jahren einmal erreicht, geht ihm diese Voraussetzung während des Bezugs von Arbeitslosengeld II ab 2011 nicht verloren, da der 5-Jahres-Zeitraum stets entsprechend ausgeweitet wird.
Liegen die 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen hingegen vor dem Beginn eines Arbeitslosengeldes II nicht vor, können sie durch den Arbeitslosengeld II-Bezug nicht mehr erreicht werden – anders als bei der Rechtslage bis 31. Dezember 2010, als die Zahlung von Arbeitslosengeld II selbst noch eine Pflichtbeitragszeit auslöste (vergleiche Ziffer 1.1.1).
Lediglich für ältere Versicherte sieht das Gesetz noch eine Sonderregelung vor, nach der die 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung für einen Rentenanspruch nicht erforderlich sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherte vor dem 1. Januar 1984 mindestens 5 Jahre mit Beitragszeiten oder Ersatzzeiten hat und die Zeit ab dem 1. Januar 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung lückenlos mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Zu den Anwartschaftserhaltungszeiten zählen sowohl Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, sodass sich für Bezieher von Arbeitslosengeld II ab 2011 keine Änderung hinsichtlich der Anwartschaftserhaltungszeiten ergibt.