Vollzeit/Teilzeitarbeit - fiktives Arbeitsentgelt, falsche Qualifikationsstufe

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Sukkulente

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Liebe Leute,

ich habe folgendes Problem:

Wegen jahrelangem Mobbing und Schikane habe ich meine Stelle gekündigt, zum 30.09.2017.

Das habe ich mir nicht leicht gemacht, ich konnte einfach nicht mehr. Mein Arzt hat mir schon 2014 geraten, zu kündigen.

Vom 20.02. bis 31.08.2017 war ich krank geschrieben. Habe mich während der Krankmeldung arbeitssuchend gemeldet. Am 1.10.2017 habe ich einen Antrag auf ALG 1 gestellt.

Ich hatte seit Beginn meiner Tätigkeit 2011 bis zum 30.04.2015 Vollzeit gearbeitet und dann auf eigenen Wunsch ab 01.05.2015 (wegen der schlimmen Zustände dort) auf Teilzeit 64 % geändert (3 Tage in der Woche). Bis 30.09.2017 war ich also ununterbrochen in der Firma tätig (bis auf die Krankschreibung 20.02. - 31.08.2017).

Meinem Antrag auf ALG 1 habe ich ein Schreiben beigelegt, in dem ich beantrage, zur Berechnung des Arbeitslosengeldes das Vollzeit-Gehalt bis April 2015 zu Grunde zu legen, weil ich mich ja auch Vollzeit zur Verfügung stelle (nach § 130 II Nr. 4 SGB III, das hatte ich im Netz gelesen).

Ich habe den Antrag selbst abgegeben, und die Sachbearbeiterin wollte die Gehaltsabrechnungen von 01.05.2014 - 31.03.2015 noch zusätzlich haben, ich hatte Gehaltsabrechnungen von Februar, März und April 2015 (die letzten 3 Monate als Vollzeit-Arbeit) meinem Antrag beigelegt.

Nun hatte ich gestern ein Schreiben (offenbar kein Bescheid) in meinem Briefkasten, in dem steht:

"Ihnen wurde Arbeitslosengeld ab 01. Oktober 2017 bewilligt."

Weiter steht dort, ich habe "in den letzten 2 Jahren weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt (da nach § 150 Abs. 2 SGB III die Arbeitsentgelte der Teilzeitbeschäftigung außer Betracht bleiben), daher wurde bei der Bemessung Ihres Arbeitslosengeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§ 152 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch SGB III)."

Das ist das Erste, was ich nicht verstehe: ich habe doch durchgehend 6 Jahre dort gearbeitet, nur eben seit 01.05.2015 nicht mehr Vollzeit sondern Teilzeit. Dann habe ich doch dadurch auch mehr als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt, auch wenn ich vom 20.02. - 31.08.2017 krank war, oder?

Meine Firma hat das übrigens in der Arbeitsbescheinigung alles so auch aufgelistet.

Und das Zweite, was ich nicht verstehe: es steht in dem Schreiben, ich bin in die Qualifikationsstufe 3 eingruppiert. Auch hier habe ich im Netz nachgelesen: das ist falsch, es muss Gruppe 1 sein. Bei der Arbeitslosmeldung habe ich alle Angaben gemacht, auch die zur Qualifikation. Diese wurden aber offenbar nicht berücksichtigt.

Kann mir evtl. jemand helfen, das auseinander zu klabüstern?
Ist das nun ein Bescheid? Ich meine nicht, denn es steht ja nicht mal ein Betrag in dem Schreiben. Oder kommt der Bescheid noch extra?

Viele Fragen, sorry...

Vielen Dank im Voraus.
Sukkulente
 
Hallo RobbiRob,

vielen Dank. Heißt das, es ist rechtens, dass die Zeit von Mai 2015 bis Ende September 2017 und das, was ich in der Zeit an Gehalt bekommen habe, überhaupt nicht zählt? Ich hab doch in der Zeit gearbeitet.

Tut mir leid, dass ich so dumm frage. Ich werd nicht richtig schlau draus.

Und Danke auch für den Link. Ich muss leider noch mal dumm fragen: dieses Schreiben, was ich erhalten habe, war kein Bescheid, oder? Ich hab leider keine Erfahrung damit. Denn man hat mich, wie ich da lese, wirklich falsch eingruppiert. Dagegen muss ich irgendwie Widerspruch einlegen.

Vielen Dank nochmal im Voraus
Sukkulente
 
Ich kenne das so, dass da „Bewilligungsbescheid“ und am Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung steht.

Dann auch noch Anspruchsbeginn, Anspruchsdauer in Kalendertagen, Berechnungsgrundlagen etc.
 
Ich danke Dir, das hatte ich schon vermutet.

Ich wundere mich nur, dass ich diesen Bescheid überhaupt nicht erhalten habe. Ich habe nur ein Schreiben erhalten, dass ich fiktiv berechnet werde.

Und ich weiß immer noch nicht, warum ich in den letzten 2 Jahren weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt habe. Ich hab doch die letzten 2 Jahre dort gearbeitet und auch Gehalt bekommen. - Das stimmt doch also nicht. Vielleicht bin ich zu dumm, um das zu verstehen.

Bitte, kannst Du noch einmal versuchen, es mir zu erklären?

Danke Dir.
Sukkulente
 
Ja, aber Teilzeitgehalt und Du möchtest ja die Berechnung nach Vollzeit.

„Hochrechnung“ machen die nicht.
 
Hallo Sukkulente,

warte den Bescheid ab und dann kannst du weiter sehen. Ohne konkrete Zahlen macht es wenig Sinn zu spekulieren.

Ich würde aber an deiner Stelle nicht davon ausgehen, das die AfA dein ALG 1 nach Vollzeit berechnen wird.

Gruß vom ALGler
 
Ich würde aber an deiner Stelle nicht davon ausgehen, das die AfA dein ALG 1 nach Vollzeit berechnen wird

Warum nicht? Quelle?

Der Verweis im ersten Eröffnungspost (§130 SGB III) ist zwar nicht mehr aktuell, aber:

§ 150 SGB 3 - Einzelnorm

„Zeiten, in denen die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend auf weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung, mindestens um fünf Stunden wöchentlich, vermindert war, wenn die oder der Arbeitslose Beschäftigungen mit einer höheren Arbeitszeit innerhalb der letzten dreieinhalb Jahre vor der Entstehung des Anspruchs während eines sechs Monate umfassenden zusammenhängenden Zeitraums ausgeübt hat.“

Da der Bemessungsrahmen maximal auf 24 Monate erweitert wird, gilt in dem Fall die fiktive Einstufung.

So ist meine Rechtsauffassung, natürlich ohne Gewähr.
 
Lieben Dank Euch.

Ich werde es so machen, wie ALGler es gesagt hat: den Bescheid abwarten und dann ggf. Widerspruch einlegen.

Ich verstehe nun zwar, DASS der Bemessungszeitraum 24 Monate beträgt, aber nicht WARUM die Zeit der Teilzeitbeschäftigung als Bemessungszeitraum für den reinen Anspruch auf ALG 1 völlig weg fällt. Ich werd morgen versuchen, die Sachbearbeiterin telefonisch zu erreichen, vielleicht fällt dann der Groschen bei mir.

Ist übrigens ein gutes Forum hier! Danke für Eure Mühe.

LG Sukkulente
 
Natürlich wird Deine Teilzeitarbeit für den reinen Anspruch berücksichtigt.

Bei der Anwartschaft:
§ 142 SGB 3 - Einzelnorm

Innerhalb der Rahmenfrist:
§ 143 SGB 3 - Einzelnorm

Sonst würdest Du nämlich gar kein Alg1 bekommen, da die Anwartschaft nicht erfüllt wäre.
(12 Monate in der Rahmenfrist von 2Jahren)

Der Bemessungsrahmen und Bemessungszeitraum ist für die Höhe des Alg1:
SGB 3 - Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

Wobei der Bemessungsrahmen max. 2 Jahre sind und der Bemessungszeitraum min. 150 Tage erfüllen muss.
§ 150 SGB 3 - Einzelnorm

Schwere Kost? ;-)

Ich versuche mal mit anderen Worten:

Innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit werden 150 Tage mit Entgelt benötigt, damit die Höhe des Alg1 darauf berechnet werden kann.

Krankengeld zählt also nicht
Teilzeit auch nicht in Deinem Fall, da Du die Sonderregelung in Anspruch nimmst. ( vorher Vollzeit, siehe oben )

Da man kein Vollzeitgehalt innerhalb des Bemessungsrahmen von 2 Jahre findet >> fiktive Einstufung.

Warte den Bescheid ab, dann kann man evtl. Widerspruch einlegen.
Das sehe ich auch so.
 
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