Vollstreckungsbescheid von 2001 - nunmehr Zahlungsaufforderung

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Mahlzeit zusammen

Vorgeschichte:

Ich Schreibe heute für einen Bekannten, der damals eine Rechnung bei der Gasag (Gas-Anbieter) in Höhe von rund 300 D-Mark offen hatte, aus dem Jahr 2001. Bereits 2015 erhielt er ein Schriftsatz mit der Aufforderung eine Summe in Höhe von 817,13 zu begleichen. Er war damals und ist heute noch Empfänger von ALG II . Eine Zahlung oder Pfändung schließt sich somit aus. Es wurde mit Zwangsvollstreckung gedroht. Ich habe bereits damals mit einem Schreiben geholfen und bat unter anderem um folgendes:

-Ihr für mich individuell erstelltes Forderungsschreiben weist keine handschriftliche Unterschrift auf

-Wie setzt sich die Gesamtsumme in Höhe von 817,13€ im einzelnen Posten detailliert zusammen

-Von welchem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts xyz vom xx.xx.2001 ist in Ihrem Schriftstück vom xx.xx.2015 die Rede

Sachstand :

Eine Antwort kam bis heute nicht auf diese Aufforderung meines Bekannten. Gehe ich Recht in der Annahme, daß die Summe Einzeln aufgeschlüsselt werden muß? Die Summe wurde nur lapidar als Forderung in Höhe von 817,13€ geltend gemacht. Es gab auch keine Unterschrift unter diesem Schriftstück, nur eine Computergenerierte. Muß eine Unterschrift dort eigenhändig getätigt werden? Muß der Titel in Kopie beigelegt werden, bez. hat man das Anrecht darauf?

Mein Bekannter bekam just wiederum ein Aufforderungsschreiben:

...trotz unseres Aufforderungsschreiben haben wir bis zum heutigen Tage weder eine Reaktion noch eine Zahlung auf die offene Forderung in Höhe von 879,09 EUR von Ihnen erhalten. Wir fordern Sie daher auf, mit der Begleichung des offenen Betrages zu beginnen. Sollte Ihnen die Gesamtzahlung nicht möglich sein, zahlen Sie monatliche Raten in Höhe von 50,00 EUR. Ihre erste Rate erwarten wir bis spätestens zum xx.12.2017.

Nutzen Sie die Möglichkeit in Ihrem eigenem Interesse, da wir sonst Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einleiten werden.

Dass es keine Reaktion gab, ist unwahr, ich hatte damals das Schriftstück selbst für meinen Bekannten gefertigt und wir haben es abgeschickt.

Mein Bekannter würde gern von dem ALG II rund 20,-€ im Monat abstottern, nur hatte ich ihm geraten erstmal nachzufragen, ob die Forderung überhaupt Rechtens sei, daß ward 2015! Zudem drohte man 2015 bereits mit Zwangsvollstreckung. Die eigentliche Forderung von rund 300,- D-Mark stammt aus dem Jahr 2001.

Ich habe nämlich das Gefühl, daß das meiste keine Zinsen sind, sondern Inkassokosten. Es handelt sich hierbei um Creditreform.

Meine Fragen dazu wären.

-Muß eine eigenhändige Unterschrift getätigt werden
-Muß eine Kopie des Titel vorliegen
-Muß die Summe Einzeln aufgeschlüsselt werden

Danke für das Lesen und eventueller Hilfe . Ich hoffe alles ausführlich dargelegt zu haben.




Damalige Schreiben an Creditreform im Jahre 2015, was ich für meinen Bekannten gefertigt hatte:

I)

Ihr schreiben vom: xx.xx.2015, nachweislich eingegangen am: xx.xx.2015

Sehr geehrter Herr xyz

Ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom xx.xx.2015, zudem ich mich wie folgt dazu äußern möchte.
Ich beantrage weiterhin die Stundung der geforderten Summe in Höhe von insgesamt: 817,13 €uro. Ich befinde mich derzeit im Leistungsbezug des Existenzminimums von Arbeitslosengeld II, Anbei sende ich Ihnen eine Kopie des aktuellen Bewilligungsbescheides zu.
Aus finanziellen Gründen ist eine Begleichung des Betrages von 817,13 €uro derzeit nicht möglich. Auch für eine Ratenzahlung sehe ich derzeit leider keinen Handelsspielraum. Somit ist es mir trotz Bedauerns derzeit nicht möglich Ihre Forderung nachzukommen. Auch ein verwertbares Vermögen/ Einkommen ist nicht gewährleistet. Sofern ich in Lohn und Brot bin, sowie eine sichere Sozialversicherungspflichtige Anstellung innehabe, die oberhalb der Pfändungsgrenze liegt, melde ich mich unaufgefordert bei Ihnen.


Für Ihre Bemühungen möchte ich mich im Voraus bedanken


Ich versichere an Eides Statt, mit meiner Unterschrift, die Richtigkeit der oben genannten Angaben


Anlagen: Bewilligungsbescheid

Zweites Schrifstück ein paar Tage später:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom xx.xx.2015, zudem ich mich wie folgt dazu äußern möchte.

Ich verweise auf mein Schreiben vom xx.xx.2015 deren Beantwortung aussteht. In Hinblick auf zusätzliche Kommunikationswege (E-Mail, Telefon) steht und behalte mir das Recht vor, über deren Einsatz und Weitergabe selbst zu bestimmen. Die Kommunikation wird ausschließlich schriftlich erfolgen. Creditreform steht eine Adresse für den üblichen Postweg zur Erreichbarkeit zur Verfügung.


Ihr erneutes Schreiben wirft folgende Fragen auf.


- Ihr für mich individuell erstelltes Forderungsschreiben weist keine handschriftliche Unterschrift auf

- Wie setzt sich die Gesamtsumme in Höhe von 817,13€ im einzelnen Posten detailliert zusammen

- Von welchem Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht xyz vom xx.xx.2001 ist in Ihrem Schriftstück vom xx.xx.2015 die Rede

Mit freundlichem Gruß

Jetzt wollte ich folgendes für meinen Bekannten fertig machen:

Aufforderung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom xx.xx.2017, nachweislich eingegangen am xx.12.2017, zudem ich mich wie folgt dazu äußern möchte.

Trotz mehrfacher Aufforderung meinerseits, ich verweise hier auf mein Schriftsatz vom xx.xx.2015 sowie vom xx.xx.2015, hat Ihr Unternehmen mit „weitreichenden Kompetenzen“ es bis Dato unterlassen, mir den Titel in Kopie sowie die Zahlungsaufforderung wie vom Gesetzgeber bestimmt, einzeln aufgeschlüsselt zu übersenden. Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück, bis Sie der Aufforderung meinerseits nachgekommen sind.

Weitere Schriftsätze Ihrerseits werte ich bis zur Beibringung geforderter Unterlagen als Gegenstandslos.

MfG
 
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axellino

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AW: Vollstreckungsbescheid von 2001 nunmher Zahlungsaufforderung

Hallo DonOs,

Meine Fragen dazu wären.

-Muß eine eigenhändige Unterschrift getätigt werden

Ein Inkassoschreiben ist erstmal nur ein Blatt Papier und rechtlich belanglos, ob mit oder ohne Unterschrift.
Hat sich hier das Inkasso überhaupt mal zum Forderungseinzug legitimiert § 174 BGB ??

-Muß eine Kopie des Titel vorliegen
-Muß die Summe Einzeln aufgeschlüsselt werden

So sollte es sein und ergibt sich aus § 11a RDG.

Ich würde hier einfach zurück schreiben,

Hiermit weise ich die mir unbekannte Forderung vollumfänglich zurück. Zur Überprüfung der Forderungsangelegenheit fordere ich Sie hiermit erneut auf, mir eine Titelkopie samt Zustellvermerk und eine detaillierte Forderungsaufstellung bereinigt um verjährte Zinsen und Kosten vorzulegen und Verweise in diesen Zusammenhang auch auf § 11a RDG.

So ggfls. oder so ähnlich :wink:

Für mich ist hier nicht so ganz plausibel oder ich habe den Zusammenhang hier nicht richtig verstanden, was das hier von Dir eingestellte Schreiben 1 betrifft.
Warum wird weiterhin eine Stundung beantragt, wenn man die Forderung oder ebend die Forderung in der geltend gemachten Höhe eigentlich nicht nachvollziehen kann und eigentlich auch nix von ein Vollstreckungstitel aus 2001 weiss, damit könnte man sich evtl. jetzt, ggfls. ein Eigentor geschossen haben.
 
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Danke für die Antwort.

Bekannter ist der Meinung, daß es früher durchaus einen Titel vom Amtsgericht gab (2001). Da dies aber sehr lange zurück liegt, ist er sich nicht sicher, denn es sind viele andere Baustellen offen oder waren es. Das eine Hauptforderung besteht weiß er aber und macht sich nun auch endlich daran, daß ganze abbauen zu wollen. Davor war es im egal und die Briefe landeten im Papierkorb.

Nur ward ich der Meinung, ob das Inkasso überhaupt das Recht dazu hat (Titel). Er wollte es damals gestundet haben und dementsprechend hatten wir etwas aufgesetzt, wenn dies ein Eigentor war, ist das natürlich kontraproduktiv. Laut Inkasso hat er sich ja angeblich niemals gemeldet, dann werde ich das so von dir übernehmen und auf die damaligen Schriftstücke nicht eingehen?

Hat sich hier das Inkasso überhaupt mal zum Forderungseinzug legitimiert § 174 BGB

Soweit mir bekannt ist, wohl nicht, nur als Überschrift:

Vollstreckungsbescheid vom xx.xx.2001 Amtsgericht xyz
Aktenzeichen: xyz
Gläubiger: Gasag AG c/o BAS Kundens.GmbH&Co.KG

Ob das zur Legitimation ausreicht entzieht sich meiner Kenntnis.

Die Aufforderung damals den Titel in Kopie vorzulegen, sowie die Posten einzeln aufzuschlüsseln kam das Inkasso bis Dato nicht nach.
 
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axellino

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dann werde ich das so von dir übernehmen und auf die damaligen Schriftstücke nicht eingehen?

Würde ich jetzt einfach erstmal so machen und daraufhin wird dann weiter gesehen und die Forderungsaufstellung geprüft, was da alles so tolles auftaucht und ob auch tatsächlich ggfls. verjährte Forderungsbestandteile aus dieser rausgerechnet wurden, ansonsten wäre die Einrede der Verjährung betreffend dieser einzulegen.

Mein Bekannter würde gern von dem ALG II rund 20,-€ im Monat abstottern,

denn es sind viele andere Baustellen offen oder waren es.

So lange nicht detailliert geklärt ist, wie sich die Forderung in Höhe von 879,09 EUR zusammensetzt, sollte natürlich keine Ratenzahlung angeboten und eingegangen werden, die es wahrscheinlich auch sowieso nicht für lau geben wird.
Desweiteren sehe ich hier bei der Uralt Forderung durchaus gute Chancen, ggfls. einen guten Vergleich aus Sicht deines Bekannten aushandeln zu können, z.B. als Einmalzahlung unter zur Hilfenahme eines Dritten.:wink:

Soweit mir bekannt ist, wohl nicht, nur als Überschrift:

Vollstreckungsbescheid vom xx.xx.2001 Amtsgericht xyz
Aktenzeichen: xyz
Gläubiger: Gasag AG c/o BAS Kundens.GmbH&Co.KG

Ob das zur Legitimation ausreicht entzieht sich meiner Kenntnis.

Nein würde es nicht und so denn das Inkasso sich bisher nicht zum Forderungseinzug legitimiert hat, dann wäre es dahingehend nach § 174 BGB aufzufordern, könnte ja ansonsten jeder daher kommen.
 
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DonOs

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Ich gebe das *jetzt so morgen weiter und werde alsbald sofern Antwort eingetroffen ist, hier weiter leiten, vielen Dank.


*
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 29.11.2017, nachweislich eingegangen am 01.12.2017, zudem ich mich wie folgt dazu äußern möchte.

Hiermit weise ich die mir unbekannte Forderung vollumfänglich zurück. Zur Überprüfung der Forderungsangelegenheit fordere ich Sie hiermit auf, mir eine Titelkopie samt Zustellvermerk und eine detaillierte Forderungsaufstellung bereinigt um verjährte Zinsen und Kosten vorzulegen und Verweise in diesen Zusammenhang auch auf § 11a RDG, sowie § 174 BGB.

Mit freundlichen Grüßen
 

DonOs

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Es gibt Neuigkeiten. Ich habe alle Schriftstücke die noch vorhanden waren beim Bekannten eingepackt und werde diese hier hochladen. Es gab eine Forderungsaufstellung (Okt. 2017), die meiner Meinung nach aber Fragen offen läßt. Einen Titel in Kopie gab es allerdings nicht, Creditreform schreibt aber, es liegt einer vor.

Bei den Forderungen sind zum Beispiel mehr als 20,-€ Schreibauslagen vorhanden. Die Auslagen werden wohl nur mit 20,-€ Max berechnet? Dazu diverse "sonstige belegbare Auslagen" leider unbelegt, von 1,75€ bis 118,56€.

Die Hauptforderung waren 294,77,-EUR nicht D-Mark, im Jahre 2001. Dann diverse Zinsen von 4,12% bis 9,26% in einen Zeitraum von 2001 bis 2017. Auch Zinsen auf Gerichtskosten im Jahre 2001 und auch im Jahr 2012.

Im Anhang:

I) Schriftstück September 2017
II) Schriftstück Oktober 2017 mit
III) Forderung Seite I und
IV) Forderung Seite II
V) Schriftstück November 2017

Mit Zwangsvollstreckung droht man wohl schon seit Jahren. Das sind alle Zettel die mein Bekannter noch hat. Das Schriftstück was Axellino fertig gemacht hat, liegt beim Bekannten, ist aber noch nicht abgeschickt worden, vielleicht ändert sich ja etwas durch die jetzigen Anhänge.

Vielen Dank.
 

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axellino

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Huhu,

zu dieser nicht aussagekräftigen und lapidaren Forderungsaufstellung kann ich derzeit sagen, das hier sicher einiges an nicht erstattungsfähigen und verjährtem Murks und Zinsen zu streichen wäre.

Bis zur Titulierung angefallene Zinsen verjähren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach 30 Jahren. Nach Titulierung also erst in Zukunft anfallende Zinsen, verjähren nach § 197 Abs. 2 BGB i.V.m. § 195 BGB binnen 3 Jahren.

Um die in Zukunft anfallenden Zinsen und ggfls. angefallenen Kosten (nicht Kosten der Zwangsvollstreckung, da greift § 197 Abs. 6 BGB) nicht verjähren zulassen, müsste man sich die gesondert titulieren lassen oder ebend die Zwangsvollstreckung betreiben, um dessen Verjährung neu beginnen zulassen § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Nun ist aus der Forderungsaufstellung zu entnehmen, das es wohl und erst in 2012 eine Vollstreckungshandlung gab, kann sich der Bekannte ggfls. daran noch erinnern, Besuch vom GV , EV abgegeben etc.

Desweiteren, Mahnkosten des Gläubigers (2007) auf die titulierte Forderung gibt es nicht, wären auch sowieso wie dargelegt, verjährt.

Was sollen, sonstige belegbare Auslagen sein (2007-2012) ??
Soll man hier Rätselraten spielen.:icon_evil:
Hier wäre der Nachweis zu erbringen, um was es sich da überhaupt handelt und so denn diese ominösen Auslagen in keinen Zusammenhang mit einer Vollstreckungsmassnahme stehen, sowieso auch alles grösstenteils verjährt.

Betreffend der hier geltend gemachten Schreibenkosten (2015-2017) und deiner Aussage betreffend max. 20 €, bin ich mir jetzt nicht ganz sicher und müsste dazu Rücksprache halten, aber auch diese Kosten würden der regelmässigen Verjährung unterliegen, welche aber natürlich noch nicht eingetreten wäre.

Bekannter ist der Meinung, daß es früher durchaus einen Titel vom Amtsgericht gab (2001). Da dies aber sehr lange zurück liegt, ist er sich nicht sicher, denn es sind viele andere Baustellen offen oder waren es. Das eine Hauptforderung besteht weiß er aber und macht sich nun auch endlich daran, daß ganze abbauen zu wollen. Davor war es im egal und die Briefe landeten im Papierkorb.

Das macht das ganze hier jetzt natürlich ein wenig schwierig und darum sollte man sich jetzt auch selbst ein wenig bewegen, um hier weiter zu kommen. Ich würde mich an das zuständige Amtsgericht/Mahngericht wenden, um etwas über den hier benannten Titel aus 2001 und der Vollstreckungsmassnahme in 2012 in Erfahrung zu bringen. Desweiteren sollte man auch sicher sein, das hier das Inkasso der richtige Ansprechpartner ist, bevor man hier in weiteren Verhandlungen geht, betreffend abtragen der Forderung oder Vergleich aushandeln und dazu müsste man deren Legitimation hierzu vor den Augen bekommen. Vielleicht gab es die ja mal schon und diese ist ggfls. wie der Titel auch, im Papierkorb gelandet oder ebend auch nicht.

Zu der auch eigenen Recherche des ganzen, würde ich den Inkasso nun erstmal in abgeänderter Form zurück schreiben,

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bedanke mich für Ihr Schreiben vom 29.11.2017, nachweislich eingegangen am 01.12.2017, zudem ich mich wie folgt dazu äußern möchte.

Hiermit weise ich die mir unbekannte Forderung vollumfänglich zurück. Zur Überprüfung der Forderungsangelegenheit fordere ich Sie hiermit auf, mir eine ordnungsgemäße Vollmacht aus der mir Ihre Bevollmächtigung ersichtlich wird, vorzulegen (§ 174 BGB). Mir eine Titelkopie samt Zustellvermerk und eine "detaillierte" Forderungsaufstellung bereinigt um verjährte Zinsen und Kosten vorzulegen (§ 11a RDG), auf diese erhebe ich dann auch vorsorglich, ohne Anerkenntnis einer Rechtspfplicht, aber mit rechtsverbindlicher Wirkung, die Einrede der Verjährung.

Mit freundlichen Grüßen"

So würde hier erstmal weiter vorgehen und aufgrund des derzeitigen Kenntnisstand hierzu, mit denen erstmal keine Ratenvereinbarung oder Vergleich aushandeln und natürlich auch keine Zahlung leisten.
 

TazD

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Ich würde den Passus "...eine "detaillierte" Forderungsaufstellung ..." noch um ein "nebst Belegen" ergänzen.
Dann sollen die doch mal die Hosen runterlassen, was ihre "sonstigen belegbaren Auslagen" angeht.
 

DonOs

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Danke Euch.

Schreiben ist fertig, schickt er morgen ab wenn wir uns treffen, da wir morgen zum Amtsgericht bez. Mahngericht fahren werden. Laut telephonischer Auskunft hat das Amtsgericht da nichts mit zu tun aber beim Mahngericht hat man noch, nach Angabe des Aktenzeichens etwas aus 2001 gefunden.

Unsere Absicht ist, jetzt morgen dorthin zu fahren und um eine Kopie zu bitten bez. es meinen Bekannten zu zuschicken wenn die Kopie länger dauern sollte. Am Telephon oder via Brief ist das ja eher kontraproduktiv wegen Legimitation meines Bekannten.

Am Telephon war man doch recht Auskunftsfreudig, obwohl ich für meinen Bekannten anrief. Die Dame meinte, es ist zwar was unter dem Aktenzeichen von 2001, sieht es so wohl nicht mehr und müßte es "reaktivieren" oder sowas und das man am Freitag nochmal anrufen oder vorbei kommen solle.

Das reaktivieren macht mich stutzig, haben die das bereits abgeschrieben?

Freitag kann ich nicht, also fahren wir morgen dorthin, er legitimiert sich vor Ort, dann haben die erstmal die Anfrage meines Bekannten vorliegen und können dann handeln. So stelle ich mir das jetzt jedenfalls vor.

Ich melde mich dann nach Neuigkeiten, Danke.
 

DonOs

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Mahlzeit

Beim Mahngericht hätte man am vorherigen Mittwoch gar nicht vorbei gehen müssen, wäre auch via Telephon gegangen, man schickt meinen Bekannten eine Kopie des Titels zu. Hätte gedacht, daß man sich legitimieren muß. Da es aber im Archiv ist, dauert es ein wenig, bis dato noch nicht eingetroffen.

Antwort vom Creditreform ist gekommen, mit erneuter Aufstellung. Sonstige belegbare Ausgaben sind jetzt als Auslagen deklariert, für was genau wurde nicht erläutert.

Verstehe nur nicht ganz, auf Seite IV der Forderung sind 624,13€ angegeben, auf Seite III aber 792,67€

Der Titel liegt in Kopie bei, sowie die Vollmacht, die vom 06.Juli 2017 ist.

Mit der Stundung war wohl ein Eigentor. Bereinigte Zinsen sehe ich da nun nicht, kenne mich da aber auch nicht aus.

Wäre schön, wenn Ihr da mal drüber schaut. Hab soweit alles geschwärzt (Namen)

In der Anlage:

1) Anschreiben
2)Fordungsaufstellung I
3)Fordungsaufstellung II
4)Fordungsaufstellung III
5)Fordungsaufstellung IV
6)Titel
7)Vollmacht
 

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axellino

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Hallo DonOs,

Bereinigte Zinsen sehe ich da nun nicht, kenne mich da aber auch nicht aus.

Doch auf Forderungsaufstellung lV (Pos. 64), ob ausreichend müsste man nochmals genauer in Augenschein nehmen und im gesamten ausrechnen.

Ich würde dennoch die Forderung in der hier geltend gemachten Höhe (624,13 €) erstmal zurückweisen und natürlich auch derzeit keinerlei Verhandlungen über dessen Abtragung derzeit führen.

Der dicke Batzen "sonstige belegbare Auslagen" wurde nicht näher definiert, um was es sich da überhaupt handeln soll und so würde ich das persönlich auch nicht belassen. Und auch wenn ich mich wiederhole, diese belegbaren Auslagen, so denn diese in keinen Zusammenhang mit einer Vollstreckungsmassnahme stehen, sind alle bis einschliesslich 2012 verjährt und ich würde die Einrede der Verjährung betreffend dieser gegenüber den Inkasso einlegen und somit verblieben ggfls. nur noch diese ominösen Schreibenkosten, hier hast Du wie anfangs von Dir erwähnt ggfls. recht und es wären max. 20 € auf eine titulierte Forderung erstattungsfähig, so jedenfalls erstmal mein derzeitiger Kenntnisstand.

Die Gerichtskosten aus 2012, was sagt der Bekannte dazu, gabs da was, Besuch vom GV , Vermögensauskunft abgegeben etc.

Mahnkosten des Gläubiger (15 €) aus 2007 als Nebenforderung, gibt es nicht und sind auch verjährt.

Ich würde hier ggfls. nochmals ein Schreibsel aufsetzen und die sogenannten ""sonstige belegbare Auslagen" zurückweisen, da diese im einzelnen absolut nicht nachvollziehbar sind und auch betreffend dieser, auf die Verjährung hinweisen und die Einrede der Verjährung einlegen. Mahnkosten des Gläubigers als Nebenforderung zurückweisen und ebenso die Einrede einlegen.
Bei den sogenannten geltend gemachten Schreibenkosten, sind max. 20 € auf eine titulierte Forderung erstattungsfähig, alles darüber wird widersprochen und zurück gewiesen.

Daraus würde ich erstmal ein Schreiben zusammen basteln und denen zukommen lassen und daraufhin wird dann weiter gesehen. Von anfangs geforderten 879 € sind wir jetzt bei 624 € und da geht sicher noch was :wink:
 
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axellino

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Wenn Du möchtest könnte ein erneutes Schreiben ggfls. so aussehen, die Gerichtskosten aus 2012 klammere ich jetzt mal aus, dazu müsste der Bekannte ja etwas sagen können, ansonsten müsste man sich ggfls. dazu ein Nachweis volegen lassen.

Sehr geehrtes Inkasso,

ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom xx.xx.2017 und der von Ihnen dem Schreiben beigefügten Forderungsaufstellung.
In der Forderungsaufstellung werden von Ihnen ""sonstige belegbare Auslagen" bis einschliesslich 2012 geltend gemacht, diesen Forderungsbestandteil weise ich komplett zurück, da er für mich absolut nicht nachvollziehbar ist und desweiteren sind die ""sonstige belegbare Auslagen" bis einschliesslich 2012 auch komplett verjährt und ich ehebe darauf die Einrede der Verjährung. Die von Ihnen geltend gemachten "Mahnkosten des Gläubiger" auf die titulierte Forderung aus 2007, weise ich zurück und diese wären auch verjährt und ich erhebe hierauf ebenfalls die Einrede der Verjährung. Zu den von Ihnen geltend gemachten "Schreibenkosten" sind nach meiner Ansicht max. 20 € auf eine titulierte Forderung erstattungsfähig, alles darüber weise ich hiermit zurück. Senden Sie mir diesbezüglich eine aktualisierte und geänderte Forderungsaufstellung zu, so das ich mit Ihnen daraufhin, eine einvernehmliche und für mich machbare Lösung zum begleichen der Forderung treffen kann.

MfG
Bekannter

Mal sehen was kommt dann zurück und ggfls. würde ich daraufhin ein machbaren Vergleich anbieten, aber dazu ggfls. später mehr, wenn ebend Intresse besteht.:wink:
 
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Vielen Dank auch, so werden wir das machen. Dein Beispielschreiben werden wir so übernehmen. Wochenende treffen wir uns, dann geht das Schreiben so raus. Was mich stutzig macht ist auf Seite III, da sind von 792,67€ die Rede und nächste Seite IV von 624,13€ angegeben. Also wenn es "nur" noch 624,-€ sein sollten ist ja schon mal ein gutes Stück weg aber auch bei 792,- ist deutlich weniger als die zuerst veranschlagten 879,- €. Für einen Vergleich wäre ich ebenso und rate daher meinen Bekannten dann später dazu, sollte es so eintreffen. Da er ALG II Empfänger ist, sind da aber keine großen Sprünge zu erwarten. Mit was könnte man da rechnen? 2-300,-€ als Vergleich oder weniger/mehr?

Mein Bekannter weiß nichts mehr von 2012, auch beim Mahngericht lag, laut Aussage der Mitarbeiterin, dazu nichts vor.

Nachtrag: Gerade telephonisch Rücksprache gehalten, der Titel vom Mahngericht kam gestern an, werde ich dann hochladen sobald ich den habe.
 
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axellino

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Mit was könnte man da rechnen? 2-300,-€ als Vergleich oder weniger/mehr?

Dazu möchte ich dann erstmal vorweg sagen, das durch dein/unser derzeitiges auf trab halten der Gegenseite, das man hierzu ggfls. ein wenig auf sturheit stossen könnte, aber was nicht ist, das gibt es dann auch nicht, so einfach ist das nunmal.

Im ganzen kann man dazu aber keine pauschalisierte Aussage zu geben, welche Faktoren für einen Gläubiger eine rolle spielen damit er ggfls. auf einen Teil seiner Forderung verzichtet.
Entscheidend ist nunmal, aber das ist Dir sicher auch bekannt, wie schätzt er die zukünftige Prognose seines Schuldners ein, um überhaupt jemals an seine Kohle zu kommen und das man hier immer nur mit Vollstreckungsmassnahmen gedroht hat, jedoch keine eingeleitet hat, legt evtl. die Vermutung nahe, das man ggfls. Angst davor hat, auf den vorab ausgelegten Vollstreckungskosten am Ende sitzen zu bleiben, was natürlich für das aushandeln eines guten Vergleichs aus Sicht deines Bekannten, ggfls. schon mal ein gutes Zeichen wäre.:wink:

Einige Faktoren für einen Gläubiger wären da z.B.
Alter der Forderung, Alter des Schuldners, wird Erwerbseinkommen erzielt oder Sozialleistung bezogen und ggfls. wie lange schon, EV/Vermögensauskunft abgegeben und ggfls. wann, bestehende Unterhaltspflichten, gibt es noch weitere titulierte Baustellen etc.

Egal was jetzt hier am Ende rauskommen wird, was die Höhe der Gesamtforderung betrifft, wird diese in der Höhe nicht jenseits von gut und böse liegen, für ein Sozialleistungsempfänger natürlich ja, darum muss dann halt hier schauhen, was man der Gegenseite hier dann noch an der Gesamtforderung ggfls. abknapsen könnte. :wink:

Ohne jetzt weitere Infos über dein Bekannten zu haben, einiges hast Du ja schon preis gegeben, könnte man "anfangs" versuchen mit ca. 25 % der Gesamtforderung anzusetzen und dies möglichst als "Einmalzahlung", denn aus Erfahrung erzielt man damit die besten Vergleiche aus Sicht eines Schuldners.
Stellt sich natürlich hier die Frage, ob dazu die Möglichkeit überhaupt besteht, ein wenig Geld für sowas an der Seite zu haben, ggfls. durch ein Dritten.

Mein Bekannter weiß nichts mehr von 2012, auch beim Mahngericht lag, laut Aussage der Mitarbeiterin, dazu nichts vor.

Da wo der Bekannte 2012 gemeldet war, könnte man versuchen beim dort örtlich zuständigen GV oder Vollstreckungsgericht hierzu an Informationen zu kommen, ansonsten wird einen sicherlich dort auch mitgeteilt, wohin man sich wenden könnte um an diese Information zu kommen. Man könnte natürlich auch zusätzlich im erneuten Schreiben das Inkasso auffordern, einen Nachweis darüber zu erbringen.
Evtl. so,
In Ihrer Forderungsaufstellung machen sie in 2012, Gerichtskosten in Höhe von 55 € geltend, diese sind für mich nicht nachvollziehbar, daher fordere ich Sie auf, mir darüber ein Nachweis vorzulegen.

VG
axellino
 

DonOs

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Durch "Gesundheitliche Einschränkungen" bezieht der Bekannter seit guten 1 1/2 Jahrzehnten, also gute 15 Jahre Sozialleistungen und das wird sich wohl so in Zukunft auch nicht mehr ändern lassen. Baustellen gibt es noch genug. Er hat sich aber wieder gefangen seit einem guten Jahr und ist auf dem Weg der Besserung möchte ich meinen (20 Jahre Alkoholabusus/ 1 Jahr trocken derzeit) und nun auch willig wenigstens in kleinen Teilen die Schulden zu begleichen. Zu holen gibt es bei ihm nichts. Keine Vermögenswerte/Auto oder sonstiges. Kinder sind keine vorhanden, ja nicht mal Internet oder PC.

25% der Forderung werden sicherlich machbar sein als Einmalzahlung, daran soll ich nicht scheitern, da kann der Bekanntenkreis aushelfen.

Auch soll ich recht herzlichen Dank ausrichten, er kann es nicht glauben, daß es sowas wie ein Hilfsforum, wo man seine eigene Freizeit und Kompetenz für Lau opfert, überhaupt gibt.

Nachtrag: In seiner Schufa schauts wohl übel aus.
 
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DonOs

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Falls es relevant ist, hier noch der Titel den das Mahngericht in Kopie geschickt hatte. Kam sogar in einen weißen Umschlag ohne alles, also wurde von einen Boten abgegeben und das völlig umsonst.

Das Schreiben für Inkasso ging am Wochenende raus.

Anlagen:

Titel Seite I

Titel Seite III
Titel Seite IV

Titel Seite II

Nachtrag: Seite II Neu hochgeladen, da Klarnamen noch ersichtlich war.
 

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Antwort ist eingetroffen und diese werte ich als Erfolg. Die Forderung beträgt nunmehr "nur" noch rund 450,-€. Die belegbaren Ausgaben, die nicht belegt worden sind, sind raus, Schreibkosten auf maximal 20,-€ ausgeglichen, andere sind raus, sowie weitere Posten sind raus. Es waren mal über 900,-€, dann 700, 625 und jetzt rund 450,-€.

Wir werden jetzt einen Vergleich vorschlagen in Höhe von 200,-€? Zudem erwähnen, daß mein Bekannter seit rund 15 Jahren Arbeitslos ist und wegen dem Gesundheitszustand sich das auch nicht mehr wirklich ändern wird. Zudem soll er Rente beantragen, meint das Jobcenter, diese ist dann auch nur in Höhe von ALG II .

Wie man aber einen Vergleich an besten anbietet, sind wir aber überfragt und ob man darauf überhaupt eingehen wird. 200,-€ könnte mein Bekannter einmalig aufbringen, auch eine Ratenzahlung in Höhe von 10-20,-€ wären möglich aber wenn wir Ratenzahlung anbieten wird man den Vergleich wohl ausschlagen?

Das Anschreiben habe ich nicht hochgeladen, da steht nur drin, daß die Summe bis Mitte Jan. 2018 beglichen werden soll. Dazu war noch eine Kopie anbei mit den 55,-€ (2012), die stammen damals von einem Gerichtsvollzieher und sind wohl berechtigt. Dazu nochmal eine Kopie des Titels aber das hatte man ja bereits gesandt.



Anlagen:

Forderung
Gerichtsvollzieher 2012
 

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axellino

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Guten Abend,

Antwort ist eingetroffen und diese werte ich als Erfolg. Die Forderung beträgt nunmehr "nur" noch rund 450,-€. Die belegbaren Ausgaben, die nicht belegt worden sind, sind raus, Schreibkosten auf maximal 20,-€ ausgeglichen, andere sind raus, sowie weitere Posten sind raus. Es waren mal über 900,-€, dann 700, 625 und jetzt rund 450,-€.

Na siehst, geht doch :icon_daumen:

Wie man aber einen Vergleich an besten anbietet, sind wir aber überfragt...............

Einfach versuchen, zu verlieren gibt es doch sowieso nix.:wink:

Vorschlag,

Sehr geehrtes Inkasso,

ich nehme Bezug auf den bisherigen Schriftverkehr und möchte Ihnen einen Vorschlag zur Regelung meiner Schulden unterbreiten.

Ich beziehe seid rund 15 Jahren Sozialleistungen und daran wird sich aus gesundheitlichen Gründen leider auch nix mehr ändern und zudem besitze ich keinerlei Vermögenswerte.

Ich schlage Ihnen somit heute vor, das ich auf die gesamte ausstehende Restforderung von 445,87 € eine einmalige Vergleichssumme in Höhe von 200 € an sie bezahle. Die Auszahlung erfolgt sofort, wenn mir Ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.

Mit Zahlung der Vergleichssumme werden Sie mir die Restschuld erlassen und mir den Orginal Schuldtitel aushändigen und eine Erledigungsmeldung an sämtliche Auskunfteien veranlassen.

Ich habe nicht nur Schulden bei Ihnen und das belastet mich sehr, zumal da auch abzusehen ist, das sich meine wirtschaftliche Situation aufgrund meines Gesundheitszustands, nicht mehr verbessern wird. Ich möchte Sie daher bitten, meinen Vorschlag wohlwollend zu prüfen.

MfG
Bekannter

Und daraufhin sehen, was kommt von denen zurück.
Ihr könnt das ganze natürlich auch anders formulieren, ist ja nur ein Vorschlag meinerseits.
 

Inkasso

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Ich habe jetzt nicht den kompletten Threadverlauf gelesen aber ich würde noch tiefer anfangen , etwa bei 100 € welche zweckgebunden von einem Familienangehörigen geliehen wird
 

axellino

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Hallo Inkasso,

Ich habe jetzt nicht den kompletten Threadverlauf gelesen aber ich würde noch tiefer anfangen , etwa bei 100 € welche zweckgebunden von einem Familienangehörigen geliehen wird

In Beitrag 14 hatte ich vorgeschlagen, das ein erstes Vergleichsangebot als Einmalzahlung bei ca. 25 % der Gesamtforderung liegen könnte und so ein Angebot macht man natürlich aus meiner Sicht erst, wenn die unberechtigten und verjährten Forderungsbestandteile aus der Gesamtforderung raus sind und dies ist ja jetzt am Ende, auch zum grösstenteil gelungen und somit wären wir jetzt bei 25 % bei ca. 110 €, also gar nicht soweit weg von deinen jetzigen Vorschlag.:wink:

Hier hat man sich aber entschieden ca. 45 % anzubieten und dies sicher auch mit den Gedanken, das sich damit evtl. die Chance erhöhen wird, das dieser Vergleich auch angenommen wird und das hat man dann ebend auch so zu akzeptieren.

Natürlich ist mir bewusst, das ein Sozialleistungsempfänger nicht mal ebend so 100 €, 200 €.....€ links an der Seite hat, um ein Vergleich als Einmalzahlung anzubieten und darum gehe ich eigentlich meist davon aus, das so ein Betrag von einen Dritten geliehen oder ebend vorgestreckt wird, aber Du hast natürlich recht, man hätte dies ggfls. im Vergleichsschreiben mit aufnehmen können. Hat man dies jetzt nicht gemacht, geliehen/vorgestreckt von einen Dritten, bliebe dies sowieso schadlos, denn es wäre eine reine und nicht überprüfbare Aussage des Schuldners gegenüber seinen Gläubiger, mehr nicht und wenn dieser sich in den Kopf setzt, ob mit dieser oder ohne diese Anmerkung, das sein Schuldner evtl. zu einen Geldsegen gekommen ist und ich könnte mehr oder sogar alles von ihm bekommen, dann wird er ebend den GV beauftragen müssen, um sich darüber Gewissheit zu verschaffen.:wink:

VG
axellino
 
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Das Schreiben ging zeitnah raus, 100,-€ konnten wir also nicht mehr anbieten.

Antwort ist eingetroffen. Da es nur ein "Ein Zeiler" war, bin ich nicht extra hin zum Abholen/einscannen des Schriftstückes. Das Angebot wurde abgelehnt:
...in vorgenannter Angelegenheit nehmen wir Bezug zum vorherigen Schreiben vom xyz. Dem angebotenen Vergleich in Höhe vom 200,-€ können wir nicht zustimmen. Wir können Ihnen als Gegenangebot einen Betrag von 334,40€ anbieten. Wir bitten um Prüfung und sehen Ihre Stellungnahme bis 22.01.2018 entgegen.

Keine Ahnung wie man auf solch eine Summe kommt. 334,-€ sind nicht bezahlbar. Mein Bekannter könnte noch auf höchstens 250,- aufstocken (oder 234,40? :icon_hihi: ). Alternativ bietet er aber auch Ratenzahlung in Höhe von 5-10,-€ pro Monat an und wenn gar nichts geht, dann sollen die weitere 17 Jahre Briefe schreiben, da ALG II nicht pfändbar ist. :popcorn:

Vermögenswerte sind nicht vorhanden nach der langen Arbeitslosigkeit. Das Geld müßte er sich zum Teil borgen. Auch stehen weitaus größere Gläubiger an, diese melden sich aber seit Jahren nicht mehr, wohl aufgegeben.

Kann man es vielleicht noch mit einem Trick versuchen? Zum Beispiel, wenn man angibt, der Bekannter steht kurz vor der Privatinsolvenz und bietet letztmalig 234-250,-€ an?

Danke fürs Lesen
 

axellino

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Hallo :wink:

Kann man es vielleicht noch mit einem Trick versuchen? Zum Beispiel, wenn man angibt, der Bekannter steht kurz vor der Privatinsolvenz und bietet letztmalig 234-250,-€ an?

Dazu wäre von meiner Seite aus zu sagen, wir haben dein Thema ja nun ordentlich hier breit getreten, was ja nicht schlimm war und auch zu einen gewissen Erfolg geführt hatte, auch wenn der Gläubiger derzeit nicht auf euren Vergleichsvorschlag eingehen will, wozu man ihn natürlich auch nicht zwingen kann. Im ganzen möchte ich damit darlegen, das wir mit grösster Wahrscheinlichkeit davon ausgehen können und das auch hier in unseren Forum, das die Gegenseite hier durchaus mitliest und dies wurde mir auch schon von einen User zu einen anderen Thema aus den Bereich Schulden, glaubhaft zugetragen.

Ich persönlich halte es auch nicht unbedingt für zielführend, um an einen günstigen Vergleich aus Sicht eines Schuldners zukommen, eine Insolvenz anzukündigen oder sogar damit zu drohen. Man könnte evtl. damit sogar bewirken, das ein Gläubiger mit dieser Aussage ggfls. alle Felle davon schwimmen sieht und aus diesen Grund noch schnell eine Vollstreckungsmassnahme einleitet, auch wenn diese ins leere laufen könnte, aber diese nicht verjährbaren Vollstreckungskosten, hat man dann auch erstmal wieder an der Backe.

Ich würde hier jetzt einen letzten Gegenvorschlag in Höhe von 250 € als Einmalzahlung, zur Verfügung gestellt von einen Verwandten unterbreiten und sollte dieser abgelehnt werden, dann wird man ebend versuchen mit den vielen anderen Gläubiger eine Einigung durch Vergleiche herbeizuführen und so würde ich es denen dann auch zukritzeln.

Aufgrund deiner Darlegungen über die Lebensumstände deines Bekannten und aus meiner Erfahrung, kann ich dazu noch sagen, das hier die Gegenseite auf kurz oder lang sowieso von sich aus selbst, auf deinen Bekannten zukommen wird, dann sicher auch in erfreulicher form :wink:
 

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Also nach Rücksprache sind die 250,-€ doch jetzt zu hoch. Maximal 220 könnte er sich zusammen borgen. Was wäre denn mit einer Ratenzahlung in Höhe von 10,-€ pro Monat? Das würde ihm laut Aussage nicht wehtun, wobei man dann wohl die ganzen rund 450,-€ bezahlen müßte. Erst die 220,-€ anbieten und gleichzeitig die Ratenzahlung oder die Ratenzahlung erst später erwähnen?
 

axellino

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Guten Abend :wink:

Erst die 220,-€ anbieten und gleichzeitig die Ratenzahlung oder die Ratenzahlung erst später erwähnen?

Wenn der Bekannte das los werden will und das dann auch nicht unbedingt in zeitlicher Ferne und das Geld hier, was von Dritten zur Verfügung gestellt wird, nicht gerade anderweitig für die vielen anderen Baustellen benötigt wird, um damit Vergleiche auszuhandeln, dann bezieht euch doch auf das letzte Schreiben der Gegenseite und dessen Gegenangebot,

.in vorgenannter Angelegenheit nehmen wir Bezug zum vorherigen Schreiben vom xyz. Dem angebotenen Vergleich in Höhe vom 200,-€ können wir nicht zustimmen. Wir können Ihnen als Gegenangebot einen Betrag von 334,40€ anbieten. Wir bitten um Prüfung und sehen Ihre Stellungnahme bis 22.01.2018 entgegen.

und bietet als letzten Gegenvorschlag, 220 € als Einmalzahlung, 10 monatl. Raten mit 10 € und eine Schlussrate von 14,40 € an.
Das wäre dann auch ein überschaubarer Zeitraum zum abtragen der Forderung und der Bekannte dürfte dann auch nicht wieder in Loch fallen und muss die Ratenzahlung einhalten, ansonsten wird die Ursprungsforderung in Höhe von ca. 450 € wieder aufleben, natürlich abzgl. der bis dahin geleisteten Zahlungen.
 
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