Vollständige Rückforderung ohne Anhörung?

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Chocobo

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Hallo,

Ich bin grad völlig aufgelöst...
Folgendes ist geschehen:
Ich habe meine EKS für den Zeitraum 7-12.2017 Anfang des Jahres abgegeben. Bei dem Brief hatte ich vergessen die Kontoauszüge beizulegen. Darauf hin bekam ich einen Brief dass für den Abschluss noch die Kontoauszüge für den Zeitraum benötigt werden. Diese hab ich dann in der Frist abgeben.
Vor ein paar Wochen dann der erste Schock. Ich wurde aufgefordert die komplette Leistungen zurück zu zahlen.
Also erstmal Widerspruch eingelegt.
Heute kam dann ein Brief dass der Widerspruch nicht durch ging und ich soll alles zurück zahlen.

Ich hatte in dem Zeitraum null Einnahmen, da ich einen gebrochenen Fuß hatte und gar nicht arbeiten konnte. Die AU liegt dem Amt für den Zeitraum vor (über 4Monate AU )

Ich hab die Kontoauszüge abgeben, es kam danach keine weitere Aufforderung oder Erinnerung dass noch etwas fehlen würde. Woher soll ich das den wissen?

Ich hab gelesen dass eine Anhörung gem.§24SGBX erfolgen muss. Trift das auch auf meinen Fall zu?

Ich hab keine Ahnung was ich jetzt machen soll.

Ich hatte vor einigen Jahren schwere psychische Probleme.
Das ganze wirft mich grade so aus der Bahn, dass ich mich fühle als würde das wieder anfangen...
 
Z

ZarMod

Gast
Willkommen im Forum. :welcome:Rezeption
Heute kam dann ein Brief dass der Widerspruch nicht durch ging und ich soll alles zurück zahlen.
Rückzahlungsforderung, Deinen Widerspruch darauf und den Widerspruchbescheid bitte anonymisiert hier einstellen.
Ich hab gelesen dass eine Anhörung gem. § 24 SGB X erfolgen muss. Trifft das auch auf meinen Fall zu?
Ja. Aber die Behörde hat den hier;
§ 24 SGB X Anhörung Beteiligter meinte:
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
5. einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen,
offensichtlich mißverstanden und zu Deinen Ungunsten ausgelegt.
Ich hab keine Ahnung was ich jetzt machen soll.
Ruhe bewahren und nichts überstürzen. Eilrechtsschutz beim zuständigen SG beantragen.
Bei der Formulierung können wir Dir behilflich sein, sobald die Inhalte der Bescheide vorliegen.
 

Chocobo

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Danke für eure Antworten und tut mir leid dass ich jetzt erst antworte, ich konnte heute einfach keinen klaren Kopf fasse .
Ich hab den Brief fotografiert, jetzt muss ich nur noch rausfinden wie ich ihn per Handy hochladen kann.
Den Widerspruch den ich geschrieben habe, kann ich erst morgen oder am Dienstag hochladen. Ich habe zuhause kein PC


Beweise dass ich die Unterlagen eingeworfen habe, habe ich leider nicht. Ich hätte nicht gedacht das sowas nötig wäre :( bis ich im Frühjahr meinen neuen SB bekommen hab, dachte ich eigentlich das JC wäre dazu da um zu helfen. Seit dem habe ich eher das Gefühl das man sich gegenseitig bekämpfen will/muss :,(
 
Zuletzt bearbeitet:

Archibald

Super-Moderation
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Ich hab den Brief fotografiert, jetzt muss ich nur noch rausfinden wie ich ihn per Handy hochladen kann.

Im Menü deines Browsers "Desktop" oder "Desktopansicht" aktivieren. Dann bekommst du die Standardansicht des Forums zu Gesicht wo alle Möglichkeiten, auch Upload von Dokumenten vorhanden sind.
 

RoxyMusic

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Bei einer abschließenden Berechnung nach vorläufiger Bewilligung erfolgt mW die endgültige Festsetzung - entweder ergibt sich eine Nachzahlung zugunsten des LE oder eine Rückforderung wegen Überzahlung (ohne Anhörung).

Da du keinen Nachweis für die Einreichung der geforderten Unterlagen hast, könnte vllt dies helfen:

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2017-N-115513?hl=true

SG Augsburg, Urteil v. 03.07.2017 – S 8 AS 400/17

Titel:
Abschließende Leistungsfestsetzung mit unzureichender Fristsetzung und unzureichender Belehrung über die Rechtsfolgen

"Jedoch hat der Beklagte weder eine angemessene Frist zur Vorlage der Unterlagen des Klägers zu 1 über seine tatsächlich erfolgten Einnahmen und Ausgaben aus seiner selbstständigen Tätigkeit im streitigen Zeitraum gesetzt noch ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen belehrt, welche bei Versäumnis einer Frist drohen.

Aus den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit leitet das Gericht ab, dass diese bei zu prüfenden Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit - wie es beim Kläger zu 1 infrage kommt - eine Frist von zwei Monaten für angemessen hält. Dies erscheint dem Gericht ebenfalls sachgerecht, weil derartige Unterlagen erfahrungsgemäß häufig erst beschafft oder zusammengestellt werden müssen. Dass dies einige Zeit in Anspruch nehmen kann, liegt für das Gericht auf der Hand.
...
Denn maßgeblich ist allein die vom Beklagten gesetzte Frist,
...
Es wäre daher erforderlich gewesen, dass der Beklagte - unter Setzung einer angemessenen Frist und Belehrung über die nun drohenden Konsequenzen - nochmals zur Vorlage von Nachweisen über das tatsächliche Einkommen auffordert. Das ist aber nicht geschehen.
..."
 
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