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Keine Abstriche bei Heizkosten
Die ALG II -Behörde muss Heizkosten in tatsächlicher Höhe erstatten. Eine eigenmächtige Kürzung ist nicht erlaubt, so zwei aktuelle Urteile.
Heizkosten müssen in tatsächlicher Höhe übernommen werden.Die Bezieher von Arbeitslosengeld II haben Anspruch auf die volle Erstattung ihrer Heizkosten, auch wenn sie ausnahmsweise in einer größeren Wohnung leben als eigentlich vorgesehen. Das entschied das Sozialgericht Düsseldorf in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE ) dürfe nicht nur die Heizkosten für eine Regelwohnung anerkennen, urteilten die Richter. Eine Trennung der Heiz- von den Unterkunftskosten sei nicht möglich. Zudem habe der Gesetzgeber bei unangemessenen Heizkosten keine Sanktionen vorgesehen (Az. S 23 AS 119/06).
Im vorliegenden Fall ging es um einen 62-Jährigen, der mit Zustimmung der Behörden in einer vergleichsweise billigen 55-Quadratmeter-Wohnung lebt. Eigentlich sind für Singles nur 45 Quadratmeter vorgesehen. Die Heizkosten lagen zwar noch unter der Grenze von einem Euro pro Quadratmeter. Dennoch versuchte die ARGE Krefeld, an dieser Stelle zu sparen und berücksichtigte nur die Heizkosten für eine 45 Quadratmeter große Wohnung.
Bereits im März hatte das Sozialgericht Dortmund im Fall einer 48-Jährigen ALG II -Bezieherin entschieden, dass die tatsächliche Heizkostenhöhe zu erstatten ist (SG Dortmund S 29 AS 498/05). Die Frau bewohnt zusammen mit ihrer Tochter rund 117 Quadratmeter in einem frei stehenden, 1954 erbauten Haus im nordrhein-westfälischen Meschede. Die Stadtverwaltung bewilligte der Frau lediglich eine Heizkostenpauschale von 66,24 Euro, die sie auf Grundlage der für zwei Personen angemessenen Wohngröße von 60 Quadratmetern veranschlagte.
Die Rechtsprechnung ist in diesem Bereich noch recht uneinheitlich. hut/jom/AFP/ddp
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