Beide Arten der Erwerbsminderungsrente werden für einen Zeitraum von drei Jahren gewährt. Nach drei Jahren wird geprüft, ob sich der Zustand des Rentners verbessert hat, gegebenenfalls wird ihm die Rente entzogen. In Fällen, in denen ein Rentner der bislang nur drei Stunden arbeitsfähig war, inzwischen sechs Stunden täglich arbeitsfähig ist, kann die EU Rente in eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung umgewandelt werden. Ist es unwahrscheinlich, dass sich der Zustand des Rentners bessert, wird die Rente unbefristet gewährt. Die unbefristete EU Rente wird grundsätzlich auch gewährt, wenn sich der gesundheitliche Zustand des Anspruchsberechtigten nach drei Überprüfungen nicht geändert hat, der Rentenempfänger also bereits neun Jahre EU Rente bezieht.