Je nach Alter treffen zu:
Der Jugendliche hat einen Rechtsanspruch auf nachholen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Maßnahme über Arbeitsagentur. Solche Maßnahmen beginnen z.Zt. gerade. siehe
61a SGB III
Der Erwachsene hat einen Rechtsanspruch auf Nachholen des Hauptschulabschlusses als Weiterbildung. siehe
§ 77 Abs. 3 SGB III
D.h. der Weiterbildungsgutschein wäre das was er möchte, aber er könnte je nach persönlicher Voraussetzung auch auf die Maßnahme für Jugendliche nach § 61a verwiesen werden.
Drittes Sozialgesetzbuch (
SGB III) Fünfter Abschnitt
Förderung der Berufsausbildung
§ 61a
Anspruch auf Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
1Ein Auszubildender ohne Schulabschluss
hat einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden.
2Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird.
3Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen.
4Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.
§ 61a eingefügt durch G zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2917), in Kraft ab 1. 1. 2009
Sechster Abschnitt
Förderung der beruflichen Weiterbildung
Abschnitt neu gefasst durch 1. G für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4607), in Kraft ab 1. 1. 2003
§77 Grundsatz
(1) 2)
1Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
2Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es
sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.
(2)
Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie
1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder
2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die
noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden,
wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
(3)3)
1Arbeitnehmer
werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum
nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn sie
1. die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und
2. eine erfolgreiche Teilnahme an der Maßnahme erwarten lassen.
2Absatz
2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
3Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird.
4Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen.
5Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.
(4) 4)
1Dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein).
2Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden.
3Der vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen.
1) § 77 neu gefasst durch 1. G für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4607), in Kraft ab 1. 1. 2003
2) Abs. 1 neu gefasst durch 3. G für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab 1. 1. 2005
3) Abs. 3 neu gefasst durch G zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2917), in Kraft ab 1. 1. 2009
4) ehemaliger Abs. 3 Satz 3 geändert durch 3. G für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), in Kraft ab 1. 1. 2004;
Abs. 3 umnummeriert zu Abs. 4 durch G zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2917), in Kraft ab 1. 1. 2009