Verzwickte Situation

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Elin7

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Durch eine Befristung bin ich im letzten Dezember arbeitslos geworden und suche seitdem einen neuen Job. Mein ALG I wird Anfang Juni auslaufen, da ich nur 6 Monate Anspruch hatte.
Da ich zu meinem Lebenspartner (400 km entfernt) ziehen möchte, bewerbe ich mich ausschließlich in seiner Region, bisher leider erfolglos.
Nun erhalte ich seit Monaten dutzende Vermittlungsvorschläge von fremden Arbeitsagenturen und Jobcentern, da ich durch meine Suche in deren Datei auftauche. Mein Vermittler vor Ort weiß, dass ich chronisch krank bin (GdB 60, unbefristet) und nur noch leichte Bürotätigkeiten ausüben kann. Die fremden Bearbeiter wissen dies offensichtlich nicht und angeblich kann er auch keinen entsprechenden Vermerk machen (oder will es nicht). Zudem sind fast alle Vermittlungsvorschläge ohne Rechtsfolgenbelehrung ...

Meine Fragen:
Bin ich richtig informiert, dass ich mich auf Vorschläge ohne Rechtsfolgenbelehrung gar nicht bewerben muss?

Kann man mich "zwingen" für einen unsicheren, schlecht bezahlten Job (z. B. Leiharbeit) in die neue Region umzuziehen?

Was blüht mir, wenn ich Anfang Juni in Hartz IV rutsche? Bisher musste ich keine EGV oder irgendetwas anderes unterschreiben.

Kann man mich verpflichten 400 km von meinem aktuellen Wohnort entfernt eine Maßnahme anzutreten?


Ich bin leicht überfordert mit der Situation und danke euch schon jetzt für Antworten.
 
E

ExUser 2606

Gast
Auf VVs ohne Rechtsfolgebelehrung musst Du Dich nicht bewerben.

Auch auf Stellen, die Du gesundheutlich nicht machen kannst, musst Du Dich nicht bewerben, auch dann nicht, wenn diese eine Rechtsfolgebelehrung haben.

Schau Dir mal den §140 SGBIII an, da steht alles zur Zumutbarkeit drin.
 
Z

ZarMod

Gast
Nun erhalte ich seit Monaten dutzende Vermittlungsvorschläge von fremden Arbeitsagenturen und Jobcentern,
da ich durch meine Suche in deren Datei auftauche.
Das ist normal, da auch die Vermittler ihre Daseinsberechtigung begründen müssen.
Bin ich richtig informiert, dass ich mich auf Vorschläge ohne Rechtsfolgenbelehrung gar nicht bewerben muss?
Zumindest können Dir bei Nichtbewerbung keine Rechtsfolgen entstehen.

Vermittlungsvorschlag zur Beschäftigungsaufnahme
Kann man mich "zwingen" für einen unsicheren, schlecht bezahlten Job (z. B. Leiharbeit) in die neue Region umzuziehen?
Die Hürden für einen Zwang zum Umzug sind bedingt sehr hoch.
Dafür bedarf es neben der Zusicherung eines unbefristeten AV
die vollumfängliche Unterstützung und Finanzierung durch die Behörde.
§ 140 SGB III Zumutbare Beschäftigungen meinte:
Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs ist einer arbeitslosen Person zumutbar,
wenn nicht zu erwarten ist, dass sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung
innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs aufnehmen wird.
Vom vierten Monat der Arbeitslosigkeit an ist einer arbeitslosen Person ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung
außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs in der Regel zumutbar. Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden,
wenn dem Umzug ein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund kann sich insbesondere aus familiären Bindungen ergeben.
Bei dem angespannten Wohnungsmarkt sollte es auch nicht so einfach sein, schnell eine passende Wohnung zu finden.
Selbst wenn die Behörde zum Umzug zwingen will, dürfte das schon an den zu beantragenden Kosten scheitern, da diese nur begrenzt gewährt werden.
Was blüht mir, wenn ich Anfang Juni in Hartz IV rutsche? Bisher musste ich keine EGV oder irgendetwas anderes unterschreiben.
Schaue Dich dazu bitte mal im ► Leitfaden um. Dort findest Du zahlreiche Infos und Hilfen.
Kann man mich verpflichten 400 km von meinem aktuellen Wohnort entfernt eine Maßnahme anzutreten?
Die Zumutbarkeit des Fahrweges läßt sich aus dem Absatz 4 des § 140 SGB III Zumutbare Beschäftigungen herleiten.
Selbst wenn der Fahrweg zumutbar wäre, heißt das noch lange nicht, daß man eine Maßnahme auch wirklich antreten muß.
Zum einen muß sich die Notwendigkeit einer Maßnahme aus einer seriösen Potentialanalyse seitens des Vermittles ergeben
und zum anderen fordern die MT i.d.R. für eine Teilnahme den Abschluß privatrechtlicher Vereinbarungen, welche der Vertragsfreiheit unterliegen.
 
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