Sie hat doch die Anträge auf KuG und Coronahilfen schon gestellt! Mit ihrem Steuerberater! Da muss nicht darauf hingewiesen werden. Sie bemängelt, dass das Geld noch nicht da ist. Dafür kann aber das Jobcenter nichts. Und das JC weiß auch nicht, wann das gezahlt wird, woher denn?!
Auch eine Vorausleistung ist nicht möglich, denn in dem Fall ist das JC kein nachrangiger Leistungsträger. Weder bei KuG noch bei den Coronahilfen handelt es sich um zweckidentische Leistungen für den Lebensunterhalt. Die Coronahilfen der Länder und des Bundes sind noch nicht mal Leistungen nach irgendeinem SGB. Da kann ein Erstattungsverfahren nach 102 SGB X überhaupt nicht durchgeführt werden.
Im SGB II gibt es überhaupt keine Coronahilfen! Wie kommst du darauf? Es gibt für Selbständige die Möglichkeit, ALG2 zu beantragen nach den Regeln des 67 SGB II. Das ist aber keine Sonderregelung nur für Selbständige!
....
Ich weiß gar nicht wie ich die ganzen Plattitüden angemessen kommentieren soll, ohne mich auf ein das von der Hauptsache ablenkendes Differenzieren einzulassen...
Da du jedoch offensichtlich an einer ernsthaften Diskussion interessiert scheinst, antworte ich mal wie folgt.
Fakt ist, dass eine nach Hilfe suchende beim JC anruft, um sich nach Möglichkeiten zu erkunden.
Fakt ist auch, dass das JC alleine auf die Argumente abgehoben hat, die auch du anführst, auch ohne zu prüfen, inwieweit der Person nach "Hartz IV" für Selbstständige geholfen werden kann - so denn ein Anspruch besteht. Dazu hätte man einen Termin vereinbaren und Unterlage prüfen müssen. Das ist hier jedoch schon gar nicht geschehen, sondern bereits am Telefon, völlig ohne ausreichende Prüfung, abgelehnt worden.
Es ist unerheblich ob ein Steuerberater bereits etwas beantragt hat, darum geht es dann im Nachrang. Steuerberater sind mit den den Gesetzen rund um Hartz IV überfordert und werden den Teufel tun ihren Klienten hierzu irgendwelche Empfehlungen oder Ratschläge zu geben.
Zurück zum JC.
Bereits mit diesem Hinweis: "Das
Geschäftskonto 5.000 Euro im Minus.
Auf dem privaten Konto sieht es nicht besser aus. Bergler
kann diesen Monat ihre Miete nicht zahlen.." ist das JC in der Pflicht genaueres nachzuprüfen und die Ablehnung am Telefon, ohne genauere Prüfung der Sachlage, ist rechtswidrig.
Es ist Evident dass die Frau sowohl privat, als auch geschäftlich, in einer prekären Situation ist und genau da soll die "Existenzsicherung" ansetzen. Dazu bestehen auch die Möglichkeiten, zumindest Darlehensweise, um schlimmeres abzuwenden.
Dabei spielt auch der Hinweis auf die Renovierung eine nachrangige Rolle denn das Geld wurde nicht "verprasst", sondern von einer wirtschaftlich denkend und handelnden Person ausgegeben, die die Erfordernisse des SGB dabei in keinster Weise kannte.
Sicher kann das JC, bei Selbstständigen in Notlagen, in Vorleistung gehen und ist nicht auf die Sicherung der Hilfe zum Lebensunterhalt alleine mehr gebunden. (Und selbst letzteres wurde offensichtlich nicht ansatzweise ausreichend geprüft)
In der ALG II Vo. gibt es dazu sogar Beispiele. Ich bin mir sogar evident sicher, dass ein engagierter Anwalt die zuständige Arge deshalb hier (auf die aus dem Bericht bekannten Umstände bezogen) in Regress bringen könnte. Und ich beziehe mich im Thema nur auf das Eingangsposting und dessen Informationen.
Nachtrag:
Bezüglich der Mitbewohnerin:
Die ist insofern Fallbezogen unerheblich, soweit es um die Notlage der Selbstständigen geht so lange diese nicht Mitinhaberin des Frisörgeschäftes ist. Sie kommt lediglich dort ins Spiel, wo es um private Mietzahlungen der Antragstellerin geht.
Deshalb aber das ganz große Prüfungsverfahren anzuwenden und mit Hinweis darauf evident nötige Hilfen zu verzögern belegt meine diesbezügliche Beschreibung des Vorgehens abwimmeln, verzögern, ablehnen.
Das JC könnte - wenn gewollt - geschäftliche Hilfen Darlehensweise, in Höhe der zu erwarteten Coronahilfen gewähren um der Antragsstellerin weitere Probleme (und Zusatzkosten) zu ersparen. Dazu hat man den Spielraum.