Verzinsung von Nachzahlungen

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vagabund

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Werden Leistungsanträge verzögert bearbeitet und/oder Leistungen aufgrund von Widersprüchen/Überprüfungsanträgen/Klagen nachgezahlt, kann ein Anspruch auf Verzinsung nach SGB I § 44 bestehen. (Nach Ablauf von 6 Monaten tritt Verzinsungspflicht ein! (RZ: 178)). Meist bewilligt/zahlt die Behörde diese jedoch nicht von amtswegen.

Die Verzinsung beträgt 4%; verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen (§ 44 Abs. 3 SGB I).

Bei größeren Beträgen oder gerade langen Klagelaufzeiten kann da schnell mal ein dreistelliger Betrag zusammenkommen :icon_wink:

Bei verspäteter Zahlung oder Nachzahlungen sind also die Bescheide diesbezüglich zu prüfen, ansonsten kann Widerspruch od. Überprüfungsantrag eingereicht werden.
 
...wissen das auch die Sozialgerichte???
Selbstverständlich. Und zwar bis hoch zum BSG und das sogar schon seit den 1980-er Jahren, denn ab da gab es bereits regelmäßig Urteile dazu, die auch bisher fortlaufend immer wieder den Umbauten des Sozialversicherungsgesetzes angepasst und aber im Grundtenor der Zinspflicht von amtswegen und dem Zinslaufbeginn beibehalten wurden.
 
Die Verzinsung beträgt 4%; verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen (§ 44 Abs. 3 SGB I).

Bei größeren Beträgen oder gerade langen Klagelaufzeiten kann da schnell mal ein dreistelliger Betrag zusammenkommen

Der Niedrigste dreistellige Betrag ist 100 €, gerade mal 4% von 2500 €.

Also etwa 2500 € ein Jahr oder die Hälfte 2 Jahre der ca. 600 € 4 Jahre-erst dann ist Zinsbetrag dreistellig...
Nix mit schnell.
 
Diesbezüglich gibt es auch eine beim BSG anhängige ungeklärte Rechtsfrage:

B 8 SO 17/13 R
Vorinstanz: LSG Essen, L 20 SO 479/12

Ist für den Beginn der Verzinsung eines Nachzahlungsanspruchs, der sich aus einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB 10 ergibt, nach § 44 Abs 2 SGB 1 auf den ursprünglichen Leistungsantrag oder auf den Antrag abzustellen, mit dem das Überprüfungsverfahren eingeleitet wurde?
Qelle: Tacheles-Sozialhilfe.de
 
Hi...

..rentiert sich der "Zwergenaufstand" überhaupt?

Zinseinkünfte sind auch Einkommen und ein Elo sollte sich schwer überlegen, deswegen "Travel" zu machen.:icon_hihi:


MfG
 
Mit Verlaub alvis123, aber das, was Du schreibst ist schlicht und ergreifend Blödsinn. Das trifft wohl für Zinseinkünfte aus Vermögen zu, nicht aber für vorenthaltene Sozialleistungen ...

In diesem Sinne empfehle ich - erst denken, dann die Tastatur bedienen!


:icon_wink:
 
Ich habe hier einen Packen Bescheide für 10/2011 bis 03/2013.
Die wurden durch Anerkenntnis des JC im Klageverfahren durch das JC erstellt und mir im September d. J. zugeschickt und die einbehaltene Leistung ausgezahlt. Zinsen wurden darin keine berechnet. Wie beantrage ich jetzt formal korrekt die Verzinsung für die gezahlten Beträge?
Über einen Überprüfungsantrag zu den Bescheiden? Dann muß ich ja wieder erst einmal 6 Monate warten...
Dann habe ich hier noch Bescheide von 04/2013 bis 03/2014, auch das Ergebnis zweier Klageverfahren. Die Widerspruchsfrist endet am Ende dieser Woche. Muß hier Widerspruch eingereicht werden?

Ich dachte, der Bescheid zu einem Antrag auf Verzinsung nach §44 ist ein eigener Verwaltungsakt? Ich meine, ich kann erst dann
Zinsen verlangen, wenn die Beträge (durch Bescheid, Urteil) feststehen und gezahlt werden.
Dafür muß ich doch nicht die Bescheide erneut angreifen,oder?
 
Ich habe hier einen Packen Bescheide für 10/2011 bis 03/2013.
Die wurden durch Anerkenntnis des JC im Klageverfahren durch das JC erstellt und mir im September d. J. zugeschickt und die einbehaltene Leistung ausgezahlt. Zinsen wurden darin keine berechnet. Wie beantrage ich jetzt formal korrekt die Verzinsung für die gezahlten Beträge?
Über einen Überprüfungsantrag zu den Bescheiden? Dann muß ich ja wieder erst einmal 6 Monate warten...
Genau so ...
Dann habe ich hier noch Bescheide von 04/2013 bis 03/2014, auch das Ergebnis zweier Klageverfahren. Die Widerspruchsfrist endet am Ende dieser Woche. Muß hier Widerspruch eingereicht werden?
So würde ich es machen; wenn der Verzinsungsanspruch gegeben ist.
Ich dachte, der Bescheid zu einem Antrag auf Verzinsung nach §44 ist ein eigener Verwaltungsakt? Ich meine, ich kann erst dann
Zinsen verlangen, wenn die Beträge (durch Bescheid, Urteil) feststehen und gezahlt werden.
Dafür muß ich doch nicht die Bescheide erneut angreifen,oder?
Einen Antrag auf Verzinsung muss man eigentlich nicht stellen; dies müsste von amtswegen erfolgen (so sagte es ein Richter am SG DO).

Wenn der Änderungs-/Bescheid infolge des Rechtsstreites keine Verzinsung enthält, ist er fehlerhaft und kann somit mit dem entsprechenden Rechtsmittel angegriffen werden (Ü-Antrag oder Widerspruch ).
 
Knackpunkt dürfte hier auch der Passus "Nach Eingang des volständigen Antrages" sein.

Ichhabe gerade folgenden Fall: Habe im Rahmen der der KFZ Hilfeverordnung die Kostenübernahme für meine behinderungsbedingte Zusatzaustattung (Handgerät, Verladehilfe für den Rollstuhl usw. beantragt. Das ganze musste etwas flott gehen, weil min altes Auto nach 17 Jahen ganz plötzlich nicht mehr wollte und eine Reparatur schlicht unwirtschaftlich war. Ich bin in der glücklichen Lage, dass ich das Auto vorfinanzieren konnte, trotzdem Steht mir das Geld für die Zusatzaussstattung einkommensunabhängig zu, da ich das Fahrzeug benötige, um meinen Arbeitsplatz zu erreichen. Also erstmal nur den Basisbogen ausgefüllt und per Fax an die DRV . Dann Fahrzeug bestellt (Ersatzbeschaffung war eh geplant, von daher mussten wir das nur noch zu Papir bringen.) Vollständigen Antrag mit allen Anlagen dann eine Woche nach dem Fax an die DRV geschickt. Befundbericht vom Arzt ist da eigentlich nicht vorgesehen, SPE ist aber im Antragsformular enthalten.

DRV schickte mir dann eine Eingangsbestätigung mit dem Datum der Antrages mit den Anlagen als Antragsdatum. Ich habe das sofort moniert, keine Reaktion. Als ich wegen einer anderen Sache kurz darauf mit der SB telefonieren musste und ich das so nebenbei erwähnte, erklärte mir diese, Eingang eies Antrages sei nicht der Posteingang, sondern das Datum, an dem der Antrag statistisch erfasst wird und Faxe werden nicht statiatisch erfasst.....Naja, wenn sie das meint.....:icon_lol:

Ca.8 Wochen später erreichte mich dann ein Schreiben, in dem ich aufgefordert wurde, einen Befundbericht eines Neurologen vorzulegen. Wäre ja nicht das Problem, nur: Ich habe meine Behinderung von Geburt an und ich warin meinem fast fünfzigjährigen Leben noch nie bei einem Neurologen, hat auch niemand für nötig gehalten, mich da hin zu schicken. Also ich zu meinem Hausarzt, der einzige Arzt, der mich seit ca 30 Jahren gesehen hat und auch das eher selten, der das Formular ausgefüllt und ab damit an die DRV , sollten sie in den ersten Septembertagen erhalten haben. War recht spärlich, was er geschrieben hat, aber erstens bekommt er nur 20,xx EUR dafür und zweites stehht in meinem Füherschein ls Auflage, was ich an Zusatzauststtung haben muss, die Behimderung an sich geht aus dem Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes hervor, der ist von 1972, Ausweis wurde seitdem immer um 15 Jahre verlängert ohne weitere Vegutachtung oder sonstwas.

Mitte Oktober dann erneuter Brief von der DRV , wennn ich nicht innerhalb von 2 Wochen den neurologischen Befundbericht vorlege, werde der Antrag wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgelehnt. HAb dann gleich mal ne passende Antwort verfasst. Seitdem Schwweigen im Walde..... Ichhatte ja mit ner Einladung zum Gutachter gerechnet, aber da kam nichts....Am Wochenende wäre jetzt mal Zeit für eine Untätigkeitsklage.

Preisfrage: Wann st der Antrag vollständig so dass Zinsen in Betracht zu ziehen wären? Die Zusatzausstattung kostet so rund 12.000 EUR, da könnte also einiges zusammenkommen. Bwim LetztenMal habe ich 4 Jahre prozessiert.
 
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