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ExitUser
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§ 31 SGB II Pflichtverletzungen
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis …
Bisher war ich der Auffassung, Vermittlungsvorschlägen brauchen nicht mehr zwingend Rechtsfolgenbelehrungen beigefügt sein.
Dann entdecke ich aber dies:
Für eine Sanktion nach § 31 SGB II muss künftig zwingend eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen vorliegen, es reicht nicht, wenn der Erwerbsfähige „Kenntnis“über die Rechtsfolgen hatte.
Quelle: https://www.harald-thome.de/media/files/Folien-SGB-II---05.07.2011.pdf (Seite 121)
Ja wie denn nun?
Bedeutet also: Eine RFB ist nicht erforderlich. Aber ohne RFB ist eine Sanktion ausgeschlossen?

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis …
Bisher war ich der Auffassung, Vermittlungsvorschlägen brauchen nicht mehr zwingend Rechtsfolgenbelehrungen beigefügt sein.
Dann entdecke ich aber dies:
Für eine Sanktion nach § 31 SGB II muss künftig zwingend eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen vorliegen, es reicht nicht, wenn der Erwerbsfähige „Kenntnis“über die Rechtsfolgen hatte.
Quelle: https://www.harald-thome.de/media/files/Folien-SGB-II---05.07.2011.pdf (Seite 121)
Ja wie denn nun?
Bedeutet also: Eine RFB ist nicht erforderlich. Aber ohne RFB ist eine Sanktion ausgeschlossen?