Verwaltungsakt als Ersatz für eine EGV wegen Zeitmangel!

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HHSteffen

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Ich habe soeben Post von meinem Fallmanager bekommen.

Meine aktuelle EGV läuft am 16.10.2017 aus, nun hat er mir ohne mich auch nur 1x vorzuladen einen Verwaltungsakt als Ersatz für eine EGV aufs Auge gedrückt da so Zitat: " Auf Grund der zeitnahen Beginn der Maßnahme kein Abschluss einer EGV möglich ist".

Das kann es doch wohl nicht sein oder?

Ich mag dieses Ars**** sowieso nicht, er mich so wie es aussieht ebenso :bigsmile:, Maßnahmen die ich selber vorschlage werden nicht genehmigt usw usw.

Wie kann ich dagegen jetzt vorgehen, das ich gegen diesen Akt Einspruch einlegen werde ist klar, das ich wohl oder übel an der Maßnahme teilnehmen muss auch oder entfällt dies bei Widerspruch ?

Hier wird doch das Recht mit den Füßen getreten!
Ich meine gelesen zu haben das ein Verwaltungsakt nur möglich ist wenn ich eine EGV abgelehnt habe, mein Fallmanager hat nicht einmal den Versuch unternommen ein Gespräch mit mir zu führen.

Frage an die Experten in die Runde, wie würdet Ihr jetzt vorgehen?

Danke im voraus für nützliche Tips
 

Couchhartzer

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Das kann es doch wohl nicht sein oder?
Nicht nur das, sondern es ist auch schlichtweg komplett und sogar vorsätzlich rechtswidrig so vorzugehen, denn Gesetz und Rechtsprechungen schreiben vor, dass er über Inhalte einer neuen EGV grundsätzlich vorher mit dir zu besprechen und zu verhandeln hat.
Genauso verhält es sich bei angedachten Maßnahmen, die er pflichtgemäß dir vorher ganz genau zu erklären hat und dabei auch dazulegen hat, warum ausgerechnet dir diese Maßnahme nützlich sein soll und welchen Vorteil du aus der Maßnahme zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt bekommen kannst.


Du solltest also unverzüglich gegen diesen VA Widerspruch einlegen, mit der Begründung die er dir ja bereits deutlich erkennbar vorgelegt hat, nämlich:

"Der Verwaltungsakt wurde nachweislich aus der Eigenangabe des Jobcenters willkürlich und ohne pflichtgemäß eingehaltene Aufklärung, Besprechung und Prüf- sowie auch Verhandlungsgelegenheit erlassen, um lediglich irgend eine Maßnahme auffüllen zu können.

Der Verwaltungsakt ist daher, bei Meidung eines gerichtlichen Verfahrens zu Ihren vollen Rechts- und Kostennachteilen, unverzüglich aufzuheben und als aufgehoben zu bescheiden."
 

0zymandias

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Als Ergänzung:

Das Gesetz ist der § 15 SGB II (3):
(3) [...] Soweit eine Vereinbarung nach Absatz 2 nicht zustande kommt, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden.

Von der Rechtsprechung her könnte man z.B. Folgendes nehmen:
18 Der Gesetzeswortlaut legt damit für die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einen Vorrang der konsensualen Lösung gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch Verwaltungsakt nahe (so insbes Huckenbeck in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl 2011, § 15 RdNr 10; Müller, aaO, § 15 RdNr 13; Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 15 RdNr 24). Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte des SGB II. Der Gesetzentwurf zum SGB II betont mehrfach den besonderen Stellenwert, den man der aktiven Mitarbeit des Leistungsberechtigten bei der gemeinsamen Ausarbeitung einer Eingliederungsvereinbarung beimisst (BT-Drucks 15/1516, S 44, 46). Der Gesetzgeber versprach sich hiervon offensichtlich eine Steigerung der Motivation des Betroffenen, an der Eingliederung in den Arbeitsmarkt aktiv mitzuwirken. Dieses gesetzgeberische Anliegen ist auch nicht deshalb vernachlässigenswert, weil die Durchsetzung der Ansprüche auf Eingliederungsleistungen nicht davon abhängt, ob diese in einer Eingliederungsvereinbarung oder einem ersetzenden Verwaltungsakt festgelegt worden sind und zudem der jeweilige Sachbearbeiter des Jobcenters womöglich am besten beurteilen kann, welcher Weg am ehesten einen raschen Eingliederungserfolg verspricht (so aber BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 13/09 R - BSGE 104, 185, 188 = SozR 4-4200 § 15 Nr 1, RdNr 17). Zum einen stellt das Anliegen, auf der Basis konsensualer Lösungsversuche langfristig größere Eingliederungserfolge erreichen zu wollen, ein legitimes gesetzgeberisches Ziel dar; zum anderen ist im Schrifttum zutreffend deutlich gemacht worden, dass die Leistungsangebote des Grundsicherungsträgers wie auch die Selbstverpflichtungen des Grundsicherungsempfängers - in den Grenzen des § 58 SGB X - vertraglich deutlich weitergehend ausgestaltet werden können, als dies bei einer Entscheidung durch Verwaltungsakt möglich ist (Siefert, SGb 2010, 612, 616).

Quelle: https://juris.bundessozialgericht.d...cht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=12982&linked=urt

Und als Formulierung2Go:
Weiterhin verstößt das Zustandekommen des Eingliederungsverwaltungsaktes an sich gegen
§ 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II in der seit dem 01.08.2016 geltenden Fassung. So „sollen“ die
Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden, soweit eine Eingliederungsvereinbarung
nach Abs. 2 der Vorschrift nicht zustande kommt. Die Berechtigung, einen Eingliederungsverwaltungsakt
zu erlassen, besteht nach h. M. grundsätzlich erst, wenn zuvor Verhandlungen
zumindest angeboten oder ohne Ergebnis geführt worden sind. Ein die Eingliederungsvereinbarung
ersetzender Verwaltungsakt ohne jede vorausgehende Verhandlung ist bereits aus
diesem Grund rechtswidrig (BSG , Urteil vom 14.02.2013, Az. B 14 AS 195/11 R; Sonnhoff
in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 15, Rn. 142 m. w. N.; Kador in:
Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 15, Rn. 31, 62 m. w. N.; a. A.: BSG , Urteil vom 22.09.2009,
Az. B 4 AS 13/09 R).

Quelle: User Stolti in https://www.elo-forum.org/alg-ii/neue-egv-sinnlos-massnahme-erhalten-182314/index4.html#post2193276 ,
BILD https://www.elo-forum.org/attachmen...e-egv-sinnlos-massnahme-erhalten-dsc_1017.jpg

Die Verwaltung hat die gesetzliche Pflicht zur Vereinbarung.
Mängel an anderer Stelle, z.B. Fehlplanung bei der Maßnahmenbefüllung, können nicht Mängel an anderer Stelle begründen.

Sonst würde man Löcher mit Löchern flicken.
 

Merse

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Kann es jetzt grad nicht raussuchen, Mittagspause ist gleich rum, aber irgendwo hier im Forum hatte jemand genau den gleichen Fall, gleiche Argumentation vom JC , wurde vom SG aufgehoben. Evtl findest du da ein paar nützliche Vorlagen.
 

HermineL

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Ist das wirklich eine komplett neue EGV oder hat der SB die alte nur fortgeschrieben und die Maßnahme zugefügt ?

Für einen Widerspruch ist es schon relevant genau zu sehen was in dieser EGV steht auch wenn schon die Vorgehensweise nicht rechtens sein dürfte. Also bitte einmal anonymisiert hochladen.
 

HHSteffen

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Die alte EGV läuft aus, der Verwaltungsakt ist eine neue "EGV " ab dem 17.10.2017 für 6 Monate


Wie sieht das aus, wenn ich Widerspruch einlege? Muss ich dann an der Maßnahme teilnehmen oder nicht?
 

HermineL

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Die alte EGV läuft aus, der Verwaltungsakt ist eine neue "EGV " ab dem 17.10.2017 für 6 Monate
So weit so gut aber wenn du wirklich treffende Antworten haben willst die auch der Sachlage entsprechend sind um dir weiter zu helfen fehlt eine anonyme eingestellte EGV . Alles andere ist Glaskugellesen.
 

HHSteffen

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So langsam drückt der schuh und ich muss den Widerspruch einlegen denn die 4 Wochen sind bald um!

Kann ich den so absenden?

Sehr geehrter xxxxxxx,

gegen den Bescheid, Ersatz der Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt vom 25.09.2017 lege ich Widerspruch ein und beantrage die Überprüfung des genannten Bescheides gemäß § 44 I 1 SGB -X sowie die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides über das Ergebnis hierzu (§ 44 III SGB -X).

Der Verwaltungsakt wurde nachweislich aus der Eigenangabe des Jobcenters willkürlich und ohne pflichtgemäß eingehaltene Aufklärung, Besprechung und Prüf- sowie auch Verhandlungsgelegenheit erlassen, um lediglich irgend eine Maßnahme auffüllen zu können.

Der Verwaltungsakt ist daher, bei Meidung eines gerichtlichen Verfahrens zu Ihren vollen Rechts- und Kostennachteilen, unverzüglich aufzuheben und als aufgehoben zu bescheiden.

Weiterhin verstößt das Zustandekommen des Eingliederungsverwaltungsaktes an sich gegen
§ 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II in der seit dem 01.08.2016 geltenden Fassung. So „sollen“ die
Regelungen durch Verwaltungsakt getroffen werden, soweit eine Eingliederungsvereinbarung
Nach Abs. 2 der Vorschrift nicht zustande kommt. Die Berechtigung, einen Eingliederungsverwaltungsakt
zu erlassen, besteht nach h. M. grundsätzlich erst, wenn zuvor Verhandlungen
zumindest angeboten oder ohne Ergebnis geführt worden sind. Ein die Eingliederungsvereinbarung
ersetzender Verwaltungsakt ohne jede vorausgehende Verhandlung ist bereits aus
diesem Grund rechtswidrig (BSG , Urteil vom 14.02.2013, Az. B 14 AS 195/11 R; Sonnhoff
in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 15, Rn. 142 m. w. N.; Kador in:
Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 15, Rn. 31, 62 m. w. N.; a. A.: BSG , Urteil vom 22.09.2009,
Az. B 4 AS 13/09 R).


Mit freundlichen Grüßen
 

HHSteffen

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Heute habe ich eine Antwort bzw. den Eingang von meinem Widerspruch bestätigt bekommen.

Folgende Fragen:

Bedeutet das, dass mein Fallmanager nun innerhalb der nächsten 6 Wochen Zeit hat den Verwaltungsakt selber zurück zu nehmen?

Habe ich nicht schon direkt bei der Widerspruchsbehörde den Widerspruch eingelegt? An diese ging nämlich mein Widerspruch .

Mir ist durchaus klar das der Widerspruch bis zu 3 Monate Zeit in Anspruch nehmen kann, jedoch weis doch der Fallmanager ob er den Widerspruch abhelfen kann oder eben nicht und nicht erst in den nächsten 6 Wochen?

Anbei das Schreiben
 

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Bedeutet das, dass mein Fallmanager nun innerhalb der nächsten 6 Wochen Zeit hat den Verwaltungsakt selber zurück zu nehmen?

In deinem JC gibt es scheinbar eine interne Regelung, dass der verursachende SB 6 Wochen Zeit hat, seinen Bescheid zu korrigieren.

Habe ich nicht schon direkt bei der Widerspruchsbehörde den Widerspruch eingelegt? An diese ging nämlich mein Widerspruch .

Du hast deinen Widerspruch an die Widerspruchsstelle des JC gerichtet? Dann wurde dein Widerspruch intern von der Widerspruchsstelle an den verursachenden SB weitergeleitet, der dir mit diesem Schreiben den Eingang bestätigt hat.

Mir ist durchaus klar das der Widerspruch bis zu 3 Monate Zeit in Anspruch nehmen kann, jedoch weis doch der Fallmanager ob er den Widerspruch abhelfen kann oder eben nicht und nicht erst in den nächsten 6 Wochen?

Du wirst wahrscheinlich nicht der einzige Kunde deines SB sein. Es wird wahrscheinlich eine JC -interne Arbeitsanweisung geben, dass es auf Widersprüche eine Eingangsbestätigung gibt, in der das weitere Vorgehen kurz erläutert wird und der zu bearbeitende Widerspruch wieder in die Warteschlange der anderen Widersprüche eingereiht wird, die vor deinem eingetroffen sind.
 
E

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Es gibt das sog. Abhilfeverfahren: Definition, Begriff und Erklarung im JuraForum.de]Abhilfeverfahren[/url] und das Widerspruchsverfahren.
Das Abhilfeverfahren ist gewissermaßen das "Vorverfahren" des Widerspruchsverfahrens.

Da gibt es konkrete Regelungen, wie das zu laufen hat. Früher musste die Widerspruchsabteilung organisatorisch von der Ausgangsbehörde getrennt sein.
Darum gibt es diese Differenzierung, weil die erlassende Behörde zunächst selbst nochmals prüfen kann und ggflls. erst danach an die Widerspruchsabteilung weiter gibt, wenn sie selbst nicht abhelfen kann und einen Änderungsbescheid erlässt.

Das ist inzw. mW anders. Zumindest im SGB II


Aber egal wie, für einen Widerspruchsbescheid haben die immer 3 Monate Zeit.
 

HHSteffen

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Vom SG kam nur ein Schreiben mit der Bitte den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, da mein Widerspruch abgeholfen wurde.

Ob ich aufschiebende Wirkung bekommen hätte wenn das JC sich 3 Monate Zeit gelassen hätte kann ich nicht sagen
 
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