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Hinweise § 11,11a,11b
Fassung vom: 20.06.2012
• Rz. 11.135: Klarstellende Änderung auf Grund vermehrter
Rechtsprechung
; es reicht aus, wenn Minderjährige Begüns-
tigte aus der privaten Versicherung sind
Der Text der Randziffer 11.135 lautet jetzt:
Zitat: "Angemessene private Versicherungen bei Minderjährigen (11.135)
(5) Vom Einkommen minderjähriger Leistungsberechtigter ist die
Pauschale nur abzusetzen, wenn für sie persönlich ein entspre-
chender Versicherungsschutz besteht. Hierfür ist es ausreichend,
dass das Kind Begünstigter aus der Versicherung ist. Unabhängig
von der Höhe der nachgewiesenen Versicherungsbeiträge sind
auch hier 30 Euro monatlich abzusetzen. Gem. § 11b Absatz 1 Satz
1 Nummer 3 müssen Beiträge zu privaten Versicherungen nach
Grund und Höhe angemessen sein; an die Angemessenheit nach
dem Grund der Versicherung (Notwendigkeit) sind hierbei hohe An-
forderungen zu stellen. Beispielsweise kann eine Unfallversicherung
für ein Kind je nach Einzelfall notwendig sein; in keinem Fall ange-
messen ist dagegen eine Hausrat- oder zusätzliche Krankenversi-
cherung für ein Kind. Die Notwendigkeit einer Versicherung ist nicht
gegeben, wenn der Versicherungsschutz durch Versicherungen der
Eltern gedeckt ist (z. B. private Haftpflicht)."
(Fett gedruckt sind die Änderungen gegenüber der vorangegangen Fassung vom Februar 2012)
Fassung vom: 20.06.2012
• Rz. 11.135: Klarstellende Änderung auf Grund vermehrter
Rechtsprechung

tigte aus der privaten Versicherung sind
Der Text der Randziffer 11.135 lautet jetzt:
Zitat: "Angemessene private Versicherungen bei Minderjährigen (11.135)
(5) Vom Einkommen minderjähriger Leistungsberechtigter ist die
Pauschale nur abzusetzen, wenn für sie persönlich ein entspre-
chender Versicherungsschutz besteht. Hierfür ist es ausreichend,
dass das Kind Begünstigter aus der Versicherung ist. Unabhängig
von der Höhe der nachgewiesenen Versicherungsbeiträge sind
auch hier 30 Euro monatlich abzusetzen. Gem. § 11b Absatz 1 Satz
1 Nummer 3 müssen Beiträge zu privaten Versicherungen nach
Grund und Höhe angemessen sein; an die Angemessenheit nach
dem Grund der Versicherung (Notwendigkeit) sind hierbei hohe An-
forderungen zu stellen. Beispielsweise kann eine Unfallversicherung
für ein Kind je nach Einzelfall notwendig sein; in keinem Fall ange-
messen ist dagegen eine Hausrat- oder zusätzliche Krankenversi-
cherung für ein Kind. Die Notwendigkeit einer Versicherung ist nicht
gegeben, wenn der Versicherungsschutz durch Versicherungen der
Eltern gedeckt ist (z. B. private Haftpflicht)."
(Fett gedruckt sind die Änderungen gegenüber der vorangegangen Fassung vom Februar 2012)