Bedarfsgemeinschaft/Einkommensbereinigung
Der Sohn ist bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in der Tat Teil der elterlichen Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Das gilt allerdings nur, solange evtl. Einkünfte des Kindes für die eigene Bedarfsdeckung nicht ausreichen. Anders ausgedrückt: Sobald das Kind durch die eigenen bereinigten Einkünfte den individuellen Bedarf vollständig decken kann, gehört es nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Da die von dir genannten Bruttoeinkünfte (und damit dann auch das Nettoeinkommen) nicht sehr hoch sind, kann es tatsächlich sein, dass diese zur Bedarfsdeckung eben nicht ganz ausgereicht haben. Dann wäre die Auffassung des Jobcenters, dass der Sohn ungeachtet der eigenen Einkünfte Teil der Bedarfsgemeinschaft war/ist, zutreffend.
Da du für den Sohn noch Kindergeld bezogen hast und die Berufsschule erwähnst, reden wir für die Vergangenheit über eine Ausbildungsvergütung und aktuell über regulären Arbeitslohn. Die Ausbildungsvergütung wird wie "normales" Erwerbseinkommen bereinigt. Das bedeutet, dass zunächst ein Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 € abgezogen wird (§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II). Mit diesem Grundfreibetrag sind die Versicherungspauschale sowie Fahrtkosten zur Arbeits-/Ausbildungsstelle abgegolten. Das bedeutet, dass die Versicherungspauschale nicht gesondert berücksichtigt wird und demzufolge im Bewilligungsbescheid nicht aufgeführt ist.
Sofern allerdings die Versicherungspauschale sowie die Fahrtkosten in Summe den Grundfreibetrag überschreiten, kann sich ein erhöhter Freibetrag ergeben, der an die Stelle des Grundfreibetrages tritt (§ 11b Abs. 2 S. 2 GB II). Um das prüfen zu lassen, solltest du beim Jobcenter die Neuberechnung des Freibetrages beantragen. Das tust du, indem du genaue Informationen lieferst, an wie vielen Tagen im Monat der Ausbildungsbetrieb und die Berufsschule jeweils aufgesucht wurden und wie hoch die einfache Entfernung dorthin ist. Sollte der Sohn bereits selbst Fahrzeughalter sein und Beiträge zur Kfz-Haftpflicht fällig werden, lege dem Jobcenter auch hierüber einen Nachweis vor, denn diese sind ebenfalls Teil des erhöhten Freibetrages.