Hallo,
ich hab am 16. Februar meinen ersten Antrag auf ALG 2 gestellt und nach dem 10.03 einen Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung mit folgendem Inhalt bekommen:
-
Bescheid
1. Die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II wird vom 01.02.2017 bis 31.01.2018 wegen fehlender Mitwirkung versagt
Begründung
Wer Sozialleistungen beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungsgewährung erheblich sind. Daher sind sie verpflichtet, nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I im Leistungsverfahren mitzuwirken. Dabei haben Sie Beweismittel zu bezeichnen und Beweisurkunden vorzulegen oder Ihrer Vorlage zuzustimmen. Ihre Pflicht zur Angabe aller Tatsachen, die für die Geltendmachung erheblich sind, besteht nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I und bleibt davon unberührt.
Zu diesem Zweck haben wir mit Ihnen einen Termin für den 08.03.2017 vereinbart. Zu diesem Termin sind Sie mit unvollständigen Unterlagen erschienen. Wir haben Ihnen eine angemessene Frist gesetzt und die fehlenden Unterlagen benannt. Sie wurden darüber belehrt, welche Rechtsfolge es hat, wenn Sie innerhalb der gesetzten Frist Ihre fehlenden Unterlagen nicht vorlegen. Trotzdem haben Sie die geforderten Unterlagen nicht, bzw. nicht vollständig innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes beigebracht und haben dadurch die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht nachgewiesen.
Da Sie Ihrer Mitwirkungspflicht gem. §§ 60 ff SGB I nicht nachgekommen sind und das Jobcenter nicht prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erfüllt sind, wird die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagt (§ 66 SGB I).
Die Entscheidung wurde unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens getroffen. Die Vorlage der Unterlagen ist notwendig, um über den Antrag entscheiden zu können. Die Vorlage ist auch zuzumuten. Es sind keine Gründe ersichtlich oder wurden geltend gemacht, wonach die Vorlage der angeforderten Unterlagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist möglich ist. Es war auch nicht möglich, sich die erforderlichen Kenntnisse mit geringerem Aufwand zu beschaffen.
-
Beim zweiten Absatz steht, dass der Termin am 08.03.2017 gewesen wäre. Tatsächlich waren der Termin in der Arbeitsvermittlung und der Leistungsabteilung am 16.02.2017. Die fehlenden Unterlagen wurden mir in beiden Abteilungen mündlich genannt und ich hab die mir auf einem Zettel notiert.
Ich hab von der Leistungsabteilung weder mündlich noch schriftlich (Der Versagungsbescheid ist der einzige Brief, den ich bisher vom Jobcenter erhalten hab) eine Frist für die Abgabe der fehlenden Unterlagen genannt bekommen. Außerdem wurde ich weder mündlich noch schriftlich über die Rechtsfolge belehrt, das stand erst im Versagungsbescheid.
Wäre das vielleicht auch ein Ansatz zur Begründung des Widerspruchs, da nach § 66 Abs. 3 SGB I Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden dürfen, wenn man schriftlich zuvor auf die Möglichkeit der Versagung bei fehlender Mitwirkung hingewiesen wird?
Die fehlenden Unterlagen der Leistungsabteilung waren 2 Kontoauszüge, die ich aufjedenfall bald genug als Brief(allerdings dooferweise nicht als Einschreiben)zugesendet hab und ich sollte außerdem noch die mir bekannten Daten meines Vaters(bin U25) einreichen, "damit das abgehakt ist". Das hab ich tatsächlich einfach vergessen, auch wenn dafür keine Frist genannt wurde.
Von der Arbeitsvermittlung hab ich, für eine Bescheinigung meines Psychotherapeuten, mündlich eine Frist bis zum 10.03.2017 genannt bekommen. Der Versagungsbescheid hat auch den 10.03.2017 als Datum, wobei ich jetzt nicht mal weiß, ob die Bescheinigung des Psychotherapeuten für die Berechnung der Leistung benötigt wird. Die Bescheinigung konnte ich nicht fristgerecht abgeben, weil mein Therapeut krank war, aus dem Grund hab ich auch am 07.03. in einer Mail meinen Sachbearbeiter informiert, dass ich die Bescheinigung erst in der Woche darauf hab und dann auch abgeben werde. Auf die Mail gabs keine Reaktion.
Mit welcher Begründung könnte ich da am besten Widerspruch einlegen?
Wenn ich keinen Erfolg mit dem Widerspruch und auch vorm Sozialgericht keinen Erfolg hätte, sind die Folgen dann, dass ich die Leistungen, die mir zustehen, ab Februar bis zu dem Zeitpunkt an dem ich die fehlenden Unterlagen nachgereicht habe, nicht mehr bekomme?
ich hab am 16. Februar meinen ersten Antrag auf ALG 2 gestellt und nach dem 10.03 einen Versagungsbescheid wegen fehlender Mitwirkung mit folgendem Inhalt bekommen:
-
Bescheid
1. Die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II wird vom 01.02.2017 bis 31.01.2018 wegen fehlender Mitwirkung versagt
Begründung
Wer Sozialleistungen beantragt, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungsgewährung erheblich sind. Daher sind sie verpflichtet, nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I im Leistungsverfahren mitzuwirken. Dabei haben Sie Beweismittel zu bezeichnen und Beweisurkunden vorzulegen oder Ihrer Vorlage zuzustimmen. Ihre Pflicht zur Angabe aller Tatsachen, die für die Geltendmachung erheblich sind, besteht nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I und bleibt davon unberührt.
Zu diesem Zweck haben wir mit Ihnen einen Termin für den 08.03.2017 vereinbart. Zu diesem Termin sind Sie mit unvollständigen Unterlagen erschienen. Wir haben Ihnen eine angemessene Frist gesetzt und die fehlenden Unterlagen benannt. Sie wurden darüber belehrt, welche Rechtsfolge es hat, wenn Sie innerhalb der gesetzten Frist Ihre fehlenden Unterlagen nicht vorlegen. Trotzdem haben Sie die geforderten Unterlagen nicht, bzw. nicht vollständig innerhalb des vorgegebenen Zeitraumes beigebracht und haben dadurch die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nicht nachgewiesen.
Da Sie Ihrer Mitwirkungspflicht gem. §§ 60 ff SGB I nicht nachgekommen sind und das Jobcenter nicht prüfen kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erfüllt sind, wird die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagt (§ 66 SGB I).
Die Entscheidung wurde unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens getroffen. Die Vorlage der Unterlagen ist notwendig, um über den Antrag entscheiden zu können. Die Vorlage ist auch zuzumuten. Es sind keine Gründe ersichtlich oder wurden geltend gemacht, wonach die Vorlage der angeforderten Unterlagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist möglich ist. Es war auch nicht möglich, sich die erforderlichen Kenntnisse mit geringerem Aufwand zu beschaffen.
-
Beim zweiten Absatz steht, dass der Termin am 08.03.2017 gewesen wäre. Tatsächlich waren der Termin in der Arbeitsvermittlung und der Leistungsabteilung am 16.02.2017. Die fehlenden Unterlagen wurden mir in beiden Abteilungen mündlich genannt und ich hab die mir auf einem Zettel notiert.
Ich hab von der Leistungsabteilung weder mündlich noch schriftlich (Der Versagungsbescheid ist der einzige Brief, den ich bisher vom Jobcenter erhalten hab) eine Frist für die Abgabe der fehlenden Unterlagen genannt bekommen. Außerdem wurde ich weder mündlich noch schriftlich über die Rechtsfolge belehrt, das stand erst im Versagungsbescheid.
Wäre das vielleicht auch ein Ansatz zur Begründung des Widerspruchs, da nach § 66 Abs. 3 SGB I Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden dürfen, wenn man schriftlich zuvor auf die Möglichkeit der Versagung bei fehlender Mitwirkung hingewiesen wird?
Die fehlenden Unterlagen der Leistungsabteilung waren 2 Kontoauszüge, die ich aufjedenfall bald genug als Brief(allerdings dooferweise nicht als Einschreiben)zugesendet hab und ich sollte außerdem noch die mir bekannten Daten meines Vaters(bin U25) einreichen, "damit das abgehakt ist". Das hab ich tatsächlich einfach vergessen, auch wenn dafür keine Frist genannt wurde.
Von der Arbeitsvermittlung hab ich, für eine Bescheinigung meines Psychotherapeuten, mündlich eine Frist bis zum 10.03.2017 genannt bekommen. Der Versagungsbescheid hat auch den 10.03.2017 als Datum, wobei ich jetzt nicht mal weiß, ob die Bescheinigung des Psychotherapeuten für die Berechnung der Leistung benötigt wird. Die Bescheinigung konnte ich nicht fristgerecht abgeben, weil mein Therapeut krank war, aus dem Grund hab ich auch am 07.03. in einer Mail meinen Sachbearbeiter informiert, dass ich die Bescheinigung erst in der Woche darauf hab und dann auch abgeben werde. Auf die Mail gabs keine Reaktion.
Mit welcher Begründung könnte ich da am besten Widerspruch einlegen?
Wenn ich keinen Erfolg mit dem Widerspruch und auch vorm Sozialgericht keinen Erfolg hätte, sind die Folgen dann, dass ich die Leistungen, die mir zustehen, ab Februar bis zu dem Zeitpunkt an dem ich die fehlenden Unterlagen nachgereicht habe, nicht mehr bekomme?