Hallo!
Habe nur die eine Frage (Entziehung wurde abgewehrt).
Kommt ein Versagungs/Entziehungsbescheid nach SGB 1 wegen fehlender Mitwirkung immer ohne vorherige Anhörung.
Ich weiß nicht, ob Versagung/Entziehung das Selbe wie eine Sanktion ist.Hallo,
Gegenfrage um was bitte geht es genau????
Und wenn eine Sanktion erfolgen soll, muß hier eine Anhörung vorausgehen.
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Ich weiß nicht, ob Versagung/Entziehung das Selbe wie eine Sanktion ist.
Einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung muss keine Anhörung vorausgehen, weil der von § 24 SGB X gewollte Umstand, Überraschungsentscheidungen zu vermeiden und die Mitwirkungsrechte des Betroffenen zu wahren, hier von § 66 Abs. 3 SGB I erfüllt wird.
Gruß,
L.
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