Hallo Christian,
die Versagung der RSB nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ,hindert Dich nicht daran,sofort wieder einen neuen Insolvenzantrag zu stellen.
Kompliziert wird es bei einer Versagung nach § 295 Inso,denn danach müßtest Du 10 Jahre warten.
Gruß
Silvia