Zitat:
Abgabe von Bewerbungsbemühungen zu einem bestimmten Stichtag sind unzulässig.
(SG Lübeck, 4.05.2012, S 19 AS 342/12 ER) Folgend erweitert:
Daneben gilt auch für eine unmittelbar kraft Gesetzes nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 SGB II eintretende Minderung des Regelbedarfs im Rahmen des Arbeitslosengeldes II - obgleich ein Ermessensspielraum des Leistungsträgers im Hinblick auf Höhe und Dauer der Absenkung des Leistungsanspruches nach dem Gesetz nicht besteht - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbot (vgl. Berlit a.a.O. § 31 a Rn. 4, unter Verweis auf BSG, Urteil vom 04.09.2001 B 7 AL 4/01, SozR3-4100 § 119 Nr. 22, zu Sperrzeiten nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch). Wenn ein Leistungsempfänger nach dem SGB II - wie vorliegend der Antragsteller - sich tatsächlich gemäß den ihm auferlegten Pflichten beworben hat, jedoch keine entsprechenden Nachweise über diese Bemühungen vorlegen kann, ist die Absenkung des Anspruchs auf lebensunterhaltssichernde Leistungen unverhältnismäßig (Bayerisches LSG, Beschluss vom 18.11.2008, L 11 B 948/08 AS ER, zitiert nach juris), die Folge des Pflichtenverstoßes wiegt im Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung zu schwer.
Verweis SG Lübeck, 4.05.2012, S 19 AS 342/12 ER
Tacheles Forum: Re: @Vala-07
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Nicht zulässig dürfte jedoch sein, dazu bindende Fristen oder Stichtage zu setzen, bei denen bereits eine geringfügige Überschreitung zu einer Absenkung der Regelleistung führt. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass gerade der Nachweis von Bewerbungsbemühungen zu einem bestimmten Tag der Eingliederung in Arbeit dient (SG Neuruppin vom 15.11.2010, S 18 AS 1569/10 ER).