Vermögensumwandlung..

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münchnerkindl

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Hallo liebes Forum :)

Nach einigem was ich hier gelesen habe ist ja der Verkauf von Dingen die sich so über länger Zeit im Keller etc angesammelt haben bzw die dort so rumflacken ohne daß man sie noch braucht eine Vermögensumwandlung und kein Einkommen.

Wo kann man denn entsprechende Paragrafen zu dem Thema finden?

Und gibts da eine Höchstgrenze? Ich meine es ist schon klar daß wenn das riesige Werte sind man das beim Ausfüllen des Antrags als Vermögen angeben muss.
Aber wenn ich ein Auto von erlaubtem Wert besitze und das dann verkaufe ist das ja auch kein Einkommen.

Hat jemand Ahnung?

Liebe Grüsse,

Petra
 

Haubold

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Hallo liebes Forum :)

Nach einigem was ich hier gelesen habe ist ja der Verkauf von Dingen die sich so über länger Zeit im Keller etc angesammelt haben bzw die dort so rumflacken ohne daß man sie noch braucht eine Vermögensumwandlung und kein Einkommen.

So ist es!


Und gibts da eine Höchstgrenze?

150 Euro pro Lebensjahr pro Person + 750 Euro Pauschale.

Ich meine es ist schon klar daß wenn das riesige Werte sind man das beim Ausfüllen des Antrags als Vermögen angeben muss.

Wer hat bzw. was sind schon "riesige" Werte?

Aber wenn ich ein Auto von erlaubtem Wert besitze und das dann verkaufe ist das ja auch kein Einkommen.

NEIN!!! Es ist kein Einkommen, sondern Vermögensumwandlung!


Petra

Gru? Haubold
 

biddy

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Dies ist zwar schon älter, aber immer noch aktuell, denke ich:
https://www.fledisoft.de/forum_bshg_hartz/forum/zeige_beitrag.php?36/176

Auszug:
... Hierzu wird immer wieder behauptet (sowohl von Betroffenen wie auch durch Sachbearbeiter der ARGEN ), daß Verkaufserlöse generell als anrechenbares Einkommen anzusehen seien. Dies ist so nicht richtig!Einnahmen aus dem Verkauf von Hausrat, persönlichen Gegenständen, Kleidung usw. stellen mitnichten ein anrechenbares Einkommen dar, sondern sind vielmehr als Vermögensumschichtung aufzufassen. Dies ergibt sich u.a. aus der Definition von Vermögen nach § 12 SGB II (identisch mit § 19 SGB XII). Für den hier behandelten Punkt interessant ist allerdings nicht, was nun im Einzelnen als Vermögen gilt, sondern vielmehr, was als nicht anrechenbares Vermögen angesehen wird (§ 12 III SGB II). Dazu zählt insbesondere:

Angemessener Hausrat (§ 12 III Nr. 1 SGB II)
Angemessenes Kraftfahrzeug für jedes erwerbsfähige Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 III Nr. 2 SGB II)
 

münchnerkindl

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Klar daß das ganze innerhalb des Vermögensfreibetrags angesiedelt sein muss...

Es handelt sich in dem Fall um "alte" aber hochwertige Sportausstattung, ein Terrarium, Sachen die ich früher für die Ausbildung (werde in dem Job nie wieder was machen) benötigt habe.
So zeug an dem gewisse sentimentale Gefühle hängen und die nach ettlichen Jahren weg sollen..

Das sollte dann wohl auch hochoffiziell alles im legalen Bereich liegen..

Das gilt dann wohl auch für Flohmarktverkauf..

Einkommen wäre ja wenn ich einen Gewinn erziele. Aber beim Kauf waren die Sachen erhelbich teurer als der zu erwartende Erlös.

Und da ja kein Einkommen stattgefunden hat müsste man auch wenn deshalb Geld aufs Konto kommt nicht dieses Formblatt mit der Einkommens- und Vermögenserklärung abgeben?
 
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