Hallo mal wieder,
heute mal eine knofflige Frage zum "erlaubten" Vermögen:
Sachverhalt:
Bedarfsgemeinschaft, 1 Erwachsender, 3 Kinder (mdj., kein Einkommen)
hier setzen sich die Freibeträge wie folgt zusammen:
Kinder je 4100,- = 12300,-
Mutter, 150€/Lj. = 4950,-
pro Person 750,- = 3000,-
ergibt Freibetrag von 21700,-
tatsächliche Vermögenssituation:
Sparkapital Kinder je 7500 € = 22500,-
Sparkapital Mutter = 0,-
Jetzt stellt sich folgende Frage:
1. Alternative
Werden die Freibeträge der ganzen Bedarfsgemeinschaft zu einem Gesamtfreibetrag aufaddiert, so das gem. obigem Beispiel nur 1200 Euro aufzubrauchen sind ?
oder
2. Alternative
Muss das Kapital der Kinder jeweils bis auf den auf ihn entfallenden Freibetrag in Höhe von 4850 Euro aufgebraucht sein ?
Zudem darf gem. BGB das Kapital der Kinder max. für den Unterhalt des betreffenden Kindes genutzt werden. Nicht für den der Geschwister oder gar der Mutter (dies wäre nur für Früchte, d..h Zinsen oder dergleichen zulässig). Wie soll dies sichergestellt sein, insbesondere, wenn die Mutter aufgrund des Freibetragsüberschreitung keine Unterstützung für die eigene Person erhält.
Was wäre eigentlich, wenn die Mutter bei der 2. Alternatove hingeht und Kapital bei den Kindern entnimmt, auf ein eigenes Sparbuch legt um ihren Freibetrag auch auszuschöpfen ?
Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen.
Thomas
heute mal eine knofflige Frage zum "erlaubten" Vermögen:
Sachverhalt:
Bedarfsgemeinschaft, 1 Erwachsender, 3 Kinder (mdj., kein Einkommen)
hier setzen sich die Freibeträge wie folgt zusammen:
Kinder je 4100,- = 12300,-
Mutter, 150€/Lj. = 4950,-
pro Person 750,- = 3000,-
ergibt Freibetrag von 21700,-
tatsächliche Vermögenssituation:
Sparkapital Kinder je 7500 € = 22500,-
Sparkapital Mutter = 0,-
Jetzt stellt sich folgende Frage:
1. Alternative
Werden die Freibeträge der ganzen Bedarfsgemeinschaft zu einem Gesamtfreibetrag aufaddiert, so das gem. obigem Beispiel nur 1200 Euro aufzubrauchen sind ?
oder
2. Alternative
Muss das Kapital der Kinder jeweils bis auf den auf ihn entfallenden Freibetrag in Höhe von 4850 Euro aufgebraucht sein ?
Zudem darf gem. BGB das Kapital der Kinder max. für den Unterhalt des betreffenden Kindes genutzt werden. Nicht für den der Geschwister oder gar der Mutter (dies wäre nur für Früchte, d..h Zinsen oder dergleichen zulässig). Wie soll dies sichergestellt sein, insbesondere, wenn die Mutter aufgrund des Freibetragsüberschreitung keine Unterstützung für die eigene Person erhält.
Was wäre eigentlich, wenn die Mutter bei der 2. Alternatove hingeht und Kapital bei den Kindern entnimmt, auf ein eigenes Sparbuch legt um ihren Freibetrag auch auszuschöpfen ?
Vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen.
Thomas