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Hi,
ich stelle hier mal eine Frage für einen Bekannten, der hier (noch) kein Benutzerkonto hat.
Er bezieht ALG II von einem Jobcenter, das in gemeinsamer Trägerschaft betrieben wird, ist zur Zeit krankgeschrieben und hat während seiner Krankschreibung einen Vermittlungsvorschlag (VV) ohne Rechtsfolgenbelehrung (RFB) erhalten.
Zur Krankschreibung und der Pflicht sich bewerben zu müssen: Da ist meine Einschätzung so, dass man eine Sanktion riskiert, wenn man sich während einer AU nicht auf einen solchen VV bewirbt, es sei denn, ein Arzt bescheinigt einem die Unfähigkeit Bewerbungen schreiben zu können. Dafür muss der VV aber auch eine RFB enthalten.
Ausschlaggebend ist jedoch hier in diesem Fall, dass der VV, den mein Bekannter erhalten hat, keine RFB enthält. Und da habe ich ihm per Mail mitgeteilt, dass er sich deswegen nicht auf den VV bewerben muss, da er ja nicht zeitnah eine RFB für den VV erhalten hat. Ich habe ihm in der Mail das entsprechende Gerichtsurteil des Bayrischen LSG genannt. Nachtrag: Mein Bekannter hat sich also nicht auf den VV beworben, die 3-Tagesfrist ist seit heute vorbei.
Jetzt aber meine Frage: Falls in der aktuell gültigen Eingliederungsvereinbarung (EGV) des Bekannten folgender Passus steht:
Er könnte ja auf dem Rückmeldebogen den Satz ankreuzen "Ich habe mich nicht beworben/vorgestellt, weil ...", ohne zu begründen, warum er sich nicht beworben hat. Dann hätte er die entsprechende Verpflichtung, die sich aus seiner EGV ergibt, erfüllt.
Soll er das so machen, oder soll er besser den Rückmeldebogen nicht ans Jobcenter zurückschicken?
ich stelle hier mal eine Frage für einen Bekannten, der hier (noch) kein Benutzerkonto hat.
Er bezieht ALG II von einem Jobcenter, das in gemeinsamer Trägerschaft betrieben wird, ist zur Zeit krankgeschrieben und hat während seiner Krankschreibung einen Vermittlungsvorschlag (VV) ohne Rechtsfolgenbelehrung (RFB) erhalten.
Zur Krankschreibung und der Pflicht sich bewerben zu müssen: Da ist meine Einschätzung so, dass man eine Sanktion riskiert, wenn man sich während einer AU nicht auf einen solchen VV bewirbt, es sei denn, ein Arzt bescheinigt einem die Unfähigkeit Bewerbungen schreiben zu können. Dafür muss der VV aber auch eine RFB enthalten.
Ausschlaggebend ist jedoch hier in diesem Fall, dass der VV, den mein Bekannter erhalten hat, keine RFB enthält. Und da habe ich ihm per Mail mitgeteilt, dass er sich deswegen nicht auf den VV bewerben muss, da er ja nicht zeitnah eine RFB für den VV erhalten hat. Ich habe ihm in der Mail das entsprechende Gerichtsurteil des Bayrischen LSG genannt. Nachtrag: Mein Bekannter hat sich also nicht auf den VV beworben, die 3-Tagesfrist ist seit heute vorbei.
Jetzt aber meine Frage: Falls in der aktuell gültigen Eingliederungsvereinbarung (EGV) des Bekannten folgender Passus steht:
, muss er dann dem Jobcenter den Rückmeldebogen des VV zurückschicken? Weil wenn er das nicht tun würde, würde er ja einen Verstoß begehen gegen die Pflichten, die sich aus seiner EGV ergeben.Sie bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge, die Sie von der Agentur für Arbeit erhalten haben. Als Nachweis über Ihre unternommenen Bemühungen füllen Sie dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Antwortmöglichkeit aus und legen diese vor.
Er könnte ja auf dem Rückmeldebogen den Satz ankreuzen "Ich habe mich nicht beworben/vorgestellt, weil ...", ohne zu begründen, warum er sich nicht beworben hat. Dann hätte er die entsprechende Verpflichtung, die sich aus seiner EGV ergibt, erfüllt.
Soll er das so machen, oder soll er besser den Rückmeldebogen nicht ans Jobcenter zurückschicken?