Vermittlungsvorschlag mit RFB für Zeitarbeit

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Paillasse

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Hallo zusammen,

ich habe von der Arbeitsagentur einen Vermittlungsvorschlag mit einer Rechtsfolgebelehrung für eine Stelle bei der Zeitarbeit bekommen.

Ich habe mich bei der Zeitarbeit beworben um keine Sperre zu bekommen. Ich habe bei der Zeitarbeit nun ein Vorstellungsgespräch erhalten.

Meine Frage: Wenn die Zeitarbeit mir während des Vorstellungsgespräches nun andere Stellen anbieten, als die eine explizit von der Arbeitsagentur vorgeschlagene, kann ich dann die anderen Stellen ablehnen?

Muß ich eine Sperre befürchten, wenn ich andere von der Zeitarbeit angebotenen Stellen ablehne, die nicht auf dem Vermittlungsvorschlag stehen?

Lieben Dank für die Hilfe .
 

Imaginaer

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Ich habe mich bei der Zeitarbeit beworben um keine Sperre zu bekommen. Ich habe bei der Zeitarbeit nun ein Vorstellungsgespräch erhalten.

Hoffe mit Schneckenpost?

Meine Frage: Wenn die Zeitarbeit mir während des Vorstellungsgespräches nun andere Stellen anbieten, als die eine explizit von der Arbeitsagentur vorgeschlagene, kann ich dann die anderen Stellen ablehnen?

Du hast Dich auf eine konkrete Stelle aus einem Vermittlungsvorschlag beworben. Das bedeutet das Du diesen auch auf Zumutbarkeit geprüft hast. Alle anderen Stellen sind freiwillig, da sie einer separaten Prüfung unterliegen. Also ablehnen nicht direkt, sondern immer auf den angebotenen Arbeitsplatz zu sprechen kommen. Sollte dieser nicht mehr vakant sein dann ist deine Pflicht erfüllt.

Muß ich eine Sperre befürchten, wenn ich andere von der Zeitarbeit angebotenen Stellen ablehne, die nicht auf dem Vermittlungsvorschlag stehen?

Lieben Dank für die Hilfe .


Nein musst Du nicht. Für die neue Stelle fehlt schlichtweg ein VV /RFB und somit die gesetzliche Grundlage dein ALG I zu sperren. Dein jetziger bezieht sich ausschließlich auf die im VV /RFB genannte Stelle. Jeglicher Versuch eine andere Stelle dir unterzujubeln, würde ich wieder auf dem Vermittlungsvorschlag lenken. Sollte die ZAF sagen das dieser nicht mehr vakant ist...aufstehen, sich für das Gespräch bedanken (egal wie wütend man ist) und gehen.

Hier noch die Zumutbarkeit bei ALG I https://dejure.org/gesetze/SGB_III/140.html
 

avalanche

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Hallo @Paillasse et bienvenue :welcome:

da dein Thema unter Alg I steht und du von einer Sperre sprichst, gehe ich davon aus, dass du auch im Alg I Bezug bist, so dass bei dir §140 SGB III zur Abwehr greift in Anhängigkeit davon, wie lange du schon Alg I beziehst.

Ganz allgemein würde ich erstmal den Termin verschieben (damit zeigst du gleich, dass du die Vorgaben machst) und vor dem Vorstellungsgespräch (= VG) Fahrtkosten nach §44 SGB III schriftlich beantragen und dabei auf einem schriftlichen Bescheid bestehen (kannst du ankreuzen).

Beim VG solltest du dir schriftlich bestätigen lassen, dass du vor Ort warst:
ZAF meinte:
Paillasse war heute hier zum VG. Fahrtosten werden von uns (=die ZAF ) nicht übernommen.

Unterschrift ZAF
Damit bist du dann deinen Pflichten aus dem SGB III nachgekommen. Vorarbeiten für eine ZAF solltest du ablehnen, denn dafür gibt es die Probezeit.

Voraussichtlich wird die ZAF erst nach dem VG ihre Entleiher abklappern, um dich dort vor zu schlagen. Das hängt auch davon ab, was du kannst und wie mobil du bist. Hier in HH ist es üblich, dass die ZAF die Kosten für den örtlichen Verkehrsverbund hier steuerfrei ersetzt. Das ist dann Verhandlungssache.

Bonne chance, ave

__________________
Die Aneignung fremden Willens ist Voraussetzung des Herrschaftsverhältnisses.
Karl Marx, Grundrisse der Kritik der politischen Ökonomie, 1858
 

Regensburg

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Hi :)
Ganz allgemein würde ich erstmal den Termin verschieben (damit zeigst du gleich, dass du die Vorgaben machst) und vor dem Vorstellungsgespräch (= VG) Fahrtkosten nach §44 SGB III schriftlich beantragen und dabei auf einem schriftlichen Bescheid bestehen (kannst du ankreuzen).
Du weißt doch nicht ob die FK ausgeschlossen sind....
 

Paillasse

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Vielen herzlichen Dank für Eure Hilfe .

Ich fühle mich jetzt sicherer gegenüber der Zeitarbeit. Der Vermittlungsvorschlag bezieht sich nämlich auf eine Stelle deren Qualifikation ich gar nicht habe.
 

avalanche

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Wenn Antrag auf Fahrtkostenerstattung gestellt wird, schickt die AfA den Antrag und die Bestätigung (unten angehängt) zur Vorlage bei der AfA zurück.
Eigentlich sollte man sich diese Bestätigung blanko kopieren und zu jedem VG mitnehmen und dort ausfüllen lassen.

In dieser Bestätigung steht auch, als was man sich beworben hat. Das lassen die ZAFs in ihren Bestätigungen gern weg. Hier könnte man gezielt ansetzen, um die ZAF abzuwehren. Gleichzeitig sieht die ZAF auch sofort, mit wem sie es zu tun bekommt und nimmt vielleicht deswegen eher Abstand.

LG ave
 

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Regensburg

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Wie kommst Du auf die Idee das die AfA die Fahrtkosten zahlen soll?

Erst wenn die Fahrtkosten im Einladung zum Vorstellungsgespräch ausgeschlossen sind, wird normalerweise Antrag bei der AfA gestellt.

Ich persönlich habe zwar andere Meinung, ist aber hier egal.

Du hast den Antrag vergessen zu hochladen.
Ich hänge hier den Antrag an.
Ist zwar JC , aber das sollte keine große Rolle spielen.
Man kann das JC Symbol auch löschen.
 

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avalanche

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Dann habe ich mich hier missverständlich ausgedrückt. Fahrtkosten zu beantragen bedeutet bekanntlich nicht, diese dann auch zu bekommen.

Die Erstattung von Fahrtkosten aus dem Vermittlungsbudget ist grundsätzlich Ermessenssache der AfA , Ausgang stets ungewiss.

Allerdings lässt sich mit so einem Antrag eben ein paar Tage Zeit gewinnen und dass könnte schon bewirken, dass die ZAF das Interesse verliert.

LG, ave
 
G

Gewerkschafter

Gast
ich habe von der Arbeitsagentur einen Vermittlungsvorschlag mit einer Rechtsfolgebelehrung für eine Stelle bei der Zeitarbeit bekommen.
Regel Nr:1
Fahrkosten sollen immer beantragt werden, die Kosten brauchen Erwerbslose nicht selber tragen.

Regel Nr:2
Sich mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vertraut machen und die Tarife IGZ und BZA studieren.
Die Leiharbeit ist kein rechtsfreier Raum. Es gibt die Lohnuntergrenze und nicht den Mindestlohn. Die Lohnuntergrenze ist geregelt durch den §3a AÜG und beträgt aktuell 9,49€. Nach § 14 AÜG hat jeder ZAF Arbeitnehmer im Entleihbetrieb ein abgespecktes Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht. Das gilt auch für die Sprechzeiten mit dem hiesigen Betriebsrat. Sollte der ZAF Arbeitgeber vom ZAF Arbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung fordern, so sollte jeder ZAF Arbeitnehmer wissen das dieses nach dem §9 Abs.1 Nr.5 nicht gestattet ist. Last but not least darf der ZAF Arbeitgeber keinen ZAF Arbeitnehmer zum Streikbruch nötigen. Dieser Sachverhalt ist nach dem §11 Abs.5 AÜG geregelt.

Regel NR: 3
Den Vermittlungsvorschlag mit RFB unbedingt aufbewahren. Wer mit den Vertragsbedingungen des ZAF Arbeitgebers unzufrieden ist kann im Nachhinein einiges nach §123 BGB anfechten.
 
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