Oder zusätzlich auch folgende Kriterien die etwas dazu aussagen, wann
solche Jobs (wie der hier maßgeblich angesprochene als "Helfer Forstwirtschaft / Helfer Gartenbau - für die Gemeinde") als
NICHT zusätzlich anzusehen sind:
Gemeinnützige Arbeit ... ist nur dann "zusätzlich", wenn es sich um Arbeiten handelt, die im Rahmen vorhandener Arbeitsplätze regelmäßig nicht durchgeführt werden. An dem Merkmal der Zusätzlichkeit mangelt es, wenn die Arbeiten in jedem Fall durchgeführt werden müssen. (OVG Lüneburg 23.06.1983, FEVS 1984, 26 ff.)
Straßenreinigen, Heckenschneiden und Laubkehren in Grünanlagen oder Friedhöfen, Schwimmbäder putzen, Sportanlagen pflegen, Wäschereiarbeiten im Krankenhaus, Ausleihe in Bibliotheken, Hausmeistertätigkeiten in Schulen usw. sind keine zusätzliche Arbeiten. Schneeräumen im Winter ebenfalls nicht. (VG Berlin, ZfSH 1984, 374)
Arbeiten, die nur zur Einsparung normaler Arbeitskräfte dienen bzw. die wegen haushaltspolitisch bedingten Personalmangels nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden können, obwohl sie zur eigentlichen Aufgabenerfüllung (etwa der Gemeinde) gehören, fallen nicht hierunter (unter zusätzliche Arbeiten). (OVG NW 27.05.1991, FEVS 1993, 30, ebenso OVG NW 19.07.1995 Az: 8 A 46/92)
Die Grenze der Zusätzlichkeit wird dann überschritten, wenn der Arbeitseinsatz in den Bereich von vorhandenen regulären Arbeitsplätzen hineingeht oder wenn er auf unabdingbar notwendige Verrichtungen zielt," erklärt der VGH BW in Bezug auf Archiv und Registraturarbeiten beim Sozialamt. (22.01.1992, FEVS 1993, 412)
Zudem ist
in der noch geltenden EGV sehr deutlich erkennbar als
Ziel die
"Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt" benannt und nicht ansatzweise etwas von einem
solchen "Ein-Euro-Job" / einer
solchen "MAE-Maßnahme" aufgeführt.