Dann kannst du jetzt wieder mit dem "Wundern" aufhören, denn wie du selber ja sehr deutlich lesbar schreibst, handelt es sich um einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt und nicht um einen "Nutzungsvorschlag" für irgendwelchen Wohnraum.Weiß jemand, ob es zulässig ist, einen VV (mit Sanktionsandrohung, jawohl) für eine Tätigkeit rauszusenden, die ausschließlich im Home-Office durchgeführt werden soll?
Ich wundere mich darüber, dass jetzt schon mit Sanktionsandrohung über die Wohnung der "Kunden" bestimmt werden darf.
im Freundeskreis tauchte gerade folgende Frage auf:
Weiß jemand, ob es zulässig ist, einen VV (mit Sanktionsandrohung, jawohl) für eine Tätigkeit rauszusenden, die ausschließlich im Home-Office durchgeführt werden soll?
Weiß jemand, ob ein solcher VV rechtlich in Ordnung geht, gab es vielleicht schon ein Urteil oder Erfahrungen ?
Jedoch kann man im Hinblick auf die rechtliche Situation von Homeoffice Jobs generell -was das Mietrecht anbetrifft -nur zur Vorsicht raten.
Die vertragliche Grenze ist dann erreicht, wenn das Verhalten des Mieters und der Vertragszweck nicht mehr übereinstimmen, beispielsweise bei rein gewerblicher Nutzung der Mietwohnung. Gewisse sich aus seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ergebende Nebengeschäfte, wie beispielsweise telefonieren oder Geschäftspost empfangen, beeinträchtigen den Wohnzweck jedoch nicht. Dies trifft nach herrschender Meinung auch auf Büroarbeiten zu, die nur gelegentlich zu Hause ausgeführt werden. Erst wenn der Mieter seine berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise planmäßig in die Wohnung verlegt, kann von einer gewerblichen oder beruflichen Nutzung gesprochen werden. Diese ist jedoch nur zulässig, wenn
durch die Nutzung keine unzumutbaren Nachteile oder Belästigungen für den Vermieter oder Dritte, insbesondere andere Mitmieter entstehen,
durch die Arbeiten eine Veränderung des Charakters oder der Beschaffenheit der Wohnung nicht eintritt und
die Gefahr einer Beschädigung der Wohnung oder des Mietgrundstücks nicht unzumutbar erhöht wird.
Wird die Wohnung trotz beruflicher Nutzung noch überwiegend zu Wohnzwecken benutzt, bedeutet dies noch keine Veränderung ihres Charakters.
Pauschal lässt sich das so nicht beantworten -was die Stelle aus dem VV angeht. Jedoch kann man im Hinblick auf die rechtliche Situation von Homeoffice Jobs generell -was das Mietrecht anbetrifft -nur zur Vorsicht raten. Siehe:
Bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, liegt eine Nutzung vor, die der Vermieter einer Wohnung ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss.
Was die steuerliche Absetzbarkeit betrifft: Nach meinem Wissen kann nur ein abgeschlossener, separater Raum in der Wohnung steuerlich als Arbeitszimmer und nicht als Arbeitsplatz allein geltend gemacht werden
Das würde in einer Einraumwohnung deshalb nicht anerkannt. Es kommt auch darauf an, ob der Arbeitsplatz auch privat genutzt wird.
Na ja, ... es sollte aber keine Tätigkeit sein welche mich in Bedrängnis mit meiner "Wohnung" bringt. Z. B. Call-Center/(seriöse) Hotline über meine private Telefon-/I-Net-Leitung, ggf. auch noch mit meiner privaten Hard- und Software.Couchhartzer meinte:Dann kannst du jetzt wieder mit dem "Wundern" aufhören, denn wie du selber ja sehr deutlich lesbar schreibst, handelt es sich um einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt und nicht um einen "Nutzungsvorschlag" für irgendwelchen Wohnraum.
Zeig mir mal im Home-Office deinen Angestellten welcher geschützt bzw. gem. § 6 unterwiesen werden muss.§ 1 ArbStättV meinte:(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.
Mietrechtlich vielleicht nicht, aber den Telefon-/I-Net-Anbieter sollte man nicht vergessen.AsbachUralt meinte:Naja, wenn man nur am PC arbeitet ergeben sich Miterechtlich kaum Probleme:
Das mit dem 2. Klo (in der eigenen Wohnung) verstehe ich sowieso nicht, muss ich das während der Arbeitszeit benutzen und das Andere nach Feierabend ... habe das aber auch nicht nachgelesen ... meine Wohnung ist ja KEINE "Arbeitsstätte" und soll auch ernsthaft keine mehr werden ...
Du kannst das alles relax sehen. Solange Dir keiner vor den Koffer schifft -ist das in Ordnung. Aber weiß man denn wirklich, welche Nachbarn man hat?
Kann jeder machen -wie er denkt. Soll sich aber nicht wundern -wenn er dann womöglich irgendwann saftige Strafen zahlen muss.
Die beste Lösung: Wenn schon -dann lieber nur dort ein Homeoffice betreiben -wo 2 separate Toiletten vorhanden sind.
Zudem -wie gesagt -eine Einraumwohnung hat steuerlich keinerlei Vorteile -was die Nutzung als Homeoffice angeht.
Ich frage mich -ob in dem hier angesprochenen Fall das Jobcenter auch den Mietvertrag des Betroffnenen kennt und ob dort dazu eine Regelung drinsteht.
Das ist schlicht und ergreifend Quatsch.In einer Arbeitsstätte, welches auch ein Homeoffice ist -ist ein zweites Klo vorgeschrieben -weil die Wohnung sonst nicht gewerblich genutzt werden darf.
Arbeiten in der Wohnung – wann darf der Mieter in der Wohnung gewerblichen Tatigkeiten nachgehen?Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08 -, juris) zunächst eine Abgrenzung vorgenommen zwischen
beruflichen Tätigkeiten, die der Mieter in seiner Wohnung ausübt und von der die Außenwelt nichts mitbekommt,
und geschäftlicher Tätigkeit von freiberuflicher oder gewerblicher Art mit Außenwirkung.
Berufliche Tätigkeiten in der Wohnung, von denen die Außenwelt nichts mitbekommt, fallen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs von vornherein unter den Begriff des „Wohnens".
Als Sonderformen des „Wohnens" ausdrücklich vom BGH erwähnt:
Unterrichtsvorbereitung eines Lehrers
Telearbeit eines Angestellten
schriftstellerische Tätigkeit eines Autors oder
der Empfang oder die Bewirtung eines Geschäftsfreundes des Mieters in der Wohnung.
Fazit: Fällt die Tätigkeit unter den insoweit erweiterten Begriff des Wohnens, hat der Mieter nichts zu befürchten. Er braucht nicht einmal eine Erlaubnis vom Vermieter, da er die Wohnung in zulässiger Weise wie vertraglich vereinbart benutzt.
Bei der Telearbeit gibt es in der Regel einen extra Anschluss vom Arbeitgeber.Mietrechtlich vielleicht nicht, aber den Telefon-/I-Net-Anbieter sollte man nicht vergessen.
Im übrigen nochmals:
Mietrechtlich vielleicht nicht, aber den Telefon-/I-Net-Anbieter sollte man nicht vergessen.
Ist vermutlich auch besser so, da es beim HomeOffice auch darauf ankommt, wie sich die Tätigkeit gestaltet, welcher Publikumsverkehr zu erwarten ist, wie die Außenwirkung ist, ... etc.Ich werde mich jetzt ganz bestimmt nicht weiter an dieser Art und Weise der Diskussion weiter beteiligen.
Weiß jemand, ob es zulässig ist, einen VV (mit Sanktionsandrohung, jawohl) für eine Tätigkeit rauszusenden, die ausschließlich im Home-Office durchgeführt werden soll?
Ich werde mich jetzt ganz bestimmt nicht weiter an dieser Art und Weise der Diskussion weiter beteiligen.
Sollte einem der AG aus dem VV keinen schrfitlichen Arbeitsvertrag anbieten ,so würde ich das als nicht zulässig einordnen -denn es könnte Probleme im Hinblick auf Scheinselbständigkeit geben.
Wer solche VV bekommt, der sollte sich vielleicht in das Metier einlesen. sich sozusagen Wissen über Besonderheiten dessen aneignen und gleichzeitig Handlungsempfehlungen bekommen.
... und wieder werden Argumente an den Haaren herbeigezogenVidya meinte:Ich selbst war mal Teilnehmerin einer Maßnahme in einer angemieteten Wohnung.
Klar, es gibt ja keine Solo-Selbstständigen, bzw. Handwerker die ihren Bürokram Zuhause erledigen ... es fehlt ja die 2te Toilette.Vidya meinte:weil keine Wohnung 2 Toiletten hat
Das Finanzamt, der Vermieter, der Telefon-/I-Net-Provider usw. mit durchaus deftigen Beträgen ... SOFERN du dich nicht vorher informiert und vorhandene Probleme aus dem Weg geräumt hast.Doppeloma meinte:wer soll mich denn für so viel blühende Fantasie und womit bestrafen können
Ergänze doch bitte noch das Wörtchen; seriösen.AsbachUralt meinte:Bei der Telearbeit gibt es in der Regel einen extra Anschluss vom Arbeitgeber.
Ein Möhrchen, ein MöhrchenVidya meinte:Denn ich kenne die Kataloge und die Preislisten vom Gewerbeaufsichtsamt.
Die Stelle beinhaltet Computertätigkeiten/ Schreibarbeiten, Postversand und -Empfang sowie Sicherstellung der Erreichbarkeit (Telefonie). Keinen Publikumsverkehr.
Flexible Stundenmodelle sollen nach Absprache möglich sein, 400 Euro/Teilzeit.
Die Arbeit findet ausschließlich beim Arbeitnehmer statt, es gibt keinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber. Wie auch immer man sich dann treffen und die Aufgaben besprechen will (vielleicht Videokonferenz?) .