kann mir einer mal sagen warum man den VG erst nach zwei Monaten arbeitslosigkeit bekommt?
ist doch irgendwie bescheuert oder nicht![]()
Zu finden auf der Website der BA .Vermittlungsgutschein (VGS)
Voraussetzungen und Vereinbarungen
Vermittlungsgutschein (VGS) - Voraussetzungen für die Ausstellung
- Einen Rechtsanspruch auf einen VGS hat, wer
- Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (dazu gehört auch ein ruhender Anspruch) und
- in einer Rahmenfrist von drei Monaten vor der Beantragung des VGS mindestens zwei Monaten arbeitslos war und
- noch nicht vermittelt ist.
- Einen Rechtsanspruch hat auch, wer eine Beschäftigung ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, die von der Agentur für Arbeit
Vermittlungsgutschein (VGS) - Voraussetzungen für die Auszahlung
- als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) oder
- als Strukturanpassungsmaßnahme (SAM) gefördert wird oder gefördert wurde.
- Alg II-Anspruchsberechtigten kann ein VGS ausgestellt werden. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Ein privater Arbeitsvermittler hat einen Zahlungsanspruch gegenüber der Agentur für Arbeit, wenn er den Arbeitnehmer vermittelt hat
sofern er zum Zeitpunkt der Vermittlung ein Gewerbe als privater Arbeitsvermittler angemeldet hatte und von der Agentur für Arbeit nicht mit der Vermittlung des Arbeitnehmers beauftragt war.
- in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland oder im EU-/EWR-Ausland
- mit einer Arbeitsvertragsdauer von mindestens drei Monaten
- und einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden
- bei einem Arbeitgeber, bei dem er in den letzten vier Jahren vor der Arbeitslosmeldung längstens drei Monate beschäftigt war,
Vereinbarung von Vergütungen mit Arbeitsuchenden mit oder ohne Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein (VGS)
- Die Vermittlung muss innerhalb der Gültigkeitsdauer des VGS erfolgen. Maßgebend ist grundsätzlich der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen wird.
Regelung:
Eine Vergütung darf nur für den Fall einer erfolgreichen Vermittlung vereinbart werden (Wird ein VGS vorgelegt, ist die Zahlung gestundet, bis die Agentur für Arbeit gezahlt hat).
Erforderlich ist ein schriftlicher Vermittlungsvertrag, in dem die Vergütung angegeben werden muss.
Mit der Vergütung sind auch alle Leistungen abgegolten, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind.
Arbeitsuchende mit oder ohne VGS-Anspruch:
(Bei Arbeitsuchenden mit VGS-Anspruch kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch geltend gemacht wird)
Die Vergütung einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer darf einheitlich höchstens 2.000 Euro betragen (bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 SGB IV bis zu 2.500 Euro).
Stand 05.09.2008
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