Da ich das Gefühl habe, dass hier teils über unterschiedliche Bescheinigungen geschrieben wird, liste ich diese Unterschiedlichkeiten
(auch für spätere LeserInnen) mal auf:
______________________________________________________
* Meldebestätigung bzw Anmeldebestätigung
* Erweiterte Meldebescheinigung
* Ummeldebestätigung
= alles Papier zwecks MeldeKrams
______________________________________________________
* Mietbescheinigung
= unsägliches + nicht zwingend erforderliches Papier für die JC-DatenKrake
______________________________________________________
* Wohnungsgeberbescheinigung
oder auch
* Wohnungsgeberbestätigung
... nach § 19
Bundes
Melde
Gesetz
______________________________________________________
Aus
Letzterem geht bspw hervor, wer EigentümerIn des Mietobjektes ist, aber auch, wer WohnungsgeberIn ist - was nicht identisch sein muss.
Deutlich darin auch der Verweis gegen eine spezielle Ordnungswidrigkeit, die unterschrieben werden muss.
====================================================
Zum Fall der TE:
Dort möchte die Leistungsabteilung eine Wohnungsgeberbescheinigung sehen, obwohl ich seit März 2016 hier gemeldet bin.
und
Die Besonderheit:Ich bin seit März 2016 hier gemeldet und wohne auch hier, zahle aber erst seit 01.01.2019 Miete für eine kleine Wohnung.
>>> Möglicherweise liegt in diesen beiden Zitaten das spezielle Interesse des JC.
Generell wünsche ich
HermineL weiterhin Kraft für konsequente Ablehnungen von o. g. Bescheinigungen.
Dass speziell die
Wohnungsgeberbescheinigung, bzw
-bestätigung, ihren Grund auch in Fake-Anmeldungen hatte
(hihi, ich bin hier zwar gemeldet, wohne aber jottwede - wogegen
... ich nix habe), ist z. B. der Grund bei ausländischen EU-BürgerInnen per
Wohnungsgeberbestätigung genauer zu schauen.
Da bei vielen dieser EU-BürgerInnen zudem auf ihrer
Identity Card nicht vorgesehen ist, rückseitig einen AnschriftsKleber mit Stadtstempel aufzukleben, bin ich mir nicht sicher, ob JC nicht doch in diesem Punkte starrköpfig sein möchte - gemäss auch diesem:
SGB II § 60
Die Auskunftspflichten nach
§ 60 Abs. 1 bis
4 sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Dritten (allg. Meinung vgl. Blüggel, in: Eicher/Luik, SGB II, § 60 Rz. 7 m. w. N.; Schoch, in: Münder,
SGB II, § 60 Rz. 8). Die Ermittlungen nach § 60 kommen regelmäßig erst dann in Betracht,
wenn dem Antragsteller Mitwirkungspflichten nicht obliegen, der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. nachgekommen ist, der Sachverhalt aber noch nicht geklärt ist oder Ermittlungen bei Dritten erforderlich sind.
Aus:
Sauer, SGB II § 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflic ... / 1 Allgemeines | TVöD Office ...
... sowieso allet Shit
dieser ganze Pappwust - gehörte: VERBOTEN ...