avalanche
Priv. Nutzer*in
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Moin werte Gemeinde,
folgende Vorgeschichte (in blau):
Am 01.01.2014 haben wir (meine Ehefrau und ich) in Hamburg einen Mietvertrag für eine Wohnung mit einer Immobilienfirma A geschlossen. Am 01.04.2015 hat sich ein neuer Eigentümer B gemeldet und forderte die Übertragung der Kaution auf sich, bzw. seine Verwaltungsfirma C. Am 30.10.2015 haben wir das Mietverhältnis form- und fristgerecht gekündigt mit Wirkung zum 31.01.2016, also drei inhaltsgleiche Kündigungen abgeschickt jeweils adressiert an A, B und C und darin die Aufrechnung der ausstehenden Mieten mit der Kaution und der Nebenkostenabrechnung angekündigt.
Obwohl C in dieser Art und Weise keine Korrespondenz mit uns führen wollte, hat sie die Kaution tatsächlich mit den ausstehenden Mieten aufgerechnet, weil ein MV nur zwischen uns und A bestand. Es verblieb dann eine Restforderung über ca. 350€ für Jan/2016. Die Zähler der Heizkörper wurden Anfang Dez. 2015 abgelesen, wiesen aber einen geringen Verbrauch auf, so dass sich aus der Nebenkosten-Abrechnung ein Überschuss von ebenfalls ca. 350€ ergibt. C bestand auf Auszahlung, wir auf Aufrechnung wegen Zurückbehaltungsrechts gemäß §556b Abs 2 BGB.
C macht seine Forderung jetzt gerichtlich geltend im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO. Auf unsere Klageabweisung unter Bezug auf §556b Abs.2 BGB führte die promovierte Amtsrichterin aus (in rot):
(1) Wir verstehen nicht, warum unser Zurückbehaltungsrecht hier nicht greift.
(2) Falls C die Nebenkosten nicht zahlt oder mit willkürlichen angeblichen Wohnungsmängeln aufrechnet, wissen wir nicht, gegen wen wir klagen sollen und ob eine Klage überhaupt greift, weil kein MV zwischen B bzw. C und uns besteht.
Für konstruktive Einschätzungen zu (1) oder (2) bedanken wir uns im voraus.
Schönes Wochenende, ave
folgende Vorgeschichte (in blau):
Am 01.01.2014 haben wir (meine Ehefrau und ich) in Hamburg einen Mietvertrag für eine Wohnung mit einer Immobilienfirma A geschlossen. Am 01.04.2015 hat sich ein neuer Eigentümer B gemeldet und forderte die Übertragung der Kaution auf sich, bzw. seine Verwaltungsfirma C. Am 30.10.2015 haben wir das Mietverhältnis form- und fristgerecht gekündigt mit Wirkung zum 31.01.2016, also drei inhaltsgleiche Kündigungen abgeschickt jeweils adressiert an A, B und C und darin die Aufrechnung der ausstehenden Mieten mit der Kaution und der Nebenkostenabrechnung angekündigt.
Obwohl C in dieser Art und Weise keine Korrespondenz mit uns führen wollte, hat sie die Kaution tatsächlich mit den ausstehenden Mieten aufgerechnet, weil ein MV nur zwischen uns und A bestand. Es verblieb dann eine Restforderung über ca. 350€ für Jan/2016. Die Zähler der Heizkörper wurden Anfang Dez. 2015 abgelesen, wiesen aber einen geringen Verbrauch auf, so dass sich aus der Nebenkosten-Abrechnung ein Überschuss von ebenfalls ca. 350€ ergibt. C bestand auf Auszahlung, wir auf Aufrechnung wegen Zurückbehaltungsrechts gemäß §556b Abs 2 BGB.
C macht seine Forderung jetzt gerichtlich geltend im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO. Auf unsere Klageabweisung unter Bezug auf §556b Abs.2 BGB führte die promovierte Amtsrichterin aus (in rot):
(...) Die Aufrechnung mit dem erwarteten Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung 2015 geht derzeit ins Leere. Solange C nicht abgerechnet hat, besteht keine Forderung der Beklagten, mit der sie aufrechnen könnte. Die Abrechnung ist einem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zuzuleiten. Erst nach Ablauf dieser Frist tritt die solgenannte Abrechnungsreife ein und der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung wird fällig. Dass diese Frist abgelaufen ist, ist derzeit nicht ersichtlich.
Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte von der Klägerin das Guthaben aus einer noch zu erteilenden Nebenkostenabrechnung verlangt, ihr gegenüber gekündigt und anderweitigen Vertragserklärungen abgegeben hat, geht das Gericht davon aus, dass nicht bestritten werden soll, dass die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks geworden ist und nach § 566 ff. BGB in die Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Mietvertrag eingetreten ist. (...)
Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte von der Klägerin das Guthaben aus einer noch zu erteilenden Nebenkostenabrechnung verlangt, ihr gegenüber gekündigt und anderweitigen Vertragserklärungen abgegeben hat, geht das Gericht davon aus, dass nicht bestritten werden soll, dass die Klägerin Eigentümerin des Grundstücks geworden ist und nach § 566 ff. BGB in die Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Mietvertrag eingetreten ist. (...)
(1) Wir verstehen nicht, warum unser Zurückbehaltungsrecht hier nicht greift.
(2) Falls C die Nebenkosten nicht zahlt oder mit willkürlichen angeblichen Wohnungsmängeln aufrechnet, wissen wir nicht, gegen wen wir klagen sollen und ob eine Klage überhaupt greift, weil kein MV zwischen B bzw. C und uns besteht.
Für konstruktive Einschätzungen zu (1) oder (2) bedanken wir uns im voraus.
Schönes Wochenende, ave