Wie ich vermutete und Zeitkind es auch ausführte: Schwachsinn.
Die in dem Einstellungsbescheid angeführte "Begründung" jibbet nit.
Dafür kann man nicht "bestraft" werden - wenn du alles aufmerksam gelesen hast, verstehst du jetzt auch sicher, warum.
Der andere Wisch - was ist das?
Das ist KEINE "ordentliche" Aufforderung zu einem nach den genannten Paragraphen auch ZULÄSSIGEN Meldegründen!
Was ist das überhaupt für ein Formular? Ein Teil einer EGV oder was?
Die Gründe, nach denen eingeladen UND auch "sanktioniert" werden darf stehen in den §§ ja drin:
§ 309
Allgemeine Meldepflicht
(2) Die Aufforderung zur Meldung kann zum Zwecke der
| 1. | Berufsberatung, |
| 2. | Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, |
| 3. | Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, |
| 4. | Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und |
| 5. | Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch |
erfolgen.
Da einen Bezug zu diesen Gründen herzustellen, wäre etwas "gewagt".
WICHTIG: Gibt es zu dem Blatt Leistungseinstellung weitere Seiten? Rechtsfolgen/Rechtsmittel???
UND auch wichtig: gibt es zu dieser merkwürdigen "Verabredung" auf dem 2. Blatt weiteres? Rechtsfolgen?

also nach nochmaligem Nachdenken ... denke ich mal aufgrund der vorhandenen Infos und Rechtslage kann
sicherlich auch ohne zusätzliche Analyse über Info über Rechtsfolgen oder sonstiges Gedöns auf die Einstellung an sich reagiert werden, selbst WENN es für das handgeschriebene Zeuch irgendeine Belehrung gäbe.
Ich würde in etwa folgenden Text einreichen (kann ja dann nach Rückmeldung des TE noch in die eine oder andere Richtung ergänzt werden. Mal als "Rohfassung", weil ich grad Zeit hatte

:
Ein WIDERSPRUCH ist hier m.W. nicht das Rechtsmittel - aber eine "Äußerung" geht ja eigentlich immer ;-) - es müsste "eigentlich" sofort Klage und Anordnung aW beim SG eingereicht werden - aber ich habe auch schon mal in anderer Sache eine Leistungseinstellung mit einer direkten "Äußerung" hierzu vom Tisch bekommen, weil der SB keine Lust auf das ganze Spielchen hatte und auch keine Beschwerde wollte
Außerdem § 311 SGB III:
2Soweit die Kenntnis nicht auf Angaben der Person beruht, die die laufende Leistung erhält, sind ihr unverzüglich die vorläufige Einstellung der Leistung sowie die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen, und es ist ihr Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
Vielleicht kann man den Unsinn damit ja auch noch rechtzeitig
stoppen. Gleich mit Beschwerde drohen und Teamleiter ins Boot. Ansonsten den Text auch gleich ummünzen zur Klage und Antrag aW.
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Mit Schreiben vom …. teilen Sie mir die Vorläufige Einstellung der Zahlung von Leistungen mit
Als Begründung führen Sie § 40 Abs. 2 Nr. 4 an.
Dieser besagt wörtlich:
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
Diese „Kenntnis von TATSACHEN“, als gesetzlich gerechtfertigte Grundlage für eine Leistungseinstellung haben Sie jedoch NICHT.
Einen erforderlichen NACHWEIS, beispielsweise ggf. über eine verlängerte ungenehmigte OA – wie in den Fachlichen Weisungen zu § 7 Rz. 7.134 zu beachten – haben Sie ebenso wenig erbracht.
Des Weiteren aus den genannten § 311 SGB III lässt sich Ihre Leistungseinstellung gerade NICHT rechtfertigen.
Dieser besagt auch KLAR, dass Kenntnis von Tatsachen bekannt sein müssen, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist.
Ihre Begründung, ich hätte mich (lediglich) aus meiner genehmigten OA nicht rückgemeldet, ergibt allein keinen Tatbestand, aus dem Leistungen eingestellt werden DÜRFEN.
Die Erreichbarkeitsanordnung sieht lediglich eine Möglichkeit zur Einstellung von Leistungen vor, wenn es sich um eine UNERLAUBTE OA handelt – eine (verspätete, vergessene) oder auch fehlende Rückmeldung (Kontrolle der Anwesenheit) „telefonisch oder per Email“ ist gesetzlich nicht vorgesehen, somit rechtfertigt dies auch schon gar nicht eine Leistungseinstellung!
Weder das SGB II noch die Erreichbarkeitsanordnung beinhalten eine Festlegung, wonach sich jemand nach einer genehmigten Ortsabwesenheit beim Jobcenter zurückmelden muss.
Die Zustimmung des Jobcenters zur Ortsabwesenheit allein bedingt deshalb auch noch keine Pflicht, sich zurückzumelden.
Eine solche Pflicht kann das Jobcenter somit auch nicht ungenannt voraussetzen.
In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung hat das Jobcenter vielmehr ein Ermessen, ob es eine solche Rückmeldung überhaupt fordern will.
Auch über die übliche Meldeaufforderung nach §§ 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III ist eine „Rückmeldung aus der OA“ weder begründet noch vorgesehen.
Sie haben also aufgrund der Gesetzeslage zweifelsfrei den NACHWEIS zu erbringen, dass es sich hier eine „unerlaubte Ortsabwesenheit“ gehandelt hätte.
Dies ist jedoch NICHT der Fall. Ich habe lediglich „vergessen“ mich telefonisch oder per Email rückzumelden und ging davon aus, dass die konkrete Meldeaufforderung zu unserem nächsten Termin am …….. hierfür ausreichend sei.
Eine Pflicht zu einer bloßen „Rückmeldung“ aus einer Ortsabwesenheit besteht nicht.
Eine „verspätete Rückkehr“ hat es ebenso NICHT gegeben!
Innerhalb der Meldeaufforderung mit den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Gründen nach § 309 SGB II Abs. 2, 1-5 ist ein derartiger „Grund“ ebenso gesetzlich nicht vorgesehen.
Ein „Meldeversäumnis“ liegt ebenso nicht vor – Ihrer Einladung zum ……….. werde ich Folge leisten.
Da die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 1 SGB III aber existenzgefährdende Folgen haben kann, sind strenge Voraussetzungen einzuhalten:
Das Jobcenter muss Kenntnis von Tatsachen erhalten, die zum Ruhen oder zum Wegfall des Hartz-IV-Anspruchs führen, etwa dass Einkommen oder Vermögen erzielt wird. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen sind aber für eine vorläufige Zahlungseinstellung keinesfalls ausreichend.
Da die Leistungseinstellung gerade NICHT auf den geforderten und bewiesenen TATSACHEN beruht, ist folglich die Einstellung meiner Leistungen rechtswidrig und muss umgehend zurückgenommen werden.
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Ergänzend hier noch zu lesen:
Vorläufige Zahlungseinstellung - www.Grundsicherungs-Handbuch.de
Da die SGB-II-Träger die Anwendungsvoraussetzungen der vorläufigen Zahlungseinstellung oftmals nicht ganz so eng, wie vom Gesetzgeber eigentlich gefordert, sehen, sollten auf der Grundlage von § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 1 SGB III verfügte Zahlungseinstellungen immer ganz genau überprüft werden und ggf. alle Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Einstellung ausgeschöpft werden.
Der Rechtsschutz gegen vorläufige Zahlungseinstellungen ist, da es sich bei der vorläufigen Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 1 SGB III nach ganz überwiegender Ansicht nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. etwa Bayerisches LSG, 09.08.2013, Az. L 11 AS 462/13 B PKH; LSG Sachsen-Anhalt, 19.09.2012, Az. L 5 AS 378/10 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2012, Az. L 19 AS 1603/12 B ER), anders als ansonsten im Bereich des SGB II üblich, nicht über (zunächst) einen Widerspruch zu realisieren. Ein Widerspruch wäre nicht statthaft.
Vielmehr kann direkt das Sozialgericht durch Erhebung einer (Leistungs-) Klage nach § 54 Abs. 5 SGG angerufen werden. Ergänzend kann es erforderlich sein, insbesondere bei akuter Existenzgefährdung, den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG gegen das Jobcenter ebenfalls beim zuständigen Sozialgericht zu beantragen.
Der Grundsicherungsträger hat aber in jedem Falle eine vorläufig eingestellte laufende Leistung unverzüglich nachzuzahlen, soweit der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung nicht mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben ist. Ist der Bescheid, aus dem die Zahlung zunächst vorläufig eingestellt war, binnen der Zweimonatsfrist aber aufgehoben worden, kann dann dagegen - wie üblich - zunächst mittels Widerspruchs vorgegangen werden. Ergänzend kann auch in diesem Falle ggf. einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragt werden; dann allerdings nicht in Form einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG, sondern in Form eines Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG.