HermineL
Super-Moderation
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Da mir auch hier im Forum schon aufgefallen ist, dass es in letzter Zeit Bewilligungsbescheide gab, die ohne offensichtlichen Grund nicht über die vollen 12 Monate liefen, möchte ich auf folgenden Beitrag von Harald Thomé aus dem letzten Tachles-Newsletter hinweisen.
Nachzulesen im Tacheles Newsletter - hier klicken -
Verkürzung der Bewilligungszeiträume bzw. vorsätzliches rechtswidriges Handeln einzelner Jobcenter
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Dann möchte ich mal auf ein spezielles Phänomen hinweisen: Ich bekomme vermehrt mit, dass Jobcenter die Bewilligungszeiträume von zwölf bzw. sechs Monaten auf Zeiten, die für die Leistungsbeziehenden nachteilig sind, verkürzen.
Generell gilt: § 41 Abs. 3 SGB II bestimmt, dass in der Regel für ein Jahr zu entscheiden ist. Bei vorläufiger Leistungsgewährung oder bei unangemessenen KdU ist regelmäßig auf sechs Monate zu verkürzen (§ 41a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 u. 2. SGB II).
Ich bekomme mit, dass die Bewilligungszeiträume bereits vorsorglich bis entweder Jahresende oder jetzt bis Ende März 2022 verkürzt werden. Siehe beispielshaft folgenden Vorgang des Jobcenters aus dem Kreis Mettmann: https://t1p.de/1yqg, bei dem grundlos der Bewilligungszeitraum zum Jahresende auf zwei Monate verkürzt wurde.
Mit dieser Verkürzung soll vorsorglich die begünstigende Regelung der sog. »Angemessenheitsfiktion« der Unterkunftskosten in § 67 Abs. 3 SGB II umgangen werden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides galt die Angemessenheitsfiktion für alle Bescheide, die bis Ende Dez. 2021 begonnen haben. Die Angemessenheitsfiktion bestimmt, dass alle Unterkunftskosten für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dez. 2021, verlängert auf 31. März 2022, beginnen für die Dauer von sechs Monaten gesetzlich bestimmt als angemessen gelten.
Wenn wir mal den „Mettmanner Fall“ nehmen würde der Bewilligungszeitraum im Nov. 2021 beginnen und bis Nov. 2022 fortwirken und alle anfallenden Unterkunftskosten müssten aufgrund der Angemessenheitsfiktion, zumindest für sechs Monate und dann nochmal sechs Monate nach Kostensenkungsverfahren, übernommen werden. Durch die rechtswidrige Verkürzung sollte diese begünstigende Reglung nur bis Dez. 2021 gelten.
Praktisch aber doch länger, weil das Sozialschutzpaket nun vorerst bis März 2022 verlängert wurde (§ 67 Abs. 1 SGB /§ 141 Abs. 1 SGB XII).
Intention des Gesetzgebers zum Sozialschutzpaket und darin der Angemessenheitsfiktion war, dass sich SGB II-Leistungsbeziehende in der Zeit der Pandemie "nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen" (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 19/18107, S 25).
Diese Schutzregelung wird mit der absichtlichen Verkürzung umgangen. Wenn dies der Fall ist, sollte gegen den verkürzten Bescheid immer Widerspruch eingelegt werden. Hier würde ich empfehlen, jeden einzelnen Fall an einen Anwalt oder eine Anwältin zu geben, damit dieses rechtswidrige Verhalten das Jobcenter dann die Anwaltskosten kostet. Auch können bestandskräftige Verkürzungsbescheide mit Überprüfungsanträgen angegriffen werden, damit für den Fall, dass es nachfolgende durch Umzug zu höheren Unterkunftskosten kommt, die Betroffenen durch diese Regelung nicht benachteiligt werden.
Ansonsten möchte ich auf den Artikel zur Angemessenheitsfiktion verweisen und darauf, dass da etwas getan werden sollte: https://t1p.de/xvjd
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