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Mitglied 76202
Gast
Hallo,
der Erstattungsanspruch nach §50 SGB X verjährt aut Art. 4 des gleichen Paragraphen nach:
> Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. 2Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. 3§ 52 bleibt unberührt.
Jetzt ist mir nicht ganz klar, was das bedeutet. Wenn z.b. ein Erstattungsbescheid im Februar 2014 erging, dann ein Monat Wiederspruchsfrist, ist dann das Kalendarjahr im Dezember 2014 abgelaufen und dann zählen vier Jahre? Also ist der Anspruch im Dezember 2018 verjährt oder im Februar 2018?
der Erstattungsanspruch nach §50 SGB X verjährt aut Art. 4 des gleichen Paragraphen nach:
> Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. 2Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. 3§ 52 bleibt unberührt.
Jetzt ist mir nicht ganz klar, was das bedeutet. Wenn z.b. ein Erstattungsbescheid im Februar 2014 erging, dann ein Monat Wiederspruchsfrist, ist dann das Kalendarjahr im Dezember 2014 abgelaufen und dann zählen vier Jahre? Also ist der Anspruch im Dezember 2018 verjährt oder im Februar 2018?