Verdacht auf Bedarfsgemeinschaft rückwirkend möglich?

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Poeticjustice94

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Hallo,

angenommen Person A(weiblich) wohnt mit Person B (männlich) seit 2 Jahren in einer Wohngemeinschaft und beide Personen beziehen Hartz4. Das einzige Problem ist, dass es zu dem Zeitpunkt der Wohnungssuche keine Auswahl gab und die Küche deswegen nur durch das Zimmer von Person A zu erreichen ist. Zu Anfang wurde gefragt ob eine Beziehung besteht und es wurde von beiden Seiten aus abgelehnt und das wurde auch so akzeptiert. Im Juni vergangenen Jahres hat Person A dann zusammen mit dem nächsten (vorläufigen) Weiterbewilligungsantrag eine Anlage VE bekommen. Dazu sollte sie eine detaillierte Beschreibung zu dem persönlichen Verhältnis zu Person B abgeben. Sie hat sich geweigert die Anlage VE auszufüllen, da kein gemeinsamer Haushalt vorliegt und zeitgleich ein Schreiben mitgeschickt in dem sie ausführlich bestätigt, dass der Wille füreinander einzustehen nicht vorhanden ist und keine Partnerschaft besteht. In etwa zu der gleichen Zeit hat der Aussendienstmitarbeiter des Jobcenters versucht eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung durchzuführen. Zu dem Zeitpunkt war nur Person B in der Wohnung und hat den Einlass verwehrt und darum gebeten, nach Terminabsprache wiederzukommen.
Daraufhin passierte gar nichts mehr.
Nun mussten beide Bewohner Ende November neue Weiterbewilligungsantranträge einreichen.
Niemand bekam eine Bestätigung des Antrages und am 31.12. war bei beiden Bewohnern kein Geld auf dem Konto.

Person A und B haben bei der Hotline angerufen und es heißt der Antrag ist noch in Bearbeitung. Es wird abgewartet. Eine Woche später dann ein erneuter Anruf von Person A bei der Hotline. Die Mitarbeiterin erteilte Auskunft, dass der Aussendienst den Tag davor dagewesen sein soll und niemand anzutreffen war. Die Bearbeitung würde erst nach einem Besuch abgeschlossen werden und bis dahin werden die Leistungen eingestellt.

Person A informiert sich im Internet darüber, dass ein Hausbesuch zur Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft ungeeignet ist und sucht Urteile dazu heraus. Am nächsten Tag geht sie zum Jobcenter und erklärt dort nochmal, dass keine Partnerschaft besteht und lehnt den Hausbesuch wieder ab. Es werden einige Fragen zum Zusammenleben gestellt und man solle gemeinsam nach dem Wochenende zum Jobcenter kommen und Kontoauszüge, Dokumente über Versicherungen und den Stromvertrag vorzeigen. Es wurde aber klargestellt, dass es wohl keine Möglichkeit gibt um dem Hausbesuch zu entgehen.

Wie sollen die Beiden sich nun Verhalten? Sollen sie den Aussendienstmitarbeiter reinlassen und könnte dieser wegen der Küche eine Einstandsgemeinschaft (vielleicht sogar rückwirkend)unterstellen obwohl jeder in seinem Bett schläft, getrennt wirtschaftet, etc.? Könnte das Jobcenter es vielleicht sogar als Sozialbetrug ansehen?

Vielen Dank im Voraus
 
1. NICHT gemeinsam zum JC ... sondern schön einzeln, man ist keine BG , lebt nur unter einem dach und stimmt seine freizeit nicht mit dem mitbewohner ab

2. hat jeder nur seine unterlagen, also auch nur seine dokumente, kontoauszüge und versicherungen.
den stromvertrag hat wohl einer, der andere aber quittungen über die zahlung seines anteils an den anderen.
aber JEDER hat nur SEINE unterlagen

3. schriftlich (wieder jeder einzeln) die rechtsgrundlage dafür fordern, das der antrag erst nach einem besuch des aussendienstschnüfflers bearbeitet wird.

4. wohl mal eine beschwerde (wieder jeder einzeln) ans kundenreaktionsmanagement der AfA oder bei optionskommune an den bürgermeister...
 
Hab ich grad alles durch,war auch Hausbesuch da.
Gibts nur eins -Nerven behalten zur Caritas und beraten lassen
oder sofort zum Anwalt.
Ist ne heimtückische Bande,leider haben sie die Gerichte auch auf ihrer Seite.
Wir haben noch das Problem da sie nix gefunden haben,wurde die Untermiete moniert nun zahlen wir jeweils 50%. Untermietvertrag geich mal ignoriert.
Muss auch nochmal zum Anwalt.
Wobei immer geschrieben steht---Kosten der Unterkunft senken,oder Untervermieten. Ist schon traurig,
 

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Beide Bewohner haben die Einladung für diesen Termin schriftlich bekommen somit ist es dann ja keine Freizeit.
Das Problem ist auch, dass es solche Quittungen nie gab. Die Mitbewohner führen ein freundschaftliches Verhältnis und so wurde es leider nicht so detailliert festgehalten.

Wenn nun Beide die Rechtsgrundlage fordern, würde die Bearbeitung des Antrages noch länger dauern und beide Personen sind auf das Geld mittlerweile mehr als angewiesen da ja auch die Miete nicht überwiesen wird. Somit bleibt mittlerweile keine Zeit mehr.
 
AW: Verdacht auf Bedarfsgemeinschaft rückwirkend möglich?

... Beide Bewohner haben die Einladung für diesen Termin schriftlich bekommen somit ist es dann ja keine Freizeit. ....

natürlich ist es meine zeit, in der ich zum termin im JC muss ... über die zeit des mitbewohners kann ich nicht bestimmen...

solltet ihr beide den gleichen termin beim selben bearbeiter haben, dann geht einer rein und besteht auf einem einzeltermin, da den mitbewohner nichts von dem, was dort besprochen wird, etwas angeht.
den nachbarn auf der anderen strassenseite lässt du ja auch nicht beim gespräch mit dem SB zu...

mit diesem trick versucht man doch, euch eine beziehung zu beweisen, die nicht besteht...

ihr müsst euch schon ein bissl wehren, wenn ihr erfolg haben wollt.

die beschwerde beim kundenreaktionsmanagement (am besten per mail und nicht beide den selben text nehmen) hat meist (nach den erfahrungen hier aus dem forum) sehr schnell erfolg. innerhalb weniger tage ist das meiste geklärt...

ausserdem kann man mit kontoauszug (auf dem ja nichts mehr ist) beim JC antrag auf vorschuss stellen... hier mal ein link
Antrag auf einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch gem. SS 42 SGB I i.v.m. SS 9 SGB X i.v.m. SS 1 Abs 2 Nr 2 SGB II i.v.m. SS 38 SGB I

die leistungen ganz einzustellen dürfte nicht rechtens sein, da euch ja selbst als BG was zustehen würde. ausserdem kann bis zum abschluss der prüfung ja immernoch ein vorläufiger bescheid erstellt werden...

aber wenn ihr lieber nachgebt statt zu kämpfen... jeder ist seines glückes schmied...
 

Vielen Dank für den Hinweis mit den getrennten Gesprächen. Das hätte ich mir schon so gedacht.

Die Mail an das Kundenreaktionsmanagement wird heute noch zumindest von einer Seite herausgeschickt und der andere Bewohner wird gebeten das Gleiche zu tun.

Beim letzten Gespräch wurde ein Barcheck abgelehnt bis die Mitwirkungspflicht bezüglich des Hausbesuchs erfüllt worden ist.
 
Dann wird der halt nochmal gestellt, diesmal schriftlich nachweislich. Und wenn er abgelehnt wird, auf schriftlichem Bescheid bestehen.
 
... Beim letzten Gespräch wurde ein Barcheck abgelehnt bis die Mitwirkungspflicht bezüglich des Hausbesuchs erfüllt worden ist.

schriftlich fordern das mit der mitwirkungspflicht. auf welchen paragrafen wird sich gestützt?
wo steht unter mitwirkungspflichten, das ich fremde ohne durchsuchungsbeschluss in meine wohnung lassen muss? das darf nicht mal die polizei ...

immer schriftlich nach den rechtsgrundlagen fragen, dann werden die kleiner...
 
wo steht unter mitwirkungspflichten, das ich fremde ohne durchsuchungsbeschluss in meine wohnung lassen muss? das darf nicht mal die polizei ...

Doch, dass darf die Polizei (die Feuerwehr auch) auch ohne Durchsuchungsbeschluß. Bei Gefahr im Verzug bzw. wenn eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Personen- bzw. Vermögenswerte vorliegt. Sogar Jugendämter dürfen das, wenn auch nur unter Hinzuziehung der Polizei.

Aber mal wieder zum Thema. Sicherlich muß niemand einem Behördenmitarbeiter den Zutritt zu seiner Wohnung genehmigen. Allerdings kann es dann durchaus sein, daß die Behörde argumentiert, ohne „Begutachtung“ der Wohnung keine Entscheidung treffen zu können. Wer da nun recht hat oder nicht, muß dann im Zweifel ein Gericht entscheiden. Im Prinzip ist das also auch die Frage, wer das größere Durchhaltermögen und die stärkeren Nerven hat.
 
Vielen Dank für die restlichen Antworten.
Der Hausbesuch wurde von den Beiden geduldet und nun kam der Bescheid und es bleibt trotz Durchgangszimmer eine Wohngemeinschaft.
 
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