Verbindung EGV und Maßnahme-Zuweisung

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becker

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Hallo,

Welchen Sinn macht es eine EGV mit der Formulierung:
"... verpflichtet sich, an allen angebotenen Massnahmen teilzunehmen..." NICHT zu unterschreiben, wenn danach
eine Massnahme-Zuweisung eh mit RFB zugeschickt wird?
Da nützt mir doch die nicht unterschriebene EGV gar nix, oder?
(Wenn es sich um eine "Aktivierungs"-Massnahme mit Bewerbungsaktivitäten o.ä. handelt )
 
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ZarMod

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AW: Verbindung EGV und Maßnahme-Zuweisung

Welchen Sinn macht es eine EGV mit der Formulierung ... NICHT zu unterschreiben,
wenn danach eine Massnahme-Zuweisung eh mit RFB zugeschickt wird?
Wenn Du einen Grund suchst, dem Druck des SB mit einer Unterschrift auf der EGV nachzugeben, muß ich Dich enttäuschen.
Die per Gesetz angestrebte Vereinbarung zwischen LT und ELO dient ausschließlich dem Anschein
einer zwanglosen Förderung und soll die eigentliche Rechtswidrigkeit der Gesetzgebung verschleiern.

Die von Dir angemerkte Formulierung ist i.d.R. nur Bestandteil umfassenderen Inhaltes,
in dem zusätzlich eine Rechtsfolgenbelehrung auschließlich für eine Seite zur Geltung gebracht wird.
Sprich; kommst Du den vereinbarten Pflichten nicht nach, wird Dir stückweise das Existenzminimum entzogen.
Erfüllt die Gegenseite ihre Verpflichtungen nicht, kommt die Allgemeinheit
oder auch der ELO selbst für den angerichteten Schaden auf. Hier ein aktuelles Beispiel:

Antrag auf Bewerbungskosten unbearbeitet - Untätigkeitsklage einreichen?

Egal also, was neben der einseitigen RFB noch in einer EGV steht,
wird sie erst durch Deine Unterschrift zum abgeschlossenen Vertrag zwischen Dir und dem LT.
Damit legitimierst Du die einseitig auferlegten Rechtsfolgen und erhebst das Dokument zur Einverständniserklärung.
Einen unterschriebenen Vertrag im nachhinein anzufechten ist ungleich schwerer,
als gegen einen auferlegten, EGV -ersetzenden VA vorzugehen. Siehe dazu auch dieses Thema:

Eingliederungsvereinbarung (EGV) – Was man darüber wissen sollte

Hast Du die EGV mit Maßnahmeverpflichtung unterschrieben, erklärst Du Dich damit einverstanden
und kannst nur die Form- bzw. den Inhalt der als VA auferlegten Zuweisung selbst angreifen,
nicht aber Sinn oder Zweck der Maßnahme, welche in einer EGV vereinbart wurden.
 

Vidya

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AW: Verbindung EGV und Maßnahme-Zuweisung

Hallo,

Welchen Sinn macht es eine EGV mit der Formulierung:
"... verpflichtet sich, an allen angebotenen Massnahmen teilzunehmen..." NICHT zu unterschreiben, wenn danach
eine Massnahme-Zuweisung eh mit RFB zugeschickt wird?
Da nützt mir doch die nicht unterschriebene EGV gar nix, oder?

Doch, weil viele Träger nur Teilnehmer mit unterschriebener EinV wollen bzw. bevorzugen. War bei mir zuletzt so -dass diese nicht unterschriebene EinV mithin ausschlaggebend war, weil ich damit schon zeigte, dass ich auf meine Rechte nicht pauschal verzichte -um alle angebotenen Maßnahmen auch auf Ihre Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit zu überprüfen und nicht einfach alles gleich von vorneherein zu akzeptieren -bevor ich überhaupt weiß -welche Maßnahmen hier gemeint sind.

Man setzt mit der Nichtunterschrift eine klare Ansage an den SB: Ich lasse mich nicht -ohne Gegenwehr -für jede Maßnahme verheizen -nur weil Du eine Statistik-Aufhübschung brauchst.

Das bewahrt Dich trotzdem nicht vor möglichen Zuweisungen , Deine Rechte zur Abwehr bleiben Dir aber dann voll erhalten . Jedes Mal neu. Dies wäre anders -wenn Du gleich eine EinV unterschreibst -besonders mit der Laufzeit bis auf weiteres.

Was dann die meisten SB dazu verleitet -Dir möglicherweise Maßnahmen in Fortsetzung zuzumuten. Dies bleibt einem meistens erspart -wenn man die neuen EinV nicht unterschreibt.

Zudem -ich selbst übernehme keine Verantwortung für das Versagen oder das Unvermögen des SB -mich TATSÄCHLICH NICHT in passgenaue Arbeit eingliedern zu wollen oder zu können. Das werde ich nicht mit meiner Unterschrfit absegnen.

Und als Blanko-Zustimmung für alle Maßnahmen schon mal gar nicht. Übrigens -der Satz steht fast überall standardmäßig so in den EinV drin. Das bedeutet aber noch lange nicht -dass Du auch immer eine Maßnahme bekommst. Generell ist die Wahrscheinlichkeit aber größer -wenn man beispielsweise dem Fallmanagement zugeordnet wurde oder als marktfern eingestuft wird.

Aber auch Neueinsteiger in ALG II bekommen aktuell spätestens nach 6 Wochen das Sofortangebot einer Maßnahme.

Hierzu werden in den Jobcentern und Arbeitsagenturen sparate Bedarfsanalysen gemacht -auf die man im Vorfeld wenig Einfluß hat. Daneben ist auch wichtig -ob man in die Ziegruppe der eingekauften oder geplanten Maßnahmen passt. Manchmal folgt die Auswahl auch dem Zufallsprinzip. Hat also selten nur mit dem Standardsatz in der EinV oder dem VA zu tun.

Man kann auch ohne EinV oder VA eine Zuweisung oder ein Angebot zu einer Maßnahme bekommen. In meinem Fall hatte mal eine SB übeigens beides als Zuweisung bezeichnet.
 

becker

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AW: Verbindung EGV und MaçŸnahme-Zuweisung

Geht Ihr also davon aus, die EGV grundsätzlich nicht, also auch
nicht abgewandelter Form, zu unterschreiben?
(Wenn SB speziell jetzt die Aktivierungs-/Bewerbungs-Massnahme
reinschreibt statt der zu allgemeinen Formulierung )
 

obi68

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AW: Verbindung EGV und Maßnahme-Zuweisung

Generell: warum sollte man irgendeinen Vertrag unterschreiben, wenn man mit diesem nicht besser dasteht als ohne?
 

Holler2008

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AW: Verbindung EGV und MaçŸnahme-Zuweisung

Geht Ihr also davon aus, die EGV grundsätzlich nicht, also auch
nicht abgewandelter Form, zu unterschreiben?
(Wenn SB speziell jetzt die Aktivierungs-/Bewerbungs-Massnahme
reinschreibt statt der zu allgemeinen Formulierung )
Nicht grundsätzlich aber wenn etwas darin steht, das ich nicht möchte.
 

AnonNemo

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Aufgewachter meinte:
Hast Du die EGV mit Maßnahmeverpflichtung unterschrieben, erklärst Du Dich damit einverstanden und kannst nur die Form- bzw. den Inhalt der als VA auferlegten Zuweisung selbst angreifen, nicht aber Sinn oder Zweck der Maßnahme, welche in einer EGV vereinbart wurden.
Du hast schon gelesen, dass es bei dem strittigen Satz um keine eindeutige Maßnahme geht?

Meiner Meinung nach, ist das ein ähnlich schwammiger Satz wie; Es werden angemessene und notwendige Kosten erstattet.
Natürlich besteht die Gefahr, dass ein uninformierter eLB sich davon beeinflussen lässt und die Bewerbungskosten nicht erstattet bekommt, bzw. an der Maßnahme teilnimmt.
 
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ZarMod

Gast
Du hast schon gelesen, dass es bei dem strittigen Satz um keine eindeutige Maßnahme geht?
Daß dem TE hier die Katze in ungezählten Säcken angeboten wurde, ist mir nicht entgangen.
In meiner Antwort ging es um ein Herausarbeiten des Unterschiedes der Angriffsflächen eines VA mit Zuweisung
gegenüber einer unterschriebenen EGV mit darin vereinbarter Maßnahme und Zuweisung.
Auf den nichtabsehbaren Inhalt habe ich mich nicht konzentriert, weil lange genug an der Kernfrage geknabbert.
Vermutlich hatte ich deswegen das Zitat in meinem ersten Beitrag gekürzt wiedergegeben.
Das möge man mir nachsehen. :icon_wink:
 
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