... statt pflichtgemäß eine neue EGV inhaltlich zu verhandeln.
Da zitiere ich mal dem entgegen einen Auszug aus der Broschüre Eingliederungsvereinbarung des VK in Rheinland Pfalz vom August 2017: Zitate:
"In der Praxis erweist sich das Aushandeln allerdings oft als schwierig. Denn es gibt keinen Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung.( Verweis auf )"
19
BSG , Urteil vom 22.9.2009 (Az. B 4 AS 13/09 R).
Und
"Die Behörde hat es in der Hand, im Fall von Meinungsverschiedenheiten ihre Vorstellungen einseitig durchzusetzen, während dem Leistungsberechtigten seinerseits kein Druckmittel zur Verfügung steht. Außerdem können juristische Laien die Rechtmäßigkeit einer Eingliederungsvereinbarung meist nicht beurteilen."
Auszug Ende
Das oben zitierte Zitat mit dem Urteil kann aber nur dann gelten wenn das Verhalten des
SB wirklich zu einer "kurzfristigen " Verbesserung der Situation beiträgt und ein notwendiger Handlungsbedarf im Enzelfall festgestellt wurde.
Daran kann man sich orientieren und argumentieren. Bringt aber nicht weiter, wenn der
SB bztw. das Jobcenter auf stur stellt.
Die Jobcenter haben zwar die Pflicht den Elo zu unterstützen . Sind jedoch in der Wahl der Mittel mehrheitlich an sich selbst und an den Vorgaben der Vorgestzten orientiert.
Dazu nochmal ein abschließendes Zitat aus der o. g. Broschüre dazu. Zitat :
"Zugleich wird in der Praxis der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung in vielen Fällen
weitgehend durch die Behörde vorgegeben. Das liegt nicht nur am strukturellen Macht- und Wissensungleichgewicht der beiden Vertragspartner, sondern auch an der Befugnis der Behörde, die Eingliederungsvereinbarung nötigenfalls einseitig
durch einen Verwaltungsakt zu ersetzen.haben Die Konsequenz liegt auf der Hand: Wer auch einseitig bestimmen kann, ist wenig geneigt, echte Kompromisse zu schließen. Obwohl es auf den ersten Blick scheinen mag, als würden sich Staat und
Bürger „auf gleicher Augenhöhe“ begegnen, ist die Eingliederungsvereinbarung also bei Lichte betrachtet vor allem geeignet, Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen zu beschneiden.
Ziatende
Die Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten wird durch die Jobcenter auch mehrheitlich angestrebt. Manfindet zum Beispiel Schulungen, die die Erstellung einer rechtssicheren Eingliederungsvereinbarung bzw. Verwaltungsakt für Jobcenter anbieten, was generell nicht auf Verhandlungsbereitschaft hinweist, sondern auf eine Verfestigung von deren Machtposition -zum Nachteil der Betroffenen.
Es gibt demnach keine Pflicht zur Verhandlung von Seiten der
SB -aber eine Pflicht zur Ausübung des regelrechten Ermessens Und das ist gerichtlich überprüfbar.
Indsbesondere, was eine Passgenauigkeit und Wirtschaftlichkeit des Einsatzes von Maßnahmen betrifft.