VA zu einer bald beginnenden Maßnahme

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Brabbel

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Hallo,

ich erhalte ALG II und soll jetzt in eine Maßnahme. Deren Sinn und Erfolg zweifele ich jedoch an, daher verweigerte ich die Unterschrift einer EGV und habe das Ganze dann gleich als VA erhalten. Da ich nicht nur Sinn und Erfolg der Maßnahme anzweifele, sondern auch Formfehler in dem VA vermute, bitte ich Euch, da mal drüberzugucken und bitte um Eure Meinung. Falls möglich, bitte mit Hinweis/Link auf die relevanten Regeln.


Vielen Dank schonmal.
 

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  • VA Maßnahme 2018-05.pdf
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ExitUser

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Der EGV -VA ist offensichtlich rechtswidrig.

Offenbar ging es dem SB allein um die Maßnahmezuweisung. Dafür ist aber ein EGV -VA nicht das richtige Instrument.

Es fehlen wesentliche Elemente einer EGV , vor allem ein schlüssiges Eingliederungskonzept.

Nach dem Konzept des § 15 SGB II mit der Wechselbezüglichkeit konkret zu fassender Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auf der einen und konkret zu bestimmender Anforderungen an die Eigenbemühungen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auf der anderen Seite ist eine auf Absatz 3 Satz 3 gestützte Ersetzungsentscheidung nach dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 3 SGB X aber insgesamt zu Lasten des Regelungsadressaten rechtswidrig, wenn sie sich auf die Vorgabe allein ihn verpflichtender Maßgaben beschränkt. Hiernach ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag bei der Nichtigkeit auch eines Teils im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Das gilt für den eine Eingliederungsvereinbarung als öffentlich-rechtlichen Vertrag ersetzenden Verwaltungsakt entsprechend, weil es nach der gesetzlichen Konzeption ausgeschlossen ist, daß das Jobcenter die Ersetzungsentscheidung von besonderen Ausnahmefällen abgesehen regelhaft auf die Bestimmung ausschließlich von Pflichten der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beschränken darf. Sind keine Gründe dargelegt, die ermessensfehlerfrei ausnahmsweise das Absehen von situationsangepaßten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit tragen, ist der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt in einer das Regelungskonzept des SGB II verfehlenden Weise allein auf die die sanktionsbewehrte Kontrolle der Eigenaktivitäten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beschränkt und insgesamt rechtswidrig (vgl. BSG v. 23.06.2016, B 14 AS 42/15, RdNr. 21, 22 mwN; BSG v. 23.06.2016, B 14 AS 30/15 RdNr. 22, 23 mwN).

In Bezug auf die Maßnahme zudem fehlendes Ermessen, fehlende Begründung, mangelnde Konkretisierung.

Der Bescheid dient allein der JC -Statistik bzw. dazu, deinen Leistungsanspruch zu mindern (Sanktion).

Nachtrag: Es fehlt die Rechtsfolgenbelehrung.

Einen (wenn auch rechtswidrigen) EGV -VA , aus dem heraus keine Sanktion droht, würde ich unter Umständen zu behalten versuchen und gegen Aufhebungsversuche seitens des JC entsprechend vorgehen.
 
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Brabbel

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Danke schonmal!

Nachtrag: Es fehlt die Rechtsfolgenbelehrung.

Aber auf Seite 3 steht etwas von "Rechtsfolgenbelehrung".

Auf Seite 1 steht: "Mit dieser Eingliederungsvereinbarung wird die Eingliederungsvereinbarung vom 21.11.2017 fortgeschrieben". In der Eingliederungsvereinbarung vom 21.11.2017 war eine Rechtsfolgenbelehrung enthalten, die auch detailliert auf mögliche Sanktionen einging. Ist so eine Fortschreibung anfechtbar?
 
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ExitUser

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Auf Seite 3 "wird auf die nachfolgende Rechtsfolgenbelehrung verwiesen". Ich kann da keine sehen! Da hat SB geschlampt, was aber wirklich nicht dein Problem ist.

Die Fortschreibung einer EGV als EGV -VA ist meiner Meinung nach nicht möglich. SB müßte zunächst die EGV nach § 59 SGB X kündigen.
 

Brabbel

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Aha, verstehe. In meinem Widerspruch gehe ich übrigens auch auf die fehlende Terminierung ein.

Hier die Erstfassung meines Widerspruches gegen den VA . Ist das so in Ordnung?
 

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Dinobot

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Da ich nicht nur Sinn und Erfolg der Maßnahme anzweifele..

Würde gerne Deine Zweifel bezüglich der Maßnahme untermauern helfen und dazu die behauptete Notwendigkeit Deines SB dazu entkräften. Doch dazu mässte ich den Namen der Mßanhme wissden und die vorgesehene Laufzeit. Die Benennung dessen fehlt übrigens auch im Widerspruch , was ich für kontraproduktiv halte.

Wenn Du Aufklärung über tatsächlichen Inhalt dessen bekommen möchtest und über die Zielgruppe -gerne versuche ich das dann zu ermitteln und Dir hier mitzuteilen -mit möglichen Angriffspunkten.

Denn die meisten Maßnahmen sind vorgefertigter Standard, die höchst selten überhaupt irgend jemand braucht, weil die sowieso meistens nicht in Arbeit führen.

Entscheide selbst.
 

Sonne11

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Die Fortschreibung einer EGV als EGV -VA ist meiner Meinung nach nicht möglich. SB müßte zunächst die EGV nach § 59 SGB X kündigen.
Nicht nur das! Eine Fortschreibung müsste eine Ergänzung der vorherigen EGV und deren Erkenntnis erkennen lassen und Texte ergänzen. Die hier ist ein neu aufgesetztes Baustein-Fiasko mit einigen, selbst formulierten Befugnissen an Dritte, die dem Betroffenen als halbwegs freiwilliger Wille angedichtet werden. "Ich erkläre mich mit der Beauftragung Dritter....." Und dann die Datenschutzfreigaben an den Träger. :peace:

Man könnte ja den VA mit eigenen Dateneinschränkungen (an Dritte) sabotieren, aber dann merken die vielleicht, dass es keine (vernünftige) RFB gibt.
 

Brabbel

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Update: die vorherige EGV wurde jetzt seitens des Jobcenters gekündigt.


Würde gerne Deine Zweifel bezüglich der Maßnahme untermauern helfen und dazu die behauptete Notwendigkeit Deines SB dazu entkräften. Doch dazu mässte ich den Namen der Mßanhme wissden und die vorgesehene Laufzeit.
Name: "Jobcoaching", Dauer: drei Monate.
Im VA steht der Inhalt der Maßnahme ja nicht vernünftig beschrieben, siehe Anhang Nr. 1 weiter oben.

Im beigefügen Flyer des Maßnahmeträgers heißt es: "Profilerstellung, Umgang und Nutzung d. Jobbörse d. BA , berufliche Orientierung, Nutzung der EDV und Office, Optimierung der Bewerbungsunterlagen, Online-Bewerbung, Bewerbercoaching, Unterstützung auf der Suche nach einem Erprobungsplatz, Vermittlung in Arbeit".

In den Jahren meiner Arbeitslosigkeit habe ich schon mehrere Bewerbungstrainings und Optimierungen meiner Bewerbungsunterlagen durchlaufen. Das muß nicht alle 5 Jahre wiederholt werden, denn da ändert sich grundlegend überhaupt nichts. Office und Internet muß ich nicht lernen, denn ich bin IT-ler mit langjähriger Berufserfahrung und meine eigene EDV habe ich ebenfalls. Daher halte ich diese Maßnahme für sinnlos. Ich gehe erstmal zur Maßnahme hin, werde dort aber noch nichts unterschreiben.
 

Sonne11

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Ja okay. Das ändert natürlich -nichts! :peace::icon_evil: Einfach nur was schreiben, ohne den Inhalt zu zeigen, da kannst Du jetzt nicht auf Aussagen der User hoffen, die für das einstehen, was sie von sich geben und "raten".

Eine einseitige, nachträgliche Kündigung, nachdem eine EGV angeboten wurde und erst ein VA erlassen wurde? Hört sich an, als würde das JC aus dem Forum lernen und alles nach belieben machen um eingekaufte Maßnahmen zu füllen. Aber so kennt man diese sehr kompetente Behörde. Würde diese Behörde für etwas wichtiges und entscheidendes zuständig sein, wäre sie längst mit täglichen Schlagzeilen untergegangen! Aber sie bereinigt nur Statistiken, druckt mehrfach ZAF fake-Stellen aus und füllt Maßnahmen. Es reicht aus, um das "Vermittlung" zu bezeichnen.

Wenn Du schon der Kündigung hörig bist und alles andere jetzt angenommen wird, dann stelle dem JC und dem MT zumindest die Datenschutzeinschränkungen zu! Einfach den Zugriff in VerBIS (oder wie es in der EGV bezeichnet wird) untersagen, zudem die ganzen zusätzlichen erzwungenen Freigaben unterbinden.

Denn auch wenn eine gültige EGV besteht, diese ganz bestimmt nicht rechtmäßig gekündigt wurde, kann man nicht per VA den Teilnehmer zwingen, einem Dritten zu erlauben alle personenbezogenen Daten einzusehen und sogar Sachen zu ändern! Du wirst hier mächtig übergangen. Aber es geht ja auch hier nicht um Dich! :wink: :icon_evil: Alles was die wissen wollen, erfahren sie von Dir! Weil es Deine Daten sind und Dich betrifft! Wenn die alles einsehen oder sogar ändern können, wirst Du es schwer haben und man wird Dir sicher einige Überraschungen bieten.

Lese Dir durch, wann und wie man eine EGV kündigen kann. Wenn Du die Nächste unterschreibst, kündige sie mal so zum Spaß! (mit Begründung natürlich) Du wirst sehen was Du für eine Reaktion bekommst! Man wird dich auslachen und die werden ihre Hosen zum trocknen aufhängen müssen! (nur Spaß!) :icon_mrgreen::wink::icon_pause:
 

Echogamer

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Hallo Brabbel,

Update: die vorherige EGV wurde jetzt seitens des Jobcenters gekündigt.

ist denn eine wesentliche Veränderung in Deinen persönlichen Verhältnissen eingetreten ?

Denn falls nicht, dann ist die einseitige Kündigung der EGV durch das JC eigentlich nicht zulässig.

Eine Kündigung der bestehenden EGV (§ 59 SGB X) ist nur gerechtfertigt, wenn wesentliche Änderungen der Verhältnisse eingetreten sind.
 

Couchhartzer

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Hier die Erstfassung meines Widerspruches gegen den VA . Ist das so in Ordnung?
Zumindest ein paar Formfehler, die diesen VA vom 08.05.2018 aufgrund erkennbarer Willkür unzulässig / rechtswidrig machen, könnte ich dir noch aufzeigen.

  1. Eine unbestimmt ausgeführte Gültigkeitsdauer die lediglich mit "gültig bis auf weiteres" formuliert ist, ist gemäß gängigen und gefestigten Rechtsprechungen unzulässig.
  2. Die unter dem Punkt Ziele genannten Ausführungen sind allesamt keine zulässigen und tatsächlichen Eingliederungsziele, denn "ein Angebot zu irgendeiner Maßnahme", "eine Verpflichtung zu einer nicht ansatzweise konkretisierten Kostenübernahme durch das JC ", sowie auch "eine Mitteilung über ein Datenzugriffsrecht eines Maßnahmeträgers" sind und werden niemals Eingliederungsziele sein können.
  3. Das Auferlegen per Verwaltungsakt unter dem dortigen Punkt Teilnahme an Maßnahmen mit der Ausführung zu "einer Zustimmung zur Beauftragung Dritter für die Vermittlung" ist unzulässig und damit auch rechtswidrig, da freiwilliges Zustimmen niemals per Verwaltungsakt aufdiktiert werden können und dürfen.
  4. Das Auferlegen unter dem Punkt Fortschreibung des ersetzende Verwaltungsakt, dass "dieser VA spätesten nach 6 Monaten durch einen neuen folgenden VA fortgeschrieben wird" ist gemäß gängiger und ständiger Rechtsprechungen unzulässig und rechtswidrig.
 
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ExUser 3872

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Das Auferlegen unter dem Punkt Fortschreibung des ersetzende Verwaltungsakt, dass "dieser VA spätesten nach 6 Monaten durch einen neuen folgenden VA fortgeschrieben wird" ist gemäß gängiger und ständiger Rechtsprechungen unzulässig und rechtswidrig.


Im VA steht "gegebenenfalls"
Also zB. wenn keine Einigung über eine neue EGV zustande kommt wird wieder ein VA erlassen werden.

Daran gibt es mMn nichts zu bemängeln
 

Couchhartzer

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Daran gibt es mMn nichts zu bemängeln
Doch gibt es, denn dieses "gegebenenfalls" macht das ganze mutwillig unbestimmt und gibt damit einem SB mit diesem Ausdruck gegebenefalls auch gleichzeitig das Instrument der Willkürlichkeit in die Hand, weil er vielleicht einfach nur den vermeintlich bequemeren Weg des VA wählt, statt pflichtgemäß eine neue EGV inhaltlich zu verhandeln.
 
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Dinobot

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... statt pflichtgemäß eine neue EGV inhaltlich zu verhandeln.

Da zitiere ich mal dem entgegen einen Auszug aus der Broschüre Eingliederungsvereinbarung des VK in Rheinland Pfalz vom August 2017: Zitate:

"In der Praxis erweist sich das Aushandeln allerdings oft als schwierig. Denn es gibt keinen Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung.( Verweis auf )"

19 BSG , Urteil vom 22.9.2009 (Az. B 4 AS 13/09 R).

Und

"Die Behörde hat es in der Hand, im Fall von Meinungsverschiedenheiten ihre Vorstellungen einseitig durchzusetzen, während dem Leistungsberechtigten seinerseits kein Druckmittel zur Verfügung steht. Außerdem können juristische Laien die Rechtmäßigkeit einer Eingliederungsvereinbarung meist nicht beurteilen."

Auszug Ende

Das oben zitierte Zitat mit dem Urteil kann aber nur dann gelten wenn das Verhalten des SB wirklich zu einer "kurzfristigen " Verbesserung der Situation beiträgt und ein notwendiger Handlungsbedarf im Enzelfall festgestellt wurde.

Daran kann man sich orientieren und argumentieren. Bringt aber nicht weiter, wenn der SB bztw. das Jobcenter auf stur stellt.

Die Jobcenter haben zwar die Pflicht den Elo zu unterstützen . Sind jedoch in der Wahl der Mittel mehrheitlich an sich selbst und an den Vorgaben der Vorgestzten orientiert.

Dazu nochmal ein abschließendes Zitat aus der o. g. Broschüre dazu. Zitat :

"Zugleich wird in der Praxis der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung in vielen Fällen
weitgehend durch die Behörde vorgegeben. Das liegt nicht nur am strukturellen Macht- und Wissensungleichgewicht der beiden Vertragspartner, sondern auch an der Befugnis der Behörde, die Eingliederungsvereinbarung nötigenfalls einseitig
durch einen Verwaltungsakt zu ersetzen.haben Die Konsequenz liegt auf der Hand: Wer auch einseitig bestimmen kann, ist wenig geneigt, echte Kompromisse zu schließen. Obwohl es auf den ersten Blick scheinen mag, als würden sich Staat und
Bürger „auf gleicher Augenhöhe“ begegnen, ist die Eingliederungsvereinbarung also bei Lichte betrachtet vor allem geeignet, Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen zu beschneiden.

Ziatende

Die Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten wird durch die Jobcenter auch mehrheitlich angestrebt. Manfindet zum Beispiel Schulungen, die die Erstellung einer rechtssicheren Eingliederungsvereinbarung bzw. Verwaltungsakt für Jobcenter anbieten, was generell nicht auf Verhandlungsbereitschaft hinweist, sondern auf eine Verfestigung von deren Machtposition -zum Nachteil der Betroffenen.

Es gibt demnach keine Pflicht zur Verhandlung von Seiten der SB -aber eine Pflicht zur Ausübung des regelrechten Ermessens Und das ist gerichtlich überprüfbar.

Indsbesondere, was eine Passgenauigkeit und Wirtschaftlichkeit des Einsatzes von Maßnahmen betrifft.
 

Couchhartzer

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Es gibt demnach keine Pflicht zur Verhandlung von Seiten der SB
Doch die gibt es und das ist mittlerweile auch hinlänglich seit ein paar Jahren bekannt, denn das BSG hat die von dir hier verwirrungsstiftend eingebrachte alte fehlerhafte Rechtsprechung längst mit einem jüngeren Urteil vom 14.02.2013 unter Az.: B 14 AS 195/11 R (Rn.: 18 + 19) korrigiert und darin festgestellt, dass die Verhandlungspflicht zu den Inhalten einer Eingliederungsvereinbarung vor dem Erlassen eines Verwaltungsaktes steht.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=161724

Nur diverse JC und SB möchten lieber immer noch oftmals einfach nur willkürlich und selbstüberschätzend ihr Amtsmachtgefühl lieber weiterhin bevormundend ausleben.
Und ich vermute mal, solange es auch Menschen gibt die sich ebenso obrigkeitshörig an alten fehlerhaften (aber doch schon lange korrigierten) Rechtsprechungen ebenfalls festsaugen, werden solche SB auch immer wieder Opfer finden die jeglichen Mist (auch mit selbsgebastelten und gezielt falschinformierenden Broschüren) glauben der ihnen vorgelogen wird.
 
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Dinobot

Gast
Nur diverse JC und SB möchten lieber immer noch oftmals einfach nur willkürlich und selbstüberschätzend ihr Amtsmachtgefühl lieber weiterhin bevormundend ausleben.

Das ist richtig. Sogar das Jobcenter Köln wollte (zuerst auch noch einmal Berufung einlegen) die von mir angesprochene alte Schikanetour weiter fahren -trotz anderem Urteil in 2016.
Siehe:

https://www.hartz4-und-bsg-infos.de/even-köln/


Sofern auch dieses Urteil inzwischen rechtskräftig würe, dann würde sich auch bei solchen JC eine Klage wieder lohnen . Unabhängig davon sowieso -wenn man darin mithin zu einer Maßnahme verdonnert würde und SB die einfach in einen VA überträgt -mit dem "zweckdienlichen" Vorwand der Argumentation der "Notwendigkeit" dessen ,was ich hier leider anderswo auch schon zu Hauf gesehen habe.
 

Brabbel

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Vielen Dank für Eure Antworten,

jedoch ist es für mich schwer, daraus etwas Brauchbares bzw. Umsetzbares herauszulesen.

VA = ungültig? Scheinbar.

Ich bin zum 1. Termin erschienen und habe eine Stunde lang mit denen geredet, meine Bewerbungsunterlagen und einige andere Angaben haben die jetzt. Unterschrieben habe ich lediglich die Anwesenheitsliste. Und ich habe klargemacht, daß ich lediglich teilnehme, um sanktionslos zu bleiben.

Der 2. Termin der Maßnahme steht nächste Woche an. Der Maßnahmeträger sagte, ich solle dann meine Accountdaten der Jobbörse (ID, Paßwort) mitbringen. Dabei will ich meinen Account lieber löschen lassen, da wäre das Offenbaren der Accountdaten doch kontraproduktiv.

Und dann steht auch der ganze Unterzeichniskram an (Maßnahmevertrag, Hausordnung usw.), den ich nicht mitmachen werde. Einwände von Euch?
 

Couchhartzer

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jedoch ist es für mich schwer, daraus etwas Brauchbares bzw. Umsetzbares herauszulesen.
VA = ungültig? Scheinbar.
Nein, nicht "ungültig", sondern rechtswidrig und das nicht nur scheinbar, sondern offenkundig, denn die darin enthaltenen Fehler und Gründe der gegebenen Angreifbarkeit dieses VA wurden dir sehr deutlich erkennbar benannt.
Diese Dinge zu lesen, zu verstehen und für dich am brauchbarsten umzusetzen wird aber immer deine Sache bleiben, denn ob und was du daraus dann machst und dann den VA damit auf dem Rechtsweg (Widerspruch usw.) angreifst kannst nur du selber entscheiden.
Solange du allerdings nicht mit den dir hier deutlich aufgezeigten Gründen gezielt dagegen vorgehst kann der VA allerdings auch noch nicht ungültig sein, denn eine Ungültigkeit kann man nur erlangen, wenn man auch dagegen vorgeht.
 

Merse

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denn eine Ungültigkeit kann man nur erlangen, wenn man auch dagegen vorgeht.

Und an dieser Stelle müsste der Fragesteller jetzt bitte mal eindeutig Stellung dazu beziehen, wie er weiter vorgehen möchte. Nach all dem, was man bisher geschrieben hat, werden einfach mal so bereitwillig und ganz selbstverständlich höchstprivate Dokumente an irgendeine dahergelaufenen Firma übergeben und die Maßnahme somit freiwillig angetreten, es werden Anwesenheitslisten nicht ausgefüllt sondern gleich unterschrieben - da muss man sich ernsthaft fragen, ob überhaupt Interesse an der Abwehr besteht. Es gibt immerhin noch andere Fälle hier, bei denen die Fragesteller wirklich Hilfe benötigen. Wenn ohnehin bereits klar ist, dass keine Gegenwehr erfolgen wird, kann man sich auf andere Baustellen konzentrieren.
 

Brabbel

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Solange du allerdings nicht mit den dir hier deutlich aufgezeigten Gründen gezielt dagegen vorgehst kann der VA allerdings auch noch nicht ungültig sein, denn eine Ungültigkeit kann man nur erlangen, wenn man auch dagegen vorgeht.

Und an dieser Stelle müsste der Fragesteller jetzt bitte mal eindeutig Stellung dazu beziehen, wie er weiter vorgehen möchte. Nach all dem, was man bisher geschrieben hat, werden einfach mal so bereitwillig und ganz selbstverständlich höchstprivate Dokumente an irgendeine dahergelaufenen Firma übergeben und die Maßnahme somit freiwillig angetreten, es werden Anwesenheitslisten nicht ausgefüllt sondern gleich unterschrieben - da muss man sich ernsthaft fragen, ob überhaupt Interesse an der Abwehr besteht. Es gibt immerhin noch andere Fälle hier, bei denen die Fragesteller wirklich Hilfe benötigen. Wenn ohnehin bereits klar ist, dass keine Gegenwehr erfolgen wird, kann man sich auf andere Baustellen konzentrieren.
Da habt Ihr beide natürlich vollkommen Recht. An fehlenden Eiern mangelt es bei mir sicherlich nicht, ich brauche nur einen klaren Weg den ich gehen soll. Leider hatte ich kaum Zeit zu fragen und entsprechend zu reagieren, da der 1. Termin einfach zu zeitnah stattfand.

Momentan sehe ich drei Möglichkeiten:
1.) Ich gehe zum nächsten Termin nicht hin und warte die Reaktion des JCs ab.
2.) Ich gehe zum nächsten Termin hin und unterschreibe nüscht, warte dann die Reaktion des JCs ab.
3.) Ich lege Widerspruch gegen den VA ein. Hingehen?
 

Merse

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Welcher Weg für dich der beste ist, musst du selbst entscheiden. Man kann direkt komplett alles abblocken und auf Konfrontation gehen oder ganz unschuldig den Unwissenden spielen und alles mehr oder weniger bis zum Rauswurf aussitzen. Es bringt aber auch nichts, wenn du jetzt mit wehenden Fahnen in den Kampf stürmst und dann bei dem ersten Anflug von Gegenwind sofort einknickst, nur weil der SB oder jemand von der Maßnahme dir Drohungen an den Kopf wirft, und diese Drohungen werden definitiv kommen.

1.) Ich gehe zum nächsten Termin nicht hin und warte die Reaktion des JCs ab.

Das wird entweder direkt eine Sanktionsanhörung sein, oder falls du genug Daten angegeben hast, Telefonterror vom Maßnahmeträger und/oder SB . Was dir den einfiele, warum du nicht kommst, man wolle doch nur dein Bestes, ob du denn keine Lust hättest, zu faul, sowas gab es bei uns NOCH NIE, in all den Jahren, was DENKEN Sie sich eigentlich usw. Anschließend 30%-Sanktion über 3 Monate, unabhängig davon, wie und ob du den Abbruch begründest. Dagegen musst du per Widerspruch und notfalls Eilklage vor dem SG angehen.

2.) Ich gehe zum nächsten Termin hin und unterschreibe nüscht, warte dann die Reaktion des JCs ab.

Erstmal musst du die Reaktion des Maßnahmeträgers abwarten. Der sagt nicht einfach "Ach ja, dann verzichte ich auf meine Einnahmen, hab eh schon genug Geld". Du wirst von allen Seiten bedrängt, ins Büro zitiert, weg von der Gruppe, man wird dir eine Unterschrift abnötigen wollen, gleiche Vorhalte wie oben, Sie müssen aber unterschreiben, das gehört zu Ihren MIT.WIRKUNGS.PFLICHTEN, Sie WOLLEN also garnicht teilnehmen, aha, sie WEIGERN sich teilzunehmen, na DAS gibt eine saftige Sanktion, na DA werden Sie sich noch wundern, natürlich müssen Sie auch ohne RFB und Vertrag teilnehmen, was wissen Sie denn schon usw.
Mit etwas Glück schließt man dich direkt aus. Wenn du Pech hast, macht der MT unbeindruckt weiter und zieht am nächsten Tag die gleiche Show erneut ab, solange bis du nachgiebst oder abbrichst. Sanktion erfolgt auch hier, SB sieht sich schließlich immer im Recht.

3.) Ich lege Widerspruch gegen den VA ein. Hingehen?

Kann man machen, den lässt den JC knapp drei Monate in der Ecke liegen und sagt dann: Nö, passt doch alles, wird als unbegründet verworfen. Wenn du hingehst: Den MT interessiert der Widerspruch nicht, der macht weiter wie bisher. Unterschreiben Sie gefälligst, sonst melden wir das ans JC , mit dem Widerspruch haben WIR nichts zu tun, das ist Ihre Sache, wenn Sie meinen, Sie müssen es ja wissen, Sie werden schon sehen, was Sie damit anrichten, Ihnen wird das noch Leid tun.

Falls du abbrichst, hat der Sb zumindest vorab schon eine Begründung. Interessieren wird ihn die vermutlich nicht, also auch hier erstmal Sanktion. Evtl vorher noch eine Einladung, bei der eine mündliche Sanktionsanhörung versucht wird, oder man will dich noch kurz manipulieren: Ach, wer sagt denn, dass Sie nicht unterschreiben müssen, wo steht denn das, zeigen Sie es mir, natürlich müssen Sie das, das gehört zu Ihren Mitwirkungspflichten, ich mache den Job schon zwanzig Jahre, wollen Sie mir unterstellen, ich hätte keine Ahnung, solche wie Sie haben wir alle drei Tage, gehen Sie morgen gefälligst zur Maßnahme und unterschreiben Sie, sonst hagelt es gleich Sanktionen, das ist MIR doch egal, das ist IHR Geld, scheinbar haben Sie ja genug usw.
 

Pixelschieberin

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[...] Und ich habe klargemacht, daß ich lediglich teilnehme, um sanktionslos zu bleiben.[...]
Das liest sich für mich als ob du glaubst, daß die dir tatsächlich was beibringen wollen.

Merke:
Ob du dort mitmachst oder nur rum sitzt und dir in der Nase popelst - das ist denen Jacke.
Die Hauptsache ist:
Der Rubel rollt in deren Kasse.

Mit dem "klar machen" ist dein wunder Punkt auch gleich offen gelegt worden.
Den, sanktionslos bleiben wollen.
Wie praktisch.
Besser geht's fast nicht, um an der Manipulations-Orgel gleich dieses Register ziehen zu können.
 
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