VA inkl. Maßnahme

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LuK1992

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Hallo liebes ELO-Forum,

ich bin hier neu im Forum und habe ein großes Problem an der Backe. Ich bin u25 und lebe in einer Bedarfsgemeinschaft (Vater arbeitslos - Mutter abreitet) Ich hatte heute morgen ein "Informations-Tag" vom CJD bei uns in der Stadt beim JC . Diese ist natürlich wie immer Bewerbungstraining etc.. (Flash-Spiele und däumchen drehen von 8-17 Uhr). Da mein Sachbearbeiter momentan im Urlaub ist konnte ich mit ihm keine Rücksprache halten. Darauf hin sagte die Betreuerin vom JC die bei dem Info-Tag dabei war das wir alle nachher eine EGV unterschreiben müssen, diese habe ich nicht unterschrieben weil ich damit nicht einverstanden war das ich noch eine Gültige EGV habe bis 20.9.14. Sie war sehr unfreundlich und druckte direkt die VA aus damit sie mich los hat, damit sie Mittagspause machen konnte. (So hatte sie sich mir über verhalten)

Meine Frage hierzu was kann ich dagegen machen, ist das Rechtswidrig?

Die Maßnahme möchte ich auf keinen Fall antreten da diese schon nächste Woche Montag den 25.8.14 stattfindet.

Ich hoffe ihr könnt mir dabei helfen und ich bedanke ich schonmals im vorraus :)

LuK
 

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Vielen dank für die schnelle Antwort!

Und was ist mit der Maßnahme soll ich da mal hingehen oder eher nicht?

(was bedeutet aW?)
 
Vielen dank für die schnelle Antwort!

Und was ist mit der Maßnahme soll ich da mal hingehen oder eher nicht?

(was bedeutet aW?)

Es wäre ratsam erstmal dort hingehen um keine Sanktion zu kassieren...
Wichtig ist, dort nichts zu unterschreiben, alles zum Prüfen mitnehmen... stell es dann hier rein..

aW = aufschiebende Wirkung, beantragt man beim Sozialgericht..
 
Ja, ich werde meinen Vater mitnehmen als Beistand bei dem Termin der Maßnahme. Unterschreiben werde ich nichts.

Nur ich da ein wenig ratlos was ich zum Sozialgericht schreiben sollte :(

LuK
 
Vorschlag siehe Anhang..

Den Widerspruch ans Jobcenter schicken oder hinbringen und auf einer Kopie den Empfang bestätigen lassen.

parallel alles ans SG , d.h. die aufschiebende Wirkung, Widerspruchskopien und Kopien des EVA und Kopien der EV...

so schnell wie möglich...
 

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  • Vorschlag-aW_SG.rtf
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  • Vorschlag Wid_JC - [w_a].rtf
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Darauf hin sagte die Betreuerin vom JC die bei dem Info-Tag dabei war das wir alle nachher eine EGV unterschreiben müssen, diese habe ich nicht unterschrieben weil ich damit nicht einverstanden war das ich noch eine Gültige EGV habe bis 20.9.14. Sie war sehr unfreundlich und druckte direkt die VA aus damit sie mich los hat, damit sie Mittagspause machen konnte. (So hatte sie sich mir über verhalten)

Meine Frage hierzu was kann ich dagegen machen, ist das Rechtswidrig?
Ja, das war in jedem Fall rechtswidrig, denn es fehlt der rechtlich zwingend vorgeschriebene VORHERIGE Aufhebungsbescheid, oder aber eine auch rechtlich als zwingend vorgeschriebene Kündigung, ersatzweise auch die als zwingend insgesamt auch mögliche Aufhebungserklärung IN dem neuen VA , der noch bis zum 20.09.2014 gültigen EGV .
Jede dieser Aufhebungsmöglichkeiten der noch geltenden Eeingliederunsgvereinbarung MUSS in jedem Fall die ermessensgfehlerfrei genaue Aufhebungs-, oder Kündigungsbegründung enthalten, damit diese rechtlich überhaupt zulässig wirksam werden kann.
Alles das ist bei deinem neuen VA nicht ansatzweise eingehalten worden.
Darum kannst - und SOLLTEST - gegen den VA Widespruch einlegen, den du wie folgt begründen kannst:

"Am 21.08.2014, wurde ein Verwaltungsakt als Ersatz einer Eingliederungsvereinbarung erlassen, obgleich noch eine rechtswirksame Eingliederungsvereinbarung vom 21.03.2014 in seiner Gültigkeit Bestand hat.
Zudem wurde auch nicht dieser neue Verwaltungsakt vom 21.08.2014 zuvor als inhaltliche neue Eingliederungsvereinbarung mit mir besprochen und verhandelt, sondern schlichtweg willkürlich über den zuvor immer noch bestehenden ersten Verwaltungsakt hinweg angeordnet, was rechtswidrig ist. (Bundessozialgericht vom 14.02.2013 unter Az.: - B 14 AS 195/11 R - / dort insbesondere maßgeblich die Ausführungen unter den Randnummern 18 + 19.)
Ebenso wurde die noch gültige Eingliederunsvereinbarung vom 21.03.2014 nicht ordnungs- und pflichtgemäß mit ermessensfehlerfreier Begründung gekündigt, aufgehoben oder sonstwie als zurückgenommen beschieden.
Somit ist der neue Verwaltungsakt vom 21.08.2014 vollumfänglich unzulässig als auch rechtswidrig und daher unverzüglich aufzuheben und als zurückgenommen zu bescheiden.

  • Hierzu vergleiche auch:
    Landessozialgericht Bayern / - L 11 AS 294/10 B ER - vom 25.05.2010
    Landessozialgericht Baden-Württemberg / - L 7 AS 2367/11 ER -B - vom 02.08.2011
    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg / - L 5 AS 2097/11 B ER - vom 12.01.2012
    Landessozialgericht Sachsen-Anhalt / - L 5 AS 509/11 B ER - vom 21.03.2012
    Sozialgericht Dortmund / Verfahren (Hinweis d. Gerichts) - S 62 AS 645/ 11 - und - S 62 AS 1261/11 vom 15.05.2012
    Sozialgericht Mannheim / - S 6 AS 1847/13 ER - vom 27. Juni 2013
    Sozialgericht München / - S 54 AS 1155/14 ER - vom 19.05.2014
    Sozialgericht Hamburg /- S 35 AS 2710/14 ER - vom 11.08.2014"

Zusätzlich ist mir im neuen VA aufgefallen, dass meiner Meinung nach die dortige Ausführungen bezüglich "Ziel" bereits unbestimmt und formal falsch ist, was den VA ebenfalls in dieser Ausführung eines maßgeblichen und offensichtlichen Formfehlers unzulässig macht, das es KEIN zulässiges ECHTES Ziel der Integrationsinstrumente zur Eingliederung ist, wenn man irgendwelche Kenntnisse erwerben oder eventuelle Chancen bekommen KANN.





 
Ergänzung: Gültigkeitsdauer des VA zu lang, Fahrtkostenübernahme nicht verbindlich zugesichert.

Fraglich, ob die Beschriftung des Briefkastens Teil eines VA sein kann. Ebenso, ob tatsächlich das Abholen eines Einschreibens bei der Poststelle in einem VA herbeiverpflichtet werden kann.
Vielleich weiß jemand mehr dazu?

Beistand: Besser Vater als keiner, idealer Weise aber jemand, der nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft ist.
 
Fraglich, ob die Beschriftung des Briefkastens Teil eines VA sein kann. Ebenso, ob tatsächlich das Abholen eines Einschreibens bei der Poststelle in einem VA herbeiverpflichtet werden kann.
Vielleicht weiß jemand mehr dazu?
Hat alles darin auch NICHTS verloren und ist auch NICHT zulässig.
Genauso wie Umzugsregeln und Mietvertragssachen, usw, denn das alles sind KEINE Integrationsangelegenheiten, um in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden (darum auch die Bezeichnung: Eingliederungsvereinbarung.
 
Ich glaube auch nicht, dass die salvatorische Klausel etwas nutzt. Ist ein Teil der EGV rechtswidrig, dann ist die gesamte EGV rechtswidrig.
 
Die Salvatorische Klausel ist im VERTRAGSRECHT relevant und geregelt.

Ein VA ist jedoch KEIN Vertrag - folglich dürfte sie da nix zu suchen haben.
Auch nix zu bedeuten ...
 
Ja, ich werde meinen Vater mitnehmen als Beistand bei dem Termin der Maßnahme. Unterschreiben werde ich nichts.

Nur ich da ein wenig ratlos was ich zum Sozialgericht schreiben sollte :(

LuK

Der MT hat Hausrecht und kann deinen Vater den Zutritt verweigern, er ist als Beistand dann nutzlos oder willst du ihn etwa Stunden vorm Gebäude warten lassen?
Suche dir bei den Teilnehmern Zeugen, die wären dann ja auch unabhägig, weil nicht verwandt mit dir.
Nichts unterschreiben und Unterlagen zum Prüfen mit nehmen. Falls du dann rausgeworfen wirst vom MT, lasse es dir schriftlich geben.
Danach sofort beim JC melden und mitteilen, dass der MT dich nicht teilnehmen lässt z.B. wegen Unterschriften Verweigerung.
Bleibe immer schön freundlich und sage immer das du gewillt bist an der Maßbahme teilzunehmen, es dir aber verweigert wird.
Du kannst dafür auch zusätzlich ein Fax an das JC schicken, als Nachweis für die Meldung (SB 's leiden plötzlich an Amnesie).

Ich habe auch gerade einen Beschluss für einen Kollegen durch bekommen beim SG .
Sozialgericht Hamburg /- S 35 AS 2710/14 ER - vom 11.08.2014 (wurde hier ja schon genannt #7)
Da war der Fall auch so gelagert, wie bei dir (bestehende EGV ersetzt durch VA mit Maßnahme).
 
Dies gilt nicht, wenn der Termin beim MT als Meldetermin 59/309 ausgestaltet wurde.

Ob der MT das auch weiß, ich würde mal vermuten nein und auf sein Hausrecht bestehen.

Das würde aber doch voraussetzen, dass ein JC Mitarbeiter vor Ort ist oder? (bezüglich 59/309)

@with attitude

Du könntest auch noch in den aW Antrag darauf hinweisen, dass eine Kündigung nach §59 nicht erfolgt ist und somit keine wirksame Kündigung der EGV vorliegt.
Die RiSG die den Beschluss (S 35 AS 2710/14 ER ) entschied, hat da bei mir auch Bezug darauf genommen.
 
@with attitude

Du könntest auch noch in den aW Antrag darauf hinweisen, dass eine Kündigung nach §59 nicht erfolgt ist und somit keine wirksame Kündigung der EGV vorliegt.
Die RiSG die den Beschluss (S 35 AS 2710/14 ER ) entschied, hat da bei mir auch Bezug darauf genommen.

hast du den Beschluss des LSG überhaupt mal gelesen?? offensichtlich nicht..


L 5 AS 2097/11 B ER
 
Welcher § 59? SGB X?

Dann in Ergänzung von with attitude:


§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II stellt keine Rechtsgrundlage dafür dar, eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt zu ergänzen, zu ändern oder zu ersetzen.
- - - Zitat - - -
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde eine bereits abgeschlossene und weiterhin geltende Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ergänzen, ändern oder ersetzen darf, wenn sie dies für erforderlich hält.
Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift wird deutlich, dass sie nur anwendbar ist, wenn keine Eingliederungsvereinbarung besteht.
Das ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung. Danach konkretisiert die Eingliederungsvereinbarung das Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Erwerbsfähigen und der Agentur für Arbeit. Sie enthält verbindliche Aussagen zum Fördern und Fordern des Erwerbsfähigen, insbesondere zu den abgesprochenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und den Mindestanforderungen an die eigenen Bemühungen um berufliche Eingliederung nach Art und Umfang.
Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate gelten.
Gelingt die Eingliederung in diesem Zeitraum nicht, ist eine neue Vereinbarung zu schließen, dabei sind die gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen.
Durch die Befristung sollen eine intensive Betreuung und eine zeitnahe kritische Überprüfung der Eignung der für die berufliche Eingliederung eingesetzten Mittel sichergestellt werden.
Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, können die vorgesehenen Festlegungen auch durch einen Verwaltungsakt getroffen werden (BT-Drucksache 15/1516, S. 54).Der Gesetzgeber ist also davon ausgegangen, dass eine einmal abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung grundsätzlich bis zum Ablauf der Befristung gilt.
Da es sich zudem bei einer Eingliederungsvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 53 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) handelt (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 26. Mai 2011, L 3 AL 120/09; Urteil vom 19. Juni 2008, L 3 AS 39/07; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 2007, L 7 AS 689/07; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. März 2006, L 7 AS 118/05; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17. Oktober 2008, L 7 AS 251/08 B ER , L 7 AS 252/08 B ER , L 7 AS 253/08 B ER ; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Oktober 2009, L 12 AS 12/09), unterliegt sie gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II den Vorgaben der §§ 53 bis 62 SGB X.
Die gesetzlichen Regelungen für eine nachträgliche Vertragsanpassung und eine Kündigung ergeben sich aus § 59 SGB X. :
Haben sich danach die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag schriftlich kündigen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte durfte der Antragsgegner keinen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erlassen.
Die Eingliederungsvereinbarung vom 27. Mai 2011 ist weiterhin wirksam. Sie ist weder durch den Antragsteller noch durch den Antragsgegner nachträglich beseitigt worden.



  • - - Zitatende - - -
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat 12.01.2012 L 5 AS 2097/11 B ER
 
Es muss sich, laut Urteil etwas Maßgebendes geändert haben. Dann kann die EGV gekündigt werden. Das, was maßgebend sein soll, muss der SB begründen.
 

Ja genau den, lese mal Seite 3 des Beschlusses.

Das zitieren vom LSG Berlin-Brandenburg war überflüssig, da bekannt.

Die Kündigung ist doch nicht erfolgt und kann doch deshalb als zusätzliche Begründung für die aW dienen. Mir ist klar, dass ein VA eine bestehendwe EGV nicht ersetzt!!!
 

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