Urteil: KEINE Einkommens und Bedarfsgemeinschaft

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mathes

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AZ. S 27 AS 1508/12 ER
Beschluss
In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
XXX
Antragsteller
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt XXX
gegen
Jobcenter XXX Widerspruchsstelle, vertreten durch den Landrat XXX
Antragsgegner
hat die 27a Kammer des Sozialgericht$ Gelsenkirchen ohne mündliche Verhandlung am 09.07.2012 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Wagenführ, beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung ver. pflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab dem 21.06.2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, Längstens Jedoch für 6 Monate, vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von monatlich 374,00 € zu gewähren.

- 2-
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt 50 % der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers,
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch — Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB Il).
Er bezog seit 2004 — mit kurzen Unterbrechungen — von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB Il. Der letzte Bewilligungsabschnitt endete am 31.03.2012.
Im Mai 2011 zog der Antragsteller mit Frau XXXX in eine gemeinsame Wohnung in
XXXX. Ob er mit der Frau XXXX eine Bedarfsgemeinschaft bildet, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Am 23.03.2012 steilte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II.
Mit Schreiben vom 29.03.2012 wandte sich die Antragsgegnerin an den Antragsteller und forderte ihn auf folgende Unterlagen einzureichen:
Anlage WEP , Anlage EK , Anlage VM, Einkommensbescheinigung von Frau XXX Anlage VE
Kopie des Personalausweises von Frau XXX
Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse von Frau XXX
Kontoauszüge der letzten 3 Monate von Frau XXX
Mit Sehreiben vom 16.04.2012 erklärte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin, dass die geforderten Unterlagen sich auf das Leben von Frau XXXX beziehen würden, Er

vermute, dass es um die Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft gehe. Er würde mit Frau XXX keine eheähnliche Gemeinschaft bilden.
Mit Bescheid vom 02.05.2012 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Zeit vom 01.04.2012 bis 30,042012 Leistungen nach dem SGB in Höhe von insgesamt 570,50 €. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus dem Regelbedarf in Höhe von 374,00€, einem Mehrbedarf für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 8,60 € und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 187,90 €. In dem Bewilligungsbescheid führte die Antragsgegnerin weiter aus, dass der Antragsteller für die Zett ab dem 01.05.2012 einen gesonderten Bescheid erhalten würde,
Am 05.06.2012 erklärte der Antragsgegnerin im Rahmen eines Gespräches bei der Antragsgegnerin dass er und Frau XXX keine eheähnliche Lebensgemeinschaft bilden würden.
Ebenfalls am 05.06.2012 fand ein Hausbesuch durch den Zentralen Ermittlungsdienst der Antragsgegnerin statt, Frau XXX habe krank im Bett gelegen. Der Antragsteller habe angegeben, dass er mit Frau XXX in einem Bett schlafen würde und das Schlafzimmer auch gemeinsam genutzt würde. Die Kleidung werde von beiden im Kleiderschrank aufbewahrt. Die Einrichtungsgegenstände seien aus beiden Besitzständen zusammengewürfelt worden. Hygiene- und Kosmetik Artikel seien nicht getrennt aufbewahrt worden. Der Antragsteller habe erklärt, dass Einkäufe zwar gemeinsam erledigt würden, aber Jeder kaufe für sich ein. Man würde keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft bilden, sondern nur eine Wohngemeinschaft. Er würde für Frau XXX nicht einstehen sie im Falle einer Erkrankung aber zur Apotheke fahren. Gemeinsame Konten oder Versicherungen würden nicht bestehen.
Mit Schreiben vom 08.06.2012 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass über den Leistungsanspruch noch nicht entschieden werden könne. Es bestehe vorliegend der Verdacht, dass er eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit Frau XXX bil den würde. Der Antragsteller solle, daher folgende Unterlagen von Frau XXX vorlegen:
Ausgefüllte Anlege WEP
Ausgefüllte Anlage EK
Ausgefüllte Anlage VM

69/07/2012 10: 64/18
Ausgefüllte Einkommensbescheinigung
Kopie des Personalausweises
Mitgliedsbescheinigung Krankenkasse
Kontoauszüge der letzten drei Monate — lückenlos ab dem 01.02.2012
Mit seinem am 210642012 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Gewährung von Leistungen nach dem SGB Il. Dabei versicherte der Antragsteller an Eides statt dass er seit dem 01.05n2011 mit Frau XXX in einer Wohnung lebe und man sich die Wohnung teilen würde. Frau XXX sei Arzthelferin und stehe nicht im Leistungsbezug der Antragsgegnerin. Den Lebensunterhalt würde man getrennt tragen. Die Einkäufe würden getrennt erledigt und getrennt verbraucht. Es bestehe keine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Die Mietkosten würden komplett von seinem Konto getragen, Wobei Frau XXXX die Hälfte der Kosten auf sein Konto einzahlen würde. Es bestehe zwar eine freundschaftliche Beziehung, man würde aber nicht füreinander einstehen. Im Mai habe er sich seinen Mietanteil von seinem Onkel geliehen, von Frau XXX habe er nur deren hälftigen Anteil erhalten. Er habe kein Geld mehr und wisse nicht mehr, wie er die Miete bezahlen solle, Des Weiteren könne er seinen Lebensunterhalt nicht mehr sicherstellen.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Antrag abzulehnen,
Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er mit Frau XXX keine Verantwortungs- und Bedarfsgemeinschaft bilden würde. Er würde mit ihr unstreitig ein Jahr zusammenleben, so dass der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, gemäß S 7 Abs. 3 a SGB Il vermutet würde. Diese Vermutung habe der Antragsteller nicht wiederlegt: Er bezeichne Frau XXX als Partnerin.
Außerdem habe er angegeben, im Falle einer Erkrankung Frau XXX zur Apotheke zu fahren. Auch würden das Schlafzimmer und die restliche Wohnung von beiden gemeinsam benutzt, Daher sei auch von einem entsprechenden Unterstützungswillen auszugehen, Allein das vorhalten getrennter Konten und das Fehlen von gemeinsamen Versicherungen ändere hieran nichts, da dies such in einer Ehe nicht unüblich sei,
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen-
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß S 86 b Abs. 2 S. 1 erster Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig und teilweise begründet,
Nach S 86 b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint Die hier begehrte Regelungsanordnung nach S 86 b Abs. 2 S, 2 SGG setzt erstens das Bestehen eines streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem der Antragsteller eigene Rechte - insbesondere Leistungsansprüche - ableitet (Anordnungsanspruch). Zweitens ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vorliegen, Ob dies beides der Fall ist, ist im Wege einer summarischen Prüfung zu bestimmen, Die Tatsachen, aus denen sich das geltend gemachte streitige' Rechtsverhältnis und der besondere Eilbedarf für den Anordnungsgrund ergeben, sind glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde, Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BVR 311/03). Drittens darf durch die Regelungsanordnung grundsätzlich die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden,

Der Antragsteller hat nach der durchgeführten summarischen Prüfung sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund in Bezug auf den Regelbedarf in Höhe von monatlich 374,00 € glaubhaft gemacht.
Nach S 7 Abs. SGB Il erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach S 7 a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Aus S 7 Abs. 2 SGB II folgt, dass auch Personen Leistungen erhalten, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Nach S 7 Abs. 3 Nr. 3 tit. c), 4 SGB Il gehören zur Bedarfsgemeinschaft als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Eine Partnerschaft i.S.v. 7 Abs. 3 Nr. 3 litt c) SGB Il ist anzunehmen, wenn zwei Voraussetzungen gegeben sind.
Zunächst müssen der oder die erwerbsfähige Hilfebedürftige mit einer anderen Person partnerschaftliche zusammenleben Bezüglich dieser Frage, ob es sieh um Partner bzw. ein partnerschaftliches Zusammenleben handelt, kann auf die zur eheähnlichen Gemeinschaft ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Bis zum 31.07.2006 wurden lediglich diese sog. eheähnlichen Gemeinschaften zwischen Mann und Frau erfasste Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist § 7 Abse 3 Nr. 3 lit- c) SGB II ab dem 01 01.08.2006 so gefasst worden, dass auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit erfasst werden (vgl. BT-Drucks. 16/1410 S. 19), Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach der maßgeblichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG ) vor, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaf gleicher Art zulässt, und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushälts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist bei solchen Gemeinschaften gegeben, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Die Gleichstellung mit Eheleuten ist im rechtlichen Sinne geboten, weil es dem Gedanken des sozialen Rechtsstaate widersprechen würde, wenn Fürsorgemittel der Allgemeinheit die zur Hilfe der bedürftigen Mitglieder bestimmt in Fällen in Anspruch genommen werden könnten, in denen in Wahrheit keine Hilfebedürftigkeit vorliegt (vgl. BVerfG , Urteil vom 17.11.1992 — 1 BvL 8/87; Valgolio in: Hauck / Noftz, SGB Il, Kommentar, Band I, § 7 Rdz. 48).
Daraus ergibt sich, und daran hat zur Überzeugung des Gerichts auch die Einführung des § 7 Abs. 3 a SGB Il nichts geändert, dass als zweite Voraussetzung zwischen diesen Partnern eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt bzw. ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt. Es muss aus einem Topf gewirtschaftet werden. Dabei ist jeweils unter Gewichtung der Umstände des Einzelfalls die Frage zu beantworten, ob neben der unverzichtbaren Wohngemeinschaft auch eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt (vgl. Hånlein in: Gagel, SGB III und SGB Kommentar, § 7 SGB II Rdz. 48 m.w.N.), Es kommt hierbei darauf an, Ob die unverheirateten bzw. uneingetragenen Zusammenwohnenden faktisch eine Gemeinschaft bilden, wie sie S 1360 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die intakte Ehe bzw. S 5 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) für die eingetragene Lebenspartnerschaft dadurch rechtlich gebietet, dass Ehegatten und Lebenspartner zur Gewährung angemessenen Unterhalts verpflichtet sind. Eine Haushalts. und Wirtschaftsgemeinschaft ist darum erst dann zu bejahen, wenn die Partner so zum gemeinsamen Haushalt beitragen, dass die Unterhaltspflicht nach § 1360 BGB / § 5 LPartG erfüllt wäre. Verwendet umgekehrt der unverheiratete / nicht eingetragene Partner des Hilfebedürftigen sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bed0fniese, liegt ein Wirtschaften aus einem Topf faktisch nicht vor (vgl. Hänlein in: Gagel, a.aeO.5 § 7 SGB Il Rdz„ 49 m.w,N.),
Die objektive Beweislast für das Bestehen einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft liegt grundsätzlich beim Träger der Grundsicherung (vgl. Hänlein in: Gagel, a.a.O. , § 7 SGB Ils Rdz 58 a). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist anhand von Indizien und Hilfstatsachen festzustellen. Der aus dem Rückwirkungsverbot des § 37

Abs. 2 SGB II folgende Gegenwärtigkeitscharakter der Leistungen zur Sicherung des Lebengunterhälts nach dem SGB II gebietet, dass im Wesentlichen nur zeitnahe Hinweise und Umstände zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist allein, ob während der Zeit des ansonsten ungedeckten Bedarfes eine eheähnliche oder gleichgeschlechtliche Partnerschaft besteht und nicht, ob sie früher einmal bestanden hat oder in Zukunft bestehen wird (vgl. Valgolio in; Hauck / Noftz, a.aO., § 7 Rdz 49a m.w.N.).
Gemäß S 7 Abs. 3 a SGB l! wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im. Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen.
Voraussetzung für die Annahme einer Einstandsgemeinschaft ist aber weiterhin der Nachweis, dass die betroffenen Personen zusammen leben, was zumindest das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt (vgl. Landessozialgericht (LSG ) Niedersachsen-Bremen, Beschlugs vom 10.09.2007 — L 9 AS 439/07 ER ). Ein reines Zusammenwohnen ist daher zur Überzeugung des Gerichts nicht ausreichend (vgl. auch Valgolio in: Hauck Noftz, a.a.O. , S 7 Rdz. 56 a).

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vermutungsregelung nach S 7 Abs. '3 a SGB Il vor, trägt ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger die objektive Beweislast für das Vorliegen des Gegenteils. Will ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger die Gesetzliche Vermutung widerlegen, muss er damit einen Beweis dahingehend erbringen, dass entweder die von der Vermutungsregelung vorausgesetzten Hilfstatsachen nicht vorliegen oder aber andere Hilfstatsachen vorliegen, die die Vermutung entkräften, es sei der wechselseitige Wille

vorhanden, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Landessozialgericht (LSG ) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 11.OB,2008 — Az. L 19 B 132/08 AS ER und Beschluss Vom 18,042009 L 7 B 69107 AS ER
m.w.N.; Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Auflage 2008, S 7, Rdz.
48).
Nach der durchgeführten summarischen Prüfung fehlt es an einer zwischen dem Antragsteller und Frau XXX bestehenden Wirtschaftsgemeinschaft, welche sowohl für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft nach §7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) SGB II als auch im Falle der Annahme der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 a SGB (eines mehr als einjährigen Zusammenlebens) jedoch notwendig ist. Es bestehen getrennte Konten und keine gemeinsamen Versicherungen. Nach der eidesstattlichen Versicherung würden auch die Einkäufe getrennt bezahlt und getrennt verbraucht. Die Miete wird zwar vom Konto des Antragstellers abgebucht, jedoch gibt Frau XXX die Hälfte der Miete dazu und zahlt diesen. Anteil auch auf das Konto des Antragstellers ein. Der Antragsteller hat daher mittels der eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihm und Frau XXX gerade nicht vorliegt, Daran ändert auch nichts, dass er und Frau XXX nach der durchgeführten summarischen Prüfung eine sehr enge Beziehung haben. Denn daraus lässt sich nicht automatisch das gemeinsame wirtschaften (aus einem Topf wirtschaften) ableiten.
Da der Antragsteller und Frau XXX keine Einstandsgemeinschaft i.S,d. § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit- c) SGB II bilden, muss sich der Antragsteller Einkommen oder Vermögen der Frau XXX auch nicht nach S 9 Abs. 2 S. 1 SGB II zurechnen lassen. Da er nach der summarischen Prüfung über keinerlei Einkommen oder Vermögen verfügt, ist er damit auch hilfebedürftig i.S.d. § 9 SGB so dass er nach der durchgeführten summarischen Prüfung einen Anordnungsanspruch auf den Regelbedarf gemäß S 20 Abs. 2 S. SGB Il in Höhe von monatlich 374,00 € (vgl. zur Höhe auch BGBI, 2011 I, 2093) glaubhaft gemacht hat,
Er hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat keinerlei Einkommen oder Vermögen, mit welchem er zurzeit in der Lage wäre, seinen Bedarf zu decken,
2.
Sofern der Antragsteller darüber hinaus die Gewährung von Unterkunftskosten begehrt, hat er einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, dass ein Anordnungsgrund, soweit die Kosten der Unterkunft und Heizung betroffen sind, nur dann angenommen werden kann, wenn die Räumungsklage erhoben worden ist und damit Wohnungslosigkeit droht (vgl. insofern klarstellend LSG NRW, Beschluss vom
27.05.2012 — L 7 AS 742/12 B ER ) Dafür bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.
 
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