Hallo,
ich glaube nicht, das dieses Urteil des Sozialgerichtes Frankfurt am Main so ohne weiteres auf alles und jeden anwendbar ist. Wie sieht es zum Beispiel bei Bedarfsgemeinschaften aus? Pro Person werden vom Jobcenter monatlich 311,00 EUR gezahlt. Laut BA und des Leitfadens ALG II / Sozialhilfe von A-Z sind sowohl bei Alleinstehenden als auch bei Bedarfsgemeinschaften ca. 8% der Stromkosten im Regelsatz enthalten. Nach unseren Berechnungen wären das also 24,88 EUR, die für die monatlichen Abschläge für Haushaltsenergie aufgewendet werden müssen. Natürlich ist das nach heutigen Maßstäben eine absolute
Fehlkalkulation, unabhängig davon ob man einen günstigen Stromanbieter wählt oder nicht. In unserem Fall ergibt sich ein Differenzbetrag von 20,12 EUR, der nach § 22 Abs. 1 SGB II als Kosten der Unterkunft zu gewähren ist.
Alles schön recht und gut, aber woher nehmen wir die Gewißheit, das wir uns a) bei einem Überprüfungsantrag auf das oben genannte Urteil berufen können und b) die veranschlagten 8% generell auf jedes Bundesland (in unserem Fall Berlin) als Grundlage für die Berechnung des Eigenanteils bei Stromkosten herangezogen werden können? Mit welchen Benachteiligungen hat man zu rechnen, wenn man einen Überprüfungsantrag bei dem zuständigen Jobcenter einreicht? Werden die monatlichen Leistungen solange ausgesetzt bis die neue Sachlage geklärt ist oder wird weiterhin gezahlt? Und gibt es eine Widerspruchsfrist?
ich glaube nicht, das dieses Urteil des Sozialgerichtes Frankfurt am Main so ohne weiteres auf alles und jeden anwendbar ist. Wie sieht es zum Beispiel bei Bedarfsgemeinschaften aus? Pro Person werden vom Jobcenter monatlich 311,00 EUR gezahlt. Laut BA und des Leitfadens ALG II / Sozialhilfe von A-Z sind sowohl bei Alleinstehenden als auch bei Bedarfsgemeinschaften ca. 8% der Stromkosten im Regelsatz enthalten. Nach unseren Berechnungen wären das also 24,88 EUR, die für die monatlichen Abschläge für Haushaltsenergie aufgewendet werden müssen. Natürlich ist das nach heutigen Maßstäben eine absolute
Fehlkalkulation, unabhängig davon ob man einen günstigen Stromanbieter wählt oder nicht. In unserem Fall ergibt sich ein Differenzbetrag von 20,12 EUR, der nach § 22 Abs. 1 SGB II als Kosten der Unterkunft zu gewähren ist.
Alles schön recht und gut, aber woher nehmen wir die Gewißheit, das wir uns a) bei einem Überprüfungsantrag auf das oben genannte Urteil berufen können und b) die veranschlagten 8% generell auf jedes Bundesland (in unserem Fall Berlin) als Grundlage für die Berechnung des Eigenanteils bei Stromkosten herangezogen werden können? Mit welchen Benachteiligungen hat man zu rechnen, wenn man einen Überprüfungsantrag bei dem zuständigen Jobcenter einreicht? Werden die monatlichen Leistungen solange ausgesetzt bis die neue Sachlage geklärt ist oder wird weiterhin gezahlt? Und gibt es eine Widerspruchsfrist?