Ursprungsgläubiger verweigert Ratenzahlung und beauftragt Inkassobüro, das dann Raten akzeptiert. Dennoch beauftragt der Ursprungsgläubiger einen Anwalt. Ist dieses Vorgehen rechtens?

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Nick

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Hallo Forengemeinde,

Aufgrund der Kurzarbeit ist unsere BG in Bezug von ALG II geraten.
Hierduch konnte konnte wir nun einige Schulden nicht mehr begleichen. Bei einem Gläubiger (Kreditkarteen Unternehmen) bat ich um Begleichung per Ratenzahlung und zahlte inzwischen 3 Raten. Dieser lehnte es aber ab und beauftragte ein Inkassobüro. Das Inkassobüro akzeptierte die Ratenzahlungen, obwohl ich beim Inkassobüro keine Ratenzahlung beantragt hatte, sondern nur beim Ursprungsgläubiger. Der hatte den Ratenzahlungsvorschlag lediglich an das Inkassobüro weitergeleitet.

Da sich die Kurzarbeit jedoch noch mehr verschlechterte, bat ich beim Ursprungsgläubiger um Stundung der Raten unter Verweis auf § 240 EGBGB (Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie) bis zunächst 30.06.2020, ggf. bis 30.09.2020, je nachdem ob der Gesetzgeber den § 240 EGBGB verlängert.

Daraufhin beautragte der Ursprungsgläubiger ein Anwaltsbüro. Der Anwalt verlangt nun, dass mit ihm eine Ratenzahlungsvereinbarung inklusive Stundungsvereibarung ausgehandelt wird, obwohl das zuvor beauftragte Inkassobüro bereits die Ratenzahlungen akzeptierte. Zudem hat der Anwalt nun die Hauptforderung anders beziffert, als sie für mich vorliegt.

Muss ich nun mit dem Anwalt eine neue Ratenzahlung vereinbaren?

Was ist mit der Ratenzahlungsvereinbarung, die mit dem Inkassobüro vereinbart wurde?

Zwischenzeitlich kommizierte ich mt 3 Parteien. Ursprungsgläubiger, Inkassobüro und nun Anwalt.

Kann mir hierbei jemand helfen, ob der ganze Ablauf überhaupt so korrekt ist? Ich möchte ungerne in Fallen reintappen.



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axellino

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Du kannst lt. deinen Darlegungen die bestehende Vereinbarung nicht mehr einhalten und hast jenes dem Gläubiger und Forderungsinhaber mitgeteilt und dieser möchte folgend nun, das eine neue Ratenzahlungsvereinbarung samt Stundungsvereinbarung von Dir mit dem Anwalt ausgehandelt wird und somit sicher für ihn auch, in trockene Tücher gebracht wird.
Dagegen ist erstmal nix einzuwenden und dies auch nicht mit den von Dir vorgebrachten § 240 EGBGB, denn ich lese hier auch erstmal nix davon, das es gleichlautend mit Abschluss einer neuen Vereinbarung, es in irgendeiner form zu einer Benachteiligung deinerseits kommen muss.

Mache es doch einfach und erarbeite und handle mit dem Anwalt eine neue Ratenzahlungsvereinbarung samt Stundungsvereinbarung aus, eine die mit auch allen derzeit denkbaren Eventualitäten, möglichst auch längerfristig von Dir eingehalten werden könnte und achte in diesen Zusammenhang ebend im ganzen tunlichst darauf, das die Gesamtforderung (Hauptforderung samt zusätzlich angefallenen Gedöns an Kosten + Zinsen) die Du mit der vorhergehenden Vereinbarung und den von Dir darauf geleisteten Ratenzahlungen auch anerkannt hast, gleichbleibend ist und bleibt und gut ist.

Warum hier lt. deinen Darlegungen der Anwalt die Hauptforderung anders beziffert, als sie für dich zugrunde zu liegen hat, solltest Du versuchen mit diesen zu klären, von aussen lässt sich ohne auch nur einen Deut des Sachverhalts hier zu kennen, dazu natürlich absolut nix sagen.
 
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