Hallo Forengemeinde,
Aufgrund der Kurzarbeit ist unsere
BG in Bezug von
ALG II geraten.
Hierduch konnte konnte wir nun einige Schulden nicht mehr begleichen. Bei einem Gläubiger (Kreditkarteen Unternehmen) bat ich um Begleichung per Ratenzahlung und zahlte inzwischen 3 Raten. Dieser lehnte es aber ab und beauftragte ein Inkassobüro. Das Inkassobüro akzeptierte die Ratenzahlungen, obwohl ich beim Inkassobüro keine Ratenzahlung beantragt hatte, sondern nur beim Ursprungsgläubiger. Der hatte den Ratenzahlungsvorschlag lediglich an das Inkassobüro weitergeleitet.
Da sich die Kurzarbeit jedoch noch mehr verschlechterte, bat ich beim Ursprungsgläubiger um Stundung der Raten unter Verweis auf
§ 240 EGBGB (Vertragsrechtliche Regelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie) bis zunächst 30.06.2020, ggf. bis 30.09.2020, je nachdem ob der Gesetzgeber den § 240 EGBGB verlängert.
Daraufhin beautragte der Ursprungsgläubiger ein Anwaltsbüro. Der Anwalt verlangt nun, dass mit ihm eine Ratenzahlungsvereinbarung inklusive Stundungsvereibarung ausgehandelt wird, obwohl das zuvor beauftragte Inkassobüro bereits die Ratenzahlungen akzeptierte. Zudem hat der Anwalt nun die Hauptforderung anders beziffert, als sie für mich vorliegt.
Muss ich nun mit dem Anwalt eine neue Ratenzahlung vereinbaren?
Was ist mit der Ratenzahlungsvereinbarung, die mit dem Inkassobüro vereinbart wurde?
Zwischenzeitlich kommizierte ich mt 3 Parteien. Ursprungsgläubiger, Inkassobüro und nun Anwalt.
Kann mir hierbei jemand helfen, ob der ganze Ablauf überhaupt so korrekt ist? Ich möchte ungerne in Fallen reintappen.
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