Es gibt aber auf jeden Fall einen Anspruch auf korrekte Ermessensausübung,....
Das habe ich auch nicht bestritten, ist aber nicht die Fragestellung.
...was in so manchem Fall einem zumindest indirekten Anspruch auf OAW gleichkommt.
Entweder habe ich einen Anspruch oder ich habe keinen. Einen indirekten Anspruch gibt es nicht.
Selbst wenn ein ablehnender Bescheid im Klageverfahren wegen einer unzureichenden Begründung aufgehoben wird, müsste das Gericht das JC schon zur Genehmigung der OAW verurteilen. Es kann aber auch passieren, dass das SG lediglich urteilt, dass die Begründung ungenügend ist und der ablehnende Bescheid ist aufzuheben, ohne eine weitere Aussage zu treffen.
Aber egal, wie entschieden wird. In beiden Fällen hat der TE nichts gewonnen, denn bis das SG eine Entscheidung trifft, ist der beantragte Zeitraum der OAW mit Sicherheit schon längst Vergangenheit.
Die Verlinkung zum DGB hilft auch nicht wirklich weiter, weil die Verweigerung einer OAW wegen "unbotmäßigen Verhaltens" nun wirklich an den Haaren herbeigezogen ist. Im Übrigen hätte ich von der Abteilung "Rechtsschutz" des DGB ein bisschen mehr Rechtsverständnis erwartet, denn auch hier ist wieder völlig falsch von "Urlaub" die Rede und dann kommt als Anmerkung der Redaktion auch noch der Verweis auf einen nunmal nicht bestehenden "Rechtsanspruch". Das Ganze gipfelt noch darin, dass sich die Redaktion selbst widerspricht:
Hartz IV Betroffene haben einen Anspruch auf Urlaub.
[...]
Einen rechtssicheren Urlaubsanspruch haben ALG II-Empfänger nicht.
Ja was denn nun? Anspruch oder doch keinen Anspruch?